Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen (§ 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO). Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufungsordnung nach § 59b Abs. 2 Nr. 2 lit. a BRAO bestimmt sind.

Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuss der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.
Die Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung werden in der aufgrund § 59b Abs. 2 Nr. 2 lit. b BRAO erlassenen Fachanwaltsordnung geregelt.
Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Erbrecht setzt voraus, dass der Rechtsanwalt innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung 80 Fälle, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren, davon höchstens zehn Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat. Die Fälle müssen sich gemäß § 5 Satz 1 lit. m Satz 2 FAO in der hier nach § 16 FAO maßgeblichen Fassung vom 1. Juli 2006 auf die in § 14f Nr. 1 bis 5 FAO bestimmten Bereiche beziehen.
Hierbei handelt es sich um die Bereiche materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Familien, Gesellschafts, Stiftungs- und Sozialrecht (Nr. 1), internationales Privatrecht im Erbrecht (Nr. 2), vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung (Nr. 3), Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft (Nr. 4) sowie steuerliche Bezüge zum Erbrecht (Nr. 5).
Eine ungewöhnlich lange Dauer des Verwaltungsverfahrens führt nicht dazu, dass der Rechtsanwalt die Fachanwaltsbezeichnung führen darf, obwohl er den Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen nicht nachgewiesen hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Mai 2014 – AnwZ (Brfg) 51/12