Die Testamentskopie – und die handschriftlichen Änderungen

Änderungen eines Testaments, die auf einer Kopie des eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen worden sind, gelten dann als formwirksames Testament, wenn die Änderungen ebenfalls eine Unterschrift des Erblassers enthalten.

Die Testamentskopie – und die handschriftlichen Änderungen

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall der Beschwerde gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins stattgegeben und den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen. Gemeinsam mit ihrem Ehemann hatte die Erblasserin einen Erbvertrag geschlossen, mit dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzten. Nach dem Tod ihres Ehemannes verfasste sie außerdem ein handschriftliches Testament mit verschiedenen Regelungen zugunsten ihrer Söhne. Dieses Testament wurde im Original auf Veranlassung der Erblasserin in einem Bankschließfach verwahrt, während sie in ihrer Wohnung Kopien aufbewahrte. Auf einer der Kopien nahm die Erblasserin zwei handschriftliche Ergänzungen bzw. Streichungen vor. Die erste Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift, bei der zweiten Änderung hingegen fehlt eine Unterschrift.

Nach dem Tod der Erblasserin berief sich einer der beiden Söhne darauf, entsprechend der beiden vorgenommenen Änderungen Alleinerbe geworden zu sein und beantragte die Erteilung eines Alleinerbscheins. Dem trat der andere Sohn der Erblasserin als Antragsgegner mit der Begründung entgegen, dass die zweite Änderung, mit der er auf den Pflichtteil beschränkt werden sollte, mangels Unterschrift nicht wirksam sei.

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In seiner Entscheidungsbegründung hat das Oberlandesgericht Köln ausführlich erklärt, dass ein formwirksames Testament auch dadurch hergestellt werden könne, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändere, wenn der im vorhandenen Original und auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bilde. Auch Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes könnten unter dieser Voraussetzung Teil eines formwirksamen Testaments sein. Um den Formerfordernissen des § 2247 BGB gerecht zu werden, sei es jedoch erforderlich, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen seien. Umso mehr gelte dies, nachdem die Erblasserin ihre erste Änderung unterzeichnet, dies jedoch bei der zweiten Änderung unterlassen habe. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass es sich lediglich um einen Entwurf gehandelt habe.

Daher ist der Beschwerde des Antragsgegners stattgegeben worden. Der Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins wurde zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 22. Juli 2020 –  2 Wx 131/20

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