Bei der Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken ist. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe zur Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verurteilt worden ist.

Die Frage, ob der Auskunftsverpflichtete vor dem mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar persönlich zu erscheinen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Umfang der Verpflichtung des Erben zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses richtet sich danach, in welchem Umfang diese Mitwirkung für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist. Maßgeblich sind danach jeweils die Umstände des Einzelfalls.
Ist der Erbe beim Notar persönlich erschienen und hat er dabei Angaben zum Nachlass gemacht, hat er bei fehlendem weiteren Aufklärungsbedarf seiner Mitwirkungspflicht genügt und ist nicht verpflichtet, in einem für die förmliche Aufnahme des Nachlassverzeichnisses bestimmten Termin, bei dem der Auskunftsberechtigte anwesend ist, erneut zu erscheinen.
Vollstreckung als unvertretbare Handlung
Die Verurteilung des Erben zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses, bei dessen Aufnahme der Gläubiger hinzugezogen wird, ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln zu vollstrecken.
Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger gemäß § 887 Abs. 1 ZPO von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen. Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei.
Ein Titel hat eine nicht vertretbare Handlung zum Inhalt, wenn der zu vollstreckende Anspruch zu einer Handlung verpflichtet, die nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann, sondern ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig ist, jedoch nicht in der Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO) besteht. Von einer nicht vertretbaren Handlung ist auch auszugehen, wenn ein Dritter lediglich Teile der Handlung vornehmen könnte1.
Bei der Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, auch wenn der Erbe zur Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verurteilt worden ist.
Bei der Erteilung der Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch das nach § 260 BGB vorzulegende Verzeichnis der Nachlassgegenstände handelt es sich um eine unvertretbare Handlung im Sinne von § 888 ZPO2.
Nichts anderes gilt für den Fall, dass das Verzeichnis der Nachlassgegenstände durch einen Notar aufgenommen wird. Dies verändert den Charakter der Erteilung der Auskunft als unvertretbare Handlung nicht. Zwar handelt es sich bei der für die Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses erforderlichen Beauftragung des Notars um eine vertretbare Handlung. Für die Aufnahme des Verzeichnisses ist außerdem das Tätigwerden des beauftragten Notars erforderlich. Jedoch kann der Notar ohne Mitwirkung des Schuldners das Verzeichnis nicht aufnehmen. Er ist vielmehr darauf angewiesen, dass ihm der Schuldner die für die Aufnahme des Verzeichnisses erforderlichen Informationen übermittelt. Deshalb richtet sich die Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses insgesamt nach § 888 ZPO3.
Rechtsschutzbedürfnis für die wiederholte Festsetzung
Der Zwangsgeldantrag der Gläubigerin ist im vorliegenden Fall nicht schon wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Ein schutzwürdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfestsetzung ist nur dann gegeben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld entweder gezahlt oder vollstreckt ist4. Dies ergibt sich aus dem Charakter des Zwangsgeldes als Beugemittel.
Im Streitfall besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Pflichtteilsberechtigten als Gläubigerin.
Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 24.04.2017 die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des ersten Zwangsgeldbeschlusses des Landgerichts vom 13.04.2017 beantragt. Das Landgericht hat die vollstreckbare Ausfertigung am 18.05.2017 an die Gläubigerin versandt. Das Zwangsgeld ist am 8.08.2017 bezahlt worden.
Zwar hat die Gläubigerin bereits vor Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung des ersten Zwangsgeldbeschlusses und vor Zahlung des damit festgesetzten Zwangsgelds mit Schriftsatz vom 15.05.2017 einen erneuten Zwangsmittelantrag gestellt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den zweiten Zwangsmittelantrag lag damit zwar nicht bei Antragstellung und auch nicht bei Festsetzung eines zweiten Zwangsgelds durch das Landgericht am 25.07.2017 vor, jedoch war es bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts am 2.11.2017 gegeben.
