Die Vergütung des Nachlassverwalters ist angemessen im Sinne von § 1987 BGB, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls der Billigkeit entspricht.

Ihrer Natur nach kann die Vergütung nur im Rahmen eines Ermessensspielraums bestimmt werden (vgl. zu § 2221 BGB: BGH, Beschluss vom 27.10.2004 – IV ZR 243/03, ZEV 2005, 22 unter 1 b). Die Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Vergütungshöhe ist in der Rechtsbeschwerde nur beschränkt daraufhin zu überprüfen, ob das Gericht den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt, die Denkgesetze, Auslegungsgrundsätze und die Ermessensgrenzen beachtet hat1.
Die Grenzen dieses Ermessens werden nicht dadurch überschritten, dass das Gericht seiner Vergütungsfestsetzung die Vorschriften zur Vergütung des Pflegers nach §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 BGB unmittelbar zu Grunde gelegt hat, obwohl sich der Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters aus § 1987 BGB ergibt.
Im Hinblick auf die Kriterien zur Ausfüllung der Angemessenheit enthält § 1987 BGB keine entgegenstehenden Bestimmungen2. Auch bei der Bemessung der angemessenen Nachlassverwaltervergütung nach § 1987 BGB kann daher auf die in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Vergütung des Pflegers genannten Kriterien der für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse sowie auf Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte zurückgegriffen werden3.
Im hier entschiedenen Fall war der Stundensatz allein mit den in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Umständen und nicht mit dem finanziellen Aufwand der Nachlassverwalterin begründet. Dies entspricht der weithin vertretenen Ansicht, dass die Bürokosten des Nachlassverwalters nicht in die Vergütung einfließen, sondern Aufwendungen sind, die soweit trennbar gesondert zu ersetzen sind4.
Der zu berücksichtigende Zeitaufwand muss nicht minutengenau belegt werden. Ausreichend ist, dass die Angaben die Feststellung der ungefähren Größenordnung ermöglichen und Grundlage einer gegebenenfalls durchzuführenden Schätzung entsprechend § 287 ZPO sein können5.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. März 2018 – IV ZB 16/17
- BGH, Beschluss vom 31.08.2000 – XII ZB 217/99, BGHZ 145, 104, 112 unter – II 2 b; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31.05.2017 – XII ZB 590/16, NJW-RR 2017, 965 Rn. 11[↩]
- Homann, Die Vergütung von Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter 2007 S. 172[↩]
- Staudinger/Dobler, BGB (2016) § 1987 Rn. 5; vgl. auch Homann aaO S. 180[↩]
- BayObLG Rpfleger 1985, 402, 403; BeckOK-BGB/Lohmann, § 1987 Rn. 2 (Stand: 1.11.2017); BeckOGK-BGB/Herzog, § 1987 Rn. 10 (Stand: 1.12 2017); jurisPK-BGB/Klinck, 8. Aufl. § 1987 Rn. 5; Soergel/Stein, BGB 13. Aufl. § 1987 Rn. 2; a.A. OLG Schleswig FamRZ 2012, 1903; Brandenburgisches OLG ZEV 2010, 637, 638 16]; Palandt/Weidlich, BGB 77. Aufl. § 1960 Rn. 23[↩]
- OLG München, Beschluss vom 16.03.2015 – 31 Wx 81/14[↩]