Nach der Grundbuchordnung kann ein in einer öffentlichen Urkunde enthaltenes Testament (also insbesondere ein notarielles Testament) Grundlage einer Grundbuchberichtigung sein. Das gilt auch, wenn das Grundbuchamt die sich aus dem Testament ergebende Erbfolge erst im Wege der Auslegung ermitteln kann. In einem solchen Fall kann vom Grundbuchamt auf die Vorlage eines Erbscheins verzichtet werden.

So das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall, in dem es um die Eintragung ins Grundbuch ging, für die vom Grundbuchamt den Erben durch eine Zwischenverfügung aufgegeben worden ist, ihre Erbenstellung durch einen Erbschein nachzuweisen. Die im Jahre 2012 und 2013 verstorbenen Eheleute aus Warendorf/Freckenhorst hatten 1999 einen notariellen Erbvertrag errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu „Alleinerben“ und ihre beiden Kinder u.a. zu „Nacherben“ mit hälftigem Anteil eingesetzt hatten. Nach ihrem Tode haben ihre Kinder beim Grundbuchamt beantragt, sie aufgrund des Erbvertrages als Eigentümer im Grundbuch des zum Nachlass gehörenden Grundstücks in Freckenhorst einzutragen. Mit einer Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt den Antragstellern aufgegeben, ihre Erbenstellung durch einen Erbschein nachzuweisen, weil diese aufgrund des nicht widerspruchsfreien Wortlautes mit dem Erbvertrag allein nicht hinreichend belegt sei. Dagegenhaben die Antragsteller Beschwerde erhoben.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm habe das Grundbuchamt die beantragte Grundbuchberichtigung zu Unrecht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht. Nach der Grundbuchordnung könne ein in einer öffentlichen Urkunde enthaltenes Testament Grundlage einer Grundbuchberichtigung sein. Das gelte auch dann, wenn das Grundbuchamt die sich aus dem Testament ergebende Erbfolge erst im Wege der Auslegung und unter Berücksichtigung gesetzlicher Auslegungsvorschriften ermitteln könne. Nur bei Zweifeln tatsächlicher Art, wenn weiterer Sachverhalt aufzuklären sei, könne ein Erbschein verlangt werden. Das sei vorliegend nicht der Fall.
Dem Grundbuchamt sei zwar zuzugeben, dass der Wortlaut des Erbvertrages nicht klar erkennen lasse, ob die Kinder nur Schlusserben nach dem letztversterbenden Elternteil sein sollten. Nach dem Wortlaut sei auch denkbar, dass bereits beim Tod des erstversterbenden Elternteils eine Vor- und Nacherbschaft eintreten sollte, nach welcher der überlebende Ehegatte Vorerbe und beide Kinder Nacherben werden sollten, ohne dass damit auch die Erbfolge nach dem überlebenden Ehegatten geregelt worden sei. In Bezug auf die beantragte Grundbuchberichtigung müsse diese Unklarheit aber nicht weiter aufgeklärt werden. Die weitere Auslegung des Erbvertrages, der die Kinder auch als „unsere Erben“ bezeichne, führe nämlich zu dem Ergebnis, dass auch bei Annahme einer Vor- und Nacherbfolge nach dem erstversterbenden Elternteil zusätzlich eine Schlusserbeneinsetzung der Kinder nach dem letztversterbenden Elternteil gewollt sei. Damit stehe in jedem Fall fest, dass beide Kinder (in Erbengemeinschaft) Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes geworden seien.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2013 – 15 W 248/13