Erfüllung des Auskunftsanspruchs
Im vorliegenden Fall hatte jedoch die Erbin als Schuldnerin des Auskunftsanspruchs den titulierten Anspruch erfüllt:
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung zur Erzwingung vertretbarer und unvertretbarer Handlungen ist der Erfüllungseinwand des Schuldners zu beachten. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs5.
Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dem Erfüllungseinwand der Schuldnerin stehe bereits der Umstand entgegen, dass diese ausweislich des Vollstreckungstitels bei der Aufnahme des durch den Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses hinzuzuziehen sei. Die Schuldnerin sei dieser ausgeurteilten Verpflichtung, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses zu dem vom Notar bestimmten Termin am 3.05.2017 und am 1.06.2017 anwesend zu sein, jedoch nicht nachgekommen.
Ausweislich des Vollstreckungstitels ist die Schuldnerin zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses verurteilt worden, bei dessen Aufnahme „die Klägerin“, das heißt „die Gläubigerin“, hinzugezogen wird. Dieser Tenor tituliert den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten, bei der Aufnahme des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen zu werden (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Vollstreckungstitel erfordert demgegenüber nicht, dass die Schuldnerin als Beklagte bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zuzuziehen ist.
Zwar heißt es in dem angefochtenen Beschluss des Beschwerdegerichts, dass die Schuldnerin verurteilt worden sei, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses zu erteilen, bei dessen Aufnahme „die Schuldnerin“ hinzugezogen wird. Dabei handelt es sich angesichts der abweichenden Formulierung in dem Vollstreckungstitel jedoch um einen offensichtlichen und gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigungsfähigen Schreibfehler. Das Landgericht hat in dem Beschluss vom 25.07.2017, mit dem es auf Antrag der Gläubigerin ein weiteres Zwangsgeld gegen die Schuldnerin festgesetzt hat, zutreffend wiedergegeben, dass ausweislich des Vollstreckungstitels die Klägerin des Ausgangsverfahrens, mithin die Gläubigerin und nicht die Schuldnerin, bei der Aufnahme des notariellen Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses des Erblassers hinzuzuziehen ist.
Das von der Schuldnerin vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis, genügt den Anforderungen des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass sie bei dessen Aufnahme am 1.06.2017 und bei dem von dem mit der Aufnahme beauftragten Notar anberaumten früheren Terminen, zu denen sie und die Gläubigerin beide geladen waren, nicht persönlich anwesend gewesen ist.
Die Frage, ob die persönliche Anwesenheit des Auskunftsverpflichteten bei der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses erforderlich ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Nach einer Ansicht ist die persönliche Anwesenheit des Auskunftspflichtigen grundsätzlich erforderlich; eine Vertretung sei im Regelfall ausgeschlossen. Da der Notar den Pflichtigen zur Aufnahme eines ordnungsgemäßen Vermögensverzeichnisses gegebenenfalls zu belehren und Unklarheiten auszuräumen habe, müsse der Verpflichtete persönlich vor dem Notar erscheinen. Nur auf diese Weise könne sichergestellt werden, dass die erforderlichen Auskünfte vollständig und nach Rückfrage konkretisiert und zutreffend gegeben werden könnten6.
Nach anderer Ansicht ist die titulierte Verpflichtung zur Vorlage eines notariell aufgenommenen Nachlassverzeichnisses in der Regel auch dann erfüllt, wenn der Notar sich nicht durch den Auskunftsverpflichteten selbst, sondern durch einen Dritten über den Bestand des Nachlasses unterrichten lässt. Die persönliche Zuziehung des Auskunftsverpflichteten sei kein allgemeiner Grundsatz7. Häufig sei der Verpflichtete altersoder krankheitsbedingt nicht in der Lage, die Auskunft persönlich zu erteilen, während eine Person seines Vertrauens dazu unschwer in der Lage sei. Es könne von einem Notar nicht verlangt werden, stets auch dann persönlich mit dem Auskunftsverpflichteten zu verhandeln, wenn der Auskunftspflichtige zur Auskunftserteilung nicht in der Lage sei. Der Notar dürfe in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bestimmen, wen er im Einzelfall als Auskunftsperson zuziehe. Habe er keinen Anlass, an der Richtigkeit der Auskunft dieser Person zu zweifeln, dürfe er diese in das Verzeichnis aufnehmen und seine Feststellungen in einer entsprechenden Urkunde niederlegen. Nur wenn er Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Information habe, müsse er die Aufnahme des Verzeichnisses ablehnen und den Auskunftsberechtigten entsprechend unterrichten8.
