Erbrecht und Testament

Wer Vermögen oder andere veräußerbare Werte besitzt, sollte sich frühzeitig Gedanken darüber machen, was mit diesen Dingen nach seinem Tode passiert soll. Um selber noch darauf Einfluss nehmen zu können, sollte man sich zu Lebzeiten darum kümmern. Damit Vermögensstreitigkeiten im Fall des Todes eines Menschen vermieden werden – vor Allem zwischen Angehörigen – ist es sinnvoll, vor dem eigenen Tod Regelungen für den Erbfall zu treffen. Nach dem deutschen Erbrecht gibt es mehrere Möglichkeiten:

Erbrecht und Testament

Neben der gesetzlichen Erbfolge gemäß § 1922 BGB, für die keine besondere Regelung notwendig ist und dem Erbvertrag gemäß §§ 1941,§ 2274 ff. BGB ist die häufigste Form der Regelung das Testament gemäß § 1937 BGB. Unter einem Testament versteht man eine einseitige Willenserklärung des Erblassers über sein Vermögen, die einer bestimmten Form bedarf und die jederzeit widerrufen werden kann. Die Errichtung des Testaments kann in zwei Formen geschehen: Der Erblasser kann die Form des öffentlichen, notariellen Testaments (§ 2232 BGB) oder des holographischen, handschriftlichen Testaments (§ 2247 BGB) wählen.

Ein Testament kann normalerweise nur durch den Erblasser selber errichtet werden. Allerdings besteht für Ehepaare und Lebenspartnerschaften (auch gleichgeschlechtliche) die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament aufzusetzen gemäß der §§ 2265 ff. BGB. Zur Errichtung eines solchen Testaments ist der Form dadurch genüge getan, dass ein Partner das gemeinschaftliche Testament handschriftlich niederschreibt. Allerdings müssen beide es unterschreiben gemäß § 2267 BGB. In einem solchen Testament können sog. wechselseitige Verfügungen gemäß § 2270 BGB enthalten sein, die der Ehegatte nur in Hinblick auf die Verfügung des anderen Ehegatten vorgenommen hat. Nach dem Tod des Erstversterbenden werden diese wechselbezügliche Verfügungen bindend. Der Überlebende kann diese wechselbezüglichen, bindend gewordenen Verfügungen dann nicht mehr widerrufen. Unter solchen Verfügungen sind gemäß § 2270 III BGB nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen zu verstehen.

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Eine besondere Art des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte Berliner Testament gemäß §2269 BGB: Hier setzen die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben ein und einen Dritten zum Erben des Überlebenden. Dabei gibt es zwei Varianten. Entweder wird der überlebende Ehegatte Vorerbe und das Kind Nacherbe. Das führt dann beim überlebenden Ehegatten zur Trennung zwischen dem Vermögen aus dem Nachlaß und dem Eigenvermögen und das Kind erhält beim Tod des zweiten Ehegatten den Nachlaß des Erstverstorbenen als Nacherben und den Nachlaß des überlebenden Ehegatten als Vollerben. Oder das Kind ist Schlußerbe und damit nur Erbe des letztversterbenden Ehegatten und hat vor dessen Tod keinerlei erbrechtliche Anwartschaft, da der überlebende Ehegatte Vollerbe ist und der Nachlaß und das Eigenvermögen des überlebenden dann eine einheitliche Vermögensmasse sind.