Wenn ein naher Verwandter plötzlich stirbt, liegt oft kein Testament vor, das den Nachlass regelt. Dann greift die gesetzliche Erbfolge. Zwar ist diese eindeutig festgelegt. Trotzdem kommt es immer wieder zu Konflikten. Dies kann so weit gehen, dass sich ganze Familien überwerfen und auseinanderbrechen. Dann wird der Gang zum Rechtsanwalt unvermeidlich.

Die gesetzliche Erbfolge
Keiner nimmt etwas mit, wenn er diese Welt verlässt! In der Regel bestimmt der Erblasser in einem Testament oder mit einem “letzten Willen”, wer von seinem Nachlass profitiert. Sollte kein solches Dokument vorliegen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese sorgt dafür, dass der weltliche Besitz des Verstorbenen nicht herrenlos wird. Sie bestimmt einen oder mehrere Nachlassnehmer.
Üblicherweise sind das die nächsten Verwandten und die