Die Frage, ob der Auskunftsverpflichtete vor dem mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar persönlich zu erscheinen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Umfang der Verpflichtung des Erben zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses richtet sich danach, in welchem Umfang diese Mitwirkung für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist. Maßgeblich sind danach jeweils die Umstände des Einzelfalls.
§ 2314 BGB geht von der Lage aus, in der sich ein Pflichtteilsberechtigter befindet, der nicht Erbe ist. Weil dieser weder Zugang zum Nachlass hat noch an ihm beteiligt ist, gewährt ihm die Bestimmung Auskunftsrechte, die so umfassend ausgestaltet sind, dass er sein Pflichtteilsrecht gleichwohl durchzusetzen vermag9. Gesetzgeberischer Zweck des § 2314 BGB ist es damit, dem Pflichtteilsberechtigten die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung des Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen. Außerdem soll mit der Bezugnahme auf § 260 BGB sichergestellt werden, dass der gesetzliche Auskunftsanspruch in einer klaren und übersichtlichen Form befriedigt wird10.
Ein notarielles Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das Privatverzeichnis des Pflichtteilsbelasteten bieten. Dementsprechend muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet11. Der Notar ist in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei. Er muss zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen. Allerdings darf er sich hierauf nicht beschränken, namentlich nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen, selbst wenn er den Erben über seine Pflicht belehrt hat, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Vielmehr muss er den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde12.
Aus dem Wortlaut des § 2314 Abs. 1 BGB ergibt sich zwar keine Verpflichtung des Erben, vor dem mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar persönlich zu erscheinen. Allerdings wird der Notar im Regelfall für die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses auf Angaben des Erben angewiesen sein. Hierfür muss der Notar den Erben grundsätzlich persönlich befragen und ihn dabei auf seine Pflicht zur Erteilung wahrheitsgemäßer und vollständiger Angaben hinweisen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der in § 2314 Abs. 1 BGB geregelten Auskunftspflicht. Ist der Erbe beim Notar persönlich erschienen und hat er dabei Angaben zum Nachlass gemacht, hat er bei fehlendem weiteren Aufklärungsbedarf seiner Mitwirkungspflicht genügt und ist nicht verpflichtet, in einem für die förmliche Aufnahme des Nachlassverzeichnisses bestimmten Termin, bei dem der Auskunftsberechtigte anwesend ist, erneut zu erscheinen. Besteht dagegen weiterer Aufklärungsbedarf, kann es erforderlich sein, dass der Auskunftspflichtige erneut persönlich vor dem Notar erscheint.
Im hier entschiedenen Streitfall bedurfte es der Anwesenheit der Schuldnerin in einem der anberaumten Termine zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses nicht.
Im hier entschiedenen Fall ist es dem beauftragten Notar gelungen, auf der Grundlage der ihm vorgelegten Unterlagen sowie umfangreicher eigener Ermittlungen den Nachlassbestand festzustellen und noch offene Fragen zu einem DepotKonto zu klären. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die unterbliebene persönliche Teilnahme der Schuldnerin an dem Termin, in dem letztlich die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses erfolgt ist, sich nachteilig auf die inhaltliche Richtigkeit des Verzeichnisses ausgewirkt haben könnte.
