Kann eine Erbin gegenüber einem Pflichtteilsanspruch mit einer zum Nachlass gehörenden Darlehensforderung gegen den Pflichtteilsberechtigten aufrechnen, muss sie keinen Pflichtteil zahlen.

In dem hier vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Rechtsstreit ging es um einen Rechtsstreit zwischen zwei Geschwistern. Der Bruder verlangte von seiner Schwester den Pflichtteil nach der im September 2011 verstorbenen Mutter der Parteien. Nach dem Tode ihres Ehemanns im Jahre 1994 war die ihren Mann allein beerbende Mutter Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks in Kirchlengern. Auf diesem hatte ihr Sohn, der hier klagende Bruder, in den 1970er Jahren einen Anbau an das Wohnhaus seiner Eltern errichtet. Im Rahmen einer Umschuldung des Bruders Anfang der 1990er Jahre erwarb sein im Jahre 1970 geborener Sohn das Teilgrundstück mit dem Anbau. Von seinen Eltern erhielt der Bruder nach einem notariell beurkundeten Vertrag aus dem Jahre 1992 ein Darlehen, welches in Höhe von 95.000 DM (entspricht 48.572,73 €) noch nicht getilgt ist.
Mit einem im Jahre 1998 errichteten Testament bestimmte die ihren Ehemann allein beerbende Mutter die Schwester zu ihrer Alleinerbin und ordnete an, dass sich der Bruder den nicht zurückgezahlten Darlehnsbetrag auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen müsse.
Nach dem Tode der Mutter hat der Bruder von der Schwester einen mit ca. 44.650 € berechneten Pflichtteil geltend gemacht, dessen Zahlung die Schwester nach Aufrechnung mit dem zwischenzeitlich gekündigten Darlehen verweigerte. Zur Begründung seiner gegen die Schwester erhobenen Zahlungsklage hat der Bruder unter anderem vorgetragen, keine Darlehensrückzahlung zu schulden. Der Darlehensvertrag aus dem Jahre 1992 sei ein Scheingeschäft gewesen, von seiner damaligen Bank erzwungen worden. Seine Bankschulden hätten seine Eltern gegen seinen Willen bezahlt und eine Erstattung von ihm, dem Bruder, nie eingefordert.
Die Zahlungsklage des Bruders ist erfolglos geblieben. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm stand dem Bruder zwar ein Pflichtteilsanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Dieser sei jedoch, so das Oberlandesgericht, durch die Aufrechnung der Schwester mit der Darlehensrückzahlungsforderung erloschen.
Als Sohn der Erblasserin sei der Bruder pflichtteilsberechtigt. Die Erblasserin habe die Schwester als Alleinerbin eingesetzt und den Bruder so enterbt.
Die Erblasserin habe ein Nachlass im Wert von ca. 178.600 € hinterlassen, aus dem sich – ausgehend von einem hälftigen gesetzlichen Erbteil – ein Pflichtteilsanspruch des Bruders in Höhe von ca. 44.650 € errechne.
Dieser Anspruch sei allerdings aufgrund der von der Schwester erklärten Aufrechnung erloschen. Infolge des Erbfalls habe die Schwester den Darlehensrückzahlungsanspruch ihrer Mutter gegen den Bruder erworben. Mit diesem Rückzahlungsanspruch könne sie gegenüber dem Pflichtteilsanspruch aufrechnen.
Dem Bruder sei 1992 von seinen Eltern ein Darlehen zur Ablösung seiner Schulden gewährt worden, das in Höhe von 95.000 DM (48.572,73 €) noch nicht getilgt sei. Die notarielle Vereinbarung aus dem Jahre 1992 bestätige diese Rückzahlungsverpflichtung, die der Bruder in der Urkunde anerkannt habe. Dass die beurkundete Vereinbarung ein Scheingeschäft gewesen oder vom Bruder seinerzeit durch ein unlauteres Verhalten seiner Bank erzwungen worden sei, habe der Bruder nicht bewiesen. Insoweit folge der Senat der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung. Das Landgericht habe sich nach der Vernehmung des Sohnes des Bruders und des den Vertrag aus dem Jahre 1992 beurkundenden Notars von der Richtigkeit der Darstellung des Bruders nicht überzeugen können.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14. März 2017 – 10 U 62/161
- nicht rechtskräftig: BGH – IV ZR 118/17[↩]