Die Wirkungen der Erbausschlagung „aus allen Berufungsgründen“ im Hinblick auf den Pflichtteilsanspruch sind im Einzelfall festzustellen. Das in § 2306 Abs. 1 BGB eingeräumte Wahlrecht besteht nur dann, wenn alle dem Erben hinterlassenen Erbteile, also sowohl der Erbteil aufgrund letztwilliger Verfügung als auch der Erbteil kraft gesetzlicher Erbfolge, mit Beschränkungen und Beschwerungen verbunden sind.

Will der Pflichtteilsberechtigte die Frage klären, ob der Erbe Schenkungen vom Erblasser erhalten hat, steht ihm § 2314 Abs. 1 BGB zur Verfügung, auch wenn der geltend gemachte Anspruch Ausforschungscharakter hat. Auskunft ist nach Sinn und Zweck der Norm in diesem Fall auch dann zu erteilen, wenn dem Pflichtteilsberechtigten keine Anhaltspunkte für konkrete Schenkungen zur Verfügung stehen.
Gemäß § 2306 Abs. 1 BGB kann ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter, der durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist als Sohn des Erblassers pflichtteilsberechtigt nach § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB. Er wurde durch das Testament vom 15.08.2008 gemeinsam mit der Beklagten als Schlusserbe eingesetzt und durch das in diesem Testament vorgesehene Vermächtnis beschwert. Durch die Erklärung vom 13.11.2012 hat der Kläger die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen. Auch der als Erbe berufene Pflichtteilsberechtigte kann nach der Ausschlagung die in § 2314 Abs. 1 BGB genannten Auskunftsansprüche geltend machen1.
Der Pflichtteilsanspruch des ausschlagenden Erben ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er die Ausschlagung „aus allen Berufungsgründen“ erklärt hat Diese umfassende Ausschlagungserklärung kann nicht so verstanden werden, dass er einen Verzicht auf jede Beteiligung am Nachlass und damit auch auf den Pflichtteil erklärt hat.
Aus der umfassenden Ausschlagungserklärung lässt sich kein Pflichtteilsverzicht herleiten. Ein Pflichtteilsverzicht im Sinne von § 2346 Abs. 2 BGB kommt ohnehin nicht in Betracht, da dafür ein Vertrag mit dem Erblasser erforderlich gewesen wäre, der hier nicht vorhanden ist. Aber auch ein ausdrücklicher Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch nach dem Erbfall liegt nicht vor. Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.11.19962 auf die Unterschiede zwischen einem Pflichtteilsverzicht im Sinne von § 2346 Abs. 2 BGB zu Lebzeiten des Erblassers und einem Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch nach dem Erbfall, der Gegenstand eines Erlassvertrages mit den Erben sein kann, hingewiesen. Auch an einen solchen Pflichtteilsverzicht sind angesichts des Verfassungsrangs des Pflichtteilsrechts der Abkömmlinge3 sehr strenge Anforderungen zu stellen. Bei der notariell beurkundeten Erklärung des Klägers handelt es sich aber weder überhaupt um einen Vertrag mit der verbliebenen Erbin noch enthält sie ausdrücklich einen Pflichtteilsverzicht.
Ein Pflichtteilsverzicht lässt sich auch nicht aus der Erbausschlagung „aus allen Berufungsgründen“ herleiten. Die Entscheidungen des OLG Celle vom 06.07.20064 und des OLG Hamm vom 17.02.20115 lassen sich auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragen. aa)). In der Literatur ist die Frage, ob eine umfassende Erbausschlagung nach § 2306 Abs. 1 BGB zum Ausschluss auch des Pflichtteilsanspruchs führe, bisher lediglich vereinzelt erörtert worden.
Das OLG Celle vertritt in seinem Urteil vom 06.07.20066 die Auffassung, dass § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB insofern restriktiv auszulegen sei, als „er Auskunftsrechte nur einräumt dem von Hause aus enterbten pflichtteilberechtigten Nichterben, nicht aber dem Miterben, der durch Ausschlagung die Stellung eines pflichtteilsergänzungsbedürftigen Nicht-mehr-Erben wählt“. Die Ausschlagung dürfe nicht dazu dienen, die Stellung des ausschlagenden Miterben gegenüber dem Erben zu verbessern und ihm Rechte einzuräumen, die ihm in seiner Stellung als Miterbe nicht zustünden.
Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Entscheidung, die im Übrigen in der Literatur ein kritisches Echo gefunden hat7, überhaupt einen Fall des § 2306 BGB a.F. betrifft. Darauf hat auch schon das Landgericht Lübeck zu Recht hingewiesen. Von Beschränkungen und Beschwerungen der als Erbin berufenen Pflichtteilsberechtigten und Klägerin ist in der ganzen Entscheidung nicht die Rede; auch wird § 2306 BGB an keiner Stelle erwähnt. Sollte es sich um eine Ausschlagung ohne die erforderlichen Beschränkungen oder Beschwerungen im Sinne von § 2306 BGB handeln, leuchtet die Argumentation des OLG Celle ein und ist es nur folgerichtig, der Klägerin keinen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB zu gewähren.
Der Beschluss des OLG Hamm vom 17.02.20115 betrifft einen Sonderfall. Das OLG Hamm geht in seinem Beschluss zwar davon aus, dass eine ausdrückliche Ausschlagung einer Erbschaft „aus allen Berufungsgründen“ so zu verstehen sei, dass dem Erklärenden der Berufungsgrund gleichgültig gewesen sei und er auf eine – wie auch immer geartete – Beteiligung am Nachlass keinen Wert lege. Zum einen geht es in diesem Fall aber eindeutig nicht um eine Anwendung des § 2306 BGB. Zum anderen und vor allem hatte der Ausschlagende deutlich gemacht, dass er als Kind der Erblasserin in jedem Fall auf jede – wie auch immer geartete – Beteiligung am Nachlass keinen Wert legte8. „Gleichsam zur Sicherheit“ wollte der Ausschlagende die Ausschlagung aus allen Berufungsgründen erklären, um so zum Ausdruck zu bringen, dass er auf keinen Fall (Mit-)Erbe werden wollte. Im Übrigen macht die Entscheidung des OLG Hamm deutlich, dass derjenige, der ausdrücklich „aus allen Berufungsgründen“ die Erbschaft ausschlägt, zum Ausdruck bringt, „dass er die Erbschaft in jedem Fall ausschlagen will und dass ihm der Berufungsgrund gleichgültig ist“. Diese Auslegung ist richtig, aus ihr lässt sich aber nicht ohne weiteres ein gleichzeitiger Pflichtteilsverzicht herleiten.
In der Literatur werden zu den Wirkungen einer Erbausschlagung „aus allen Berufungsgründen“ nach § 2306 Abs. 1 BGB drei Ansichten vertreten:
De Leve ist der Meinung, dass eine derartige umfassende Ausschlagungserklärung auch den Berufungsgrund der gesetzlichen Erbfolge einschließe, der gerade Grundlage für die Zuerkennung eines Pflichtteilsanspruchs sei. Ohne den von der allumfassenden Ausschlagungserklärung erfassten gesetzlichen Erbteil gebe es keinen Pflichtteil. De Leve empfiehlt daher, wie folgt zu formulieren, um den Pflichtteil zu erhalten: „… schlage ich die mir hinterlassene Erbschaft aus, um den Pflichtteil geltend machen zu können (§ 2306 BGB)“9.
Dem hält Sachs entgegen, dass die umfassende Lossagung des Erben von der Erbschaft durch eine Ausschlagung nicht zugleich auch eine Lossagung vom Pflichtteilsanspruch bedeute. Erbenstellung und bloße Pflichtteilsberechtigung unterschieden sich bekanntlich gravierend. Sachs plädiert daher stets für eine umfassende Ausschlagungserklärung10.