So hat sich die Schuldnerin am 22.02.2017 zum Notar begeben und gemeinsam mit ihrem anwaltlichen Vertreter dem Notar Informationen gegeben und Unterlagen überreicht, die dieser bei der Aufnahme des Vermögensverzeichnis verwendet hat. Bei dieser Gelegenheit konnte der Notar mit der Schuldnerin persönlich über den Inhalt des aufzunehmenden Nachlassverzeichnis sprechen und offene Fragen ansprechen. Jedenfalls in einem Fall wie dem Streitfall, bei dem es einen persönlichen Kontakt zwischen dem Auskunftspflichtigen und dem Notar gegeben hat, ist der Erbe nicht verpflichtet, zu dem Termin zur förmlichen Aufnahme des Nachlassverzeichnisses erneut vor dem Notar zu erscheinen, wenn es keinen weiteren Aufklärungsbedarf gibt.
Die Gläubigerin macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, nachdem die Schuldnerin den Notar aufgesucht und erste Auskünfte erteilt habe, seien weitere Ermittlungen des Notars bei der depotführenden Bank erforderlich gewesen, die die Erstellung des Nachlassverzeichnisses erheblich verzögert hätten. Eine verzögerte oder unvollständige Unterrichtung des mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses beauftragten Notars, die Anlass für weitere Nachforschungen bietet, mag die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen den auskunftspflichtigen Erben rechtfertigen. Im Streitfall waren die Ermittlungen des beauftragten Notars im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts vom 25.07.2017 über den zweiten Zwangsgeldantrag der Gläubigerin vom 15.05.2017 abgeschlossen und das notarielle Nachlassverzeichnis bereits aufgestellt. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, das notarielle Nachlassverzeichnis sei aus anderen Gründen ungeeignet, die aus der Verurteilung der Schuldnerin resultierende Auskunftspflicht zu erfüllen. Bei einer solchen Sachlage scheidet eine Zwangsgeldfestsetzung aus.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. September 2018 – I ZB 109/17
- BGH, Beschluss vom 23.06.2016 – I ZB 5/16, NJW 2016, 3536 Rn. 12 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 10.07.1975 – II ZR 154/72, NJW 1975, 1774, 1777, insoweit in BGHZ 65, 79 nicht abgedruckt[↩]
- OLG München, NJW 1969, 436; OLG Frankfurt, RPfleger 1977, 184 f.; OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 180; OLG Celle, DNotZ 2003, 62; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 584; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.01.2011 5 W 312/10 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 19 W 67/14 4; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.07.2015 3 W 59/15 6; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2017, 524; Staudinger/Herzog, BGB, 2015, § 2314 Rn. 172 mwN; für den Fall der Verurteilung zur Wertermittlung durch einen Sachverständigen gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB: BGH, Beschluss vom 03.12 2014 – IV ZB 9/14, NJW 2015, 623 Rn. 67[↩]
- OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 1274; OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 180; OLG Celle, MDR 2005, 768; FamRZ 2006, 1689; Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 888 Rn. 8; Saenger/Kießling, ZPO, 7. Aufl., § 888 ZPO Rn.19; Stein/Jonas/Bartels, ZPO, 23. Aufl., § 888 Rn. 23[↩]
- BGH, Beschluss vom 06.06.2013 – I ZB 56/12, NJW-RR 2013, 1336 Rn. 9 mwN[↩]
- OLG Koblenz, ZEV 2007, 493; Birkenheier in Herberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 2314 Rn. 77; Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl., § 2314 Rn. 7; Blum in BeckOK.Großkommentar.BGB, Stand: 15.09.2017, § 2314 Rn. 30.1[↩]
- OLG Zweibrücken, ZErb 2015, 346, 347 f.[↩]
- Sandkühler, RNotZ 2008, 33 f.; G. Müller in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl., § 2314 BGB Rn. 38[↩]
- BGH, Urteil vom 27.06.1973 – IV ZR 50/72, BGHZ 61, 180, 183[↩]
- BGH, Urteil vom 02.11.1960 – V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 374[↩]
- BGHZ 33, 373, 377[↩]
- OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.01.2011 5 W 312/10, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2014 2 W 495/13, juris; jeweils mwN[↩]
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