Für eine rechtswirksame Anfechtung eines mit der vorverstorbenen ersten Ehefrau geschlossenen Erbvertrages bedarf es keiner ergänzend notariell beurkundeten Entschließung, wenn erst spät nach der notariellen Beurkundung die Anfechtungserklärung auf den Weg gebracht worden ist.

So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall eines Streits über die Frage, wer Alleinerbe des 2010 verstorbenen Konsuls Bruno H. Schubert geworden ist. Die Witwe – M. Schubert – hatte auf Feststellung gegen die Bruno H. Schubert-Stiftung geklagt, die sich ebenfalls als Alleinerbin betrachtet. Bereits beim Landgericht Frankfurt am Main war die Stiftung unterlegen1. Daraufhin ist Berufung eingelegt worden.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist die im Mittelpunkt stehende Frage, ob Konsul Schubert die Anfechtung eines mit seiner vorverstorbenen ersten Ehefrau geschlossenen Erbvertrages rechtswirksam erklärt hat, nach dem die Stiftung Erbin geworden wäre, zu bejahen. Damit ist die Beurteilung des Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt worden. Die Anfechtungserklärung Konsul Schuberts war notariell beurkundet, aber erst später auf den Weg gebracht worden, ohne dass die Entschließung, sie an das Nachlassgericht abzusenden, ergänzend notariell beurkundet worden war. Dies hat nun das Oberlandesgericht als nicht erforderlich angesehen.
Zuvor hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Parallelverfahren2 eine abweichende Rechtsansicht zu dieser Frage eingenommen. Die von M. Schubert erhobene Feststellungsklage diente dazu, eine endgültige Klärung der Erbenstellung herbeizuführen.
In seinem heute verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auch eine Reihe weiterer Einwände der beklagten Stiftung als unbegründet zurückgewiesen. Insbesondere hat er bejaht, dass M. Schubert eine testamentarische Bedingung erfüllt habe, nach der sie ihren Mann bis zu seinem Tode zu pflegen hatte.
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 15. Juni 2012 – 7 U 221/11
- LG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2011 – 2/05 O 30/11[↩]
- OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.11.2011 – 20 W 25/11[↩]
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