Soweit die Frage überhaupt in den Kommentaren behandelt wird, sprechen sich die Autoren für eine differenzierende Sichtweise aus. Eine abstrakt-generelle Aussage, ob die hinterlassene Erbschaft immer nur nach dem Berufungsgrund der gesetzlichen bzw. der testamentarischen Erbfolge oder umgekehrt stets umfassend auszuschlagen ist, wird abgelehnt11. Vielmehr sei auf den Einzelfall abzustellen: Schlage der als testamentarischer Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte aus dem Berufungsgrund der testamentarischen Erbfolge aufgrund der in § 2306 Abs. 1 BGB genannten Belastungen aus, verbiete es sich, ihm die Möglichkeit zu eröffnen, den Pflichtteil verlangen zu können, sofern er nach den allgemeinen Regeln unbeschränkter und unbeschwerter Erbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge werde, da er dann nicht schutzwürdig sei. Daher sei es nicht überzeugend, stets eine umfassende Ausschlagung zu verlangen12. Danach besteht das in § 2306 Abs. 1 BGB eingeräumte Wahlrecht nur dann, wenn alle dem Erben hinterlassenen Erbteile, also sowohl der Erbteil aufgrund letztwilliger Verfügung als auch der Erbteil kraft gesetzlicher Erbfolge, mit Beschränkungen und Beschwerungen verbunden sind. Deshalb seien in jedem Einzelfall die Auswirkungen zu prüfen, die sich nach den allgemeinen Regeln nach Ausschlagung eines durch letztwillige Verfügung zugewendeten belasteten Erbteils hinsichtlich der Beschränkungen und Beschwerungen für den gesetzlichen Erbteil ergeben13.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass der differenzierenden, auf den Einzelfall abstellenden Sichtweise der Vorzug zu geben ist. Gegen die Auffassung de Leves sprechen vor allem die drei folgenden Argumente:
- Die Ausschlagung der Erbschaft wirkt ex tunc, der Anfall der Erbschaft gilt gemäß § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat dementsprechend in einem Urteil vom 05.11.2002 entschieden, in den Fällen der §§ 2306 f. BGB bewirke die Ausschlagung der Erbschaft, dass der Ausschlagende rückwirkend zum Pflichtteilsberechtigten werde14. Demnach ist der Pflichtteilsberechtigte, der zum Erben berufen war, aber ausgeschlagen hat, nie Erbe gewesen15. Ein Pflichtteilsverzicht wird mit der Ausschlagung nicht erklärt.
- Es ist nicht einzusehen, wieso der als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte, der die Erbschaft ausschlägt, zwar nach § 2306 Abs. 1 BGB den Pflichtteil verlangen darf, ihm aber der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB nicht zustehen soll. Dies würde dazu führen, dass es Pflichtteilsberechtigte mit umfassenden und mit eingeschränkten Rechten geben würde, wofür es aber keinen plausiblen Grund gibt. Der als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte, der die Erbschaft ausschlägt, macht lediglich von einer ihm durch das Gesetz gewährten Möglichkeit Gebrauch, ihm ist weder eine Gesetzesumgehung noch sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen16. Im vorliegenden Fall ist zudem auf die Pflichtteilsklausel im Testament hinzuweisen: Wenn diese Klausel eingegriffen hätte, hätte der Kläger ebenfalls den Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB geltend machen können. Es ist nicht ersichtlich, wieso ihm dieser Anspruch, der ihm bei einer Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs in dem in Ziffer V. des gemeinschaftlichen Testaments genannten Fall zugestanden hätte, nach der Ausschlagung der Erbschaft nicht gewährt werden sollte.
- Entgegen de Leve enthält § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB nur eine Regelung über die Höhe der Pflichtteilsquote (Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils). Hingegen kann der Norm nicht eine Wertentscheidung in dem Sinn entnommen werden, dass Grundlage des Pflichtteilsrechts der gesetzliche Erbteil sei und es deshalb ohne den durch eine umfassende Ausschlagungserklärung erfassten gesetzlichen Erbteil auch keinen Pflichtteil gebe17. Diese Argumentation, für die de Leve keinen Nachweis nennt, ist unzutreffend. Das Pflichtteilsrecht hat nicht seine Grundlage in der gesetzlichen Erbfolge, vielmehr wurzeln Pflichtteilsrecht und gesetzliche Erbfolge jeweils in dem Prinzip der Familienerbfolge, das der Testierfreiheit gegenübersteht. Die Ausprägung des gesetzlichen Erbrechts als Familienerbrecht und das ebenfalls auf diesem Prinzip basierende Pflichtteilsrecht sind verfassungsrechtlich über Art. 14 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG) geschützt und auch jeweils garantiert18. Auch wenn somit gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht eine gemeinsame gedankliche Grundlage haben, so handelt es sich doch um unterschiedliche Regelungsbereiche, so dass man aus einer Ausschlagung der gesetzlichen Erbfolge keineswegs automatisch auf einen Verlust des Pflichtteilsrechts schließen kann. Dies gilt umso mehr, als der aus dem Pflichtteilsrecht hergeleitete Pflichtteilsanspruch kein Erbrecht ist, sondern ein auf eine Mindestteilhabe am Nachlass gerichteter schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben. Lediglich für die Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird auf den Wert des gesetzlichen Erbrechts Bezug genommen.
Dem ausschlagenden Erben steht ein Pflichtteilsanspruch und damit auch ein Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB zu, da die vom Erblasser angeordneten Belastungen nicht nur bei der Erbfolge aufgrund letztwilliger Verfügung, sondern auch für den gesetzlichen Erbfall gelten sollen.
