Mit der Berechnung des Zusatzpflichtteils gemäß § 2305 BGB hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Der Geltendmachung des Zusatzpflichtteils gemäß § 2305 BGB steht nicht entgegen, dass der Kläger die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat. Dies ist bei § 2305 BGB im Gegensatz zu § 2306 BGB nicht erforderlich1.
Bei der Berechnung des Wertes des Zusatzpflichtteils bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 BGB bezeichneten Art außer Betracht (§ 2305 Satz 2 BGB). Der Berechtigte muss also die seinen Erbteil betreffenden Beschränkungen und Beschwerungen stets voll tragen, wenn er nicht ausschlägt.
Lediglich für den Zusatzpflichtteil gemäß § 2305 BGB bleiben die Beschränkungen und Beschwerungen außer Betracht2.
Der Pflichtteilsrestanspruch bemisst sich mithin aus der Differenz zwischen der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und dem hinterlassenen Erbteil ohne Abzug der Belastungen und Beschränkungen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Mai 2021 – IV ZR 174/20
- vgl. Staudinger/Otte, BGB (2015) § 2305 Rn. 14; Damrau/Tanck/Riedel, Praxiskommentar Erbrecht 4. Aufl. § 2305 Rn. 10[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/8954 S.19 f.; MünchKomm-BGB/Lange, 8. Aufl. § 2305 Rn. 8; BeckOK BGB/Müller-Engels, [Stand: 1.02.2021] BGB § 2305 Rn. 7-7.2; Mayer, Handbuch Pflichtteilsrecht 3. Aufl. S. 107 f.[↩]
Bildnachweis:
- Grabplatte: Rob van der Maijden