Die Vereinbarung in einem notariellen Vertrag, nach der ein Beteiligter mit der Zahlung eines Betrages „unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden sei“, kann als Erbverzicht dieses Beteiligten im Sinne des § 2346 BGB auszulegen sein.
Zwar wird hierbei der Begriff „Erbverzicht“ nicht ausdrücklich verwendet. Das ist aber nicht erforderlich, wenn sich der Wille der Vertragsschließenden, dass der eine Vertragspartner auf sein gesetzliches Erbrecht nach dem anderen Vertragspartner verzichtet, aus dem Inhalt des Vertrages eindeutig ergibt.
Bei der Auslegung, ob die in einem Vertrag getroffene Verfügungen einen Erbverzicht im Sinne des § 2346 BGB darstellt, ist der von den Vertragspartnern erklärte übereinstimmende Wille nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln1. Dabei ist zunächst vom objektiven Erklärungswert auszugehen.
Nach dem objektiven Erklärungswert konnte die Erblasserin die abgegebene Erklärung nur so verstehen, dass diese auf das gesetzliche Erbrecht nach ihr verzichtet. Zunächst wird der Begriff „elterliches Vermögen“ verwendet, was dagegen spricht, dass sich die Erklärung nur auf die Regelung des väterlichen Nachlasses beschränken sollte. Auch die Formulierung „unter Lebenden und von Todes wegen“ und „ein für alle mal abgefunden“ sprechen deutlich dafür, dass das Erbrecht nach Vater und Mutter mit dieser Abrede endgültig geregelt werden sollten. Gerade auch einer juristischer Laiin musste angesichts der gewählten – ebenfalls eher laienhaften – Formulierung klar vor Augen stehen, dass sie bei Abgabe dieser Erklärung auch beim Tode der Mutter nichts mehr zu erwarten hatte.
Der hiermit erklärte Erbverzicht erstreckt sich auch auf die Abkömmlinge (§ 2349 BGB).
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 15 W 92/14
- OLG Zweibrücken NJW-RR 1987, 7; BayObLG NJW-RR 1995, 648; Münchener Kommentar zum BGB-Wegerhoff, 6. Auflage, § 2346 Rn.4[↩]










