Die Klage des Pflichtteilsberechtigten – und der Testamentsvollstrekcer

Gemäß § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB kann ein Pflichtteilsanspruch ferner, auch wenn dem Testamentsvollstrecker  die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen die Erben geltend gemacht werden.

Die Klage des Pflichtteilsberechtigten – und der Testamentsvollstrekcer

Diese Klage kann indessen mit einem Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung verbunden werden, um gemäß § 748 Abs. 3 ZPO eine Vollstreckung in den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass zu ermöglichen1.

Dabei kann von einer willkürlichen Verknüpfung der beiden Ansprüche nicht gesprochen werden. Der Duldungsantrag gegen den Testamentsvollstrecker ist hierbei dahin auszulegen, dass er sich hinsichtlich der Duldung der Zwangsvollstreckung auf denselben Betrag bezieht wie der Zahlungsantrag gegen die Miterben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Mai 2021 – IV ZR 174/20

  1. MünchKomm-BGB/Zimmermann, 8. Aufl. § 2213 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteile vom 11.05.2006 – IX ZR 42/05, BGHZ 167, 352 Rn. 25; vom 03.12.1968 – III ZR 2/68, BGHZ 51, 125 20]; RGZ 109, 166 f.[]
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