Als Beschränkung bzw. Belastung kommt hier die im Testament als „Vermächtnis“ bezeichnete Regelung in Betracht. Ob es sich dabei um ein Vermächtnis, eine Auflage oder eine Teilungsanordnung handelt, kann, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, offen bleiben, da es sich in jedem Fall um Beschränkungen bzw. Belastungen im Sinne von § 2306 Abs. 1 BGB handelt.
Der ausschlagende Erbe ist insofern beschwert, als das Testament genaue Anordnungen hinsichtlich der Aufteilung der beiden zum Nachlass gehörenden Immobilien enthält und der dadurch auf die Beklagte entfallende Anteil deutlich größer ist, auch wenn man bedenkt, dass sie und ihr Ehemann die Hausverwaltung für beiden Häuser weiterhin durchführen sollen (Ziffer III. 2. d). Immerhin erhält die Beklagte zusätzlich zum hälftigen Miteigentumsanteil an der Immobilie Y-Straße auch noch das Alleineigentum an dem Hausgrundstück X-Straße. Auch die Regelung in Ziffer III. 2. e)), wonach eine Belastung oder Veräußerung des Objektes in der Y-Straße ohne Zustimmung des anderen Vermächtnisnehmers praktisch ausgeschlossen werden soll, stellt eine Beschwerung dar, auch wenn sie beide Kinder in gleicher Weise trifft.
Gemäß § 2161 BGB bleibt ein Vermächtnis wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird, sofern kein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Der Kläger ist aufgrund der Ausschlagung nicht Erbe geworden. Das Landgericht hat das Testament dahingehend ausgelegt, dass der Erblasser und seine Frau vor allem den Wunsch hatten, die beiden Grundstücke im Familienbesitz zu erhalten. Dieser Wunsch wird unter III. 2. e)) ausdrücklich ausgesprochen. Die Auslegung des Landgerichts, dass dieser Wunsch auch gelten sollte, wenn einer der beiden Schlusserben die gewillkürte Erbfolge ausschlagen sollte und sodann als gesetzlicher Erbe ebenfalls einen Anspruch auf das Erbe hätte, ist lebensnah und plausibel. Daher wäre der Kläger auch als gesetzlicher Erbe durch das Vermächtnis belastet gewesen. Dementsprechend musste er die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausschlagen.
Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 2. September 2014 – 3 U 3/14
- OLG Brandenburg, Urteil vom 7.01.2004 – 13 U 25/03, bei 26; BayObLG, Beschluss vom 6.03.1959 – BReg. 1 Z 184/58, NJW 1959, 1734[↩]
- BGH, Urteil vom 13.11.1996 – IV ZR 63/96[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 19.04.2005 – 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03, BVerfGE 112, 232[↩]
- OLG Celle, Urteil vom 06.07.2006 – 6 U 53/06[↩]
- OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2011 – 15 W 167/10[↩][↩]
- OLG Celle, urteil vom 06.07.2006 – U 53/06[↩]
- Damrau, ZEV 2006, 557 f.; Damrau zustimmend: Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl.2009, § 2314, Rn. 3; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl.2014, § 2314, Rn. 3; kritisch zum Urteil des OLG Celle auch: Uta Heidenreich, Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten, Diss. Gießen, Frankfurt/Main 2010, 72 f.[↩]
- bei 10[↩]
- de Leve, ZEV 2010, 184, 185[↩]
- Sachs, ZEV 2010, 556, 557[↩]
- MK/Lange, BGB, 6. Aufl.2013, § 2306, Rn.19[↩]
- so die Argumentation von Lange, a.a.O.[↩]
- juris-Pk/Birkenheier, BGB, 6. Aufl.2012, § 2306, Rn. 93; Lange/Honzen, Folgeprobleme der Erbrechtsreform im Pflichtteilsrecht (1), ZErb 2011, 289 ff.; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl.2014, § 2306, Rn. 2[↩]
- OLG S-H, Urteil vom 05.11.2002 – 3 U 184/00, bei 10, mit Hinweis auf Pentz, NJW 1966, 1648[↩]
- Damrau, a.a.O., 557; ebenso Heidenreich, a.a.O., 72[↩]
- so Damrau, a.a.O., 558; ebenso Heidenreich, a.a.O., 72[↩]
- Dammrau, a.a.O., 185[↩]
- grundlegend zur verfassungsrechtlichen Garantie des Pflichtteilsrechts der Abkömmlinge: BVerfG, Beschluss vom 19.04.2005 – 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03, BVerfGE 112, 232[↩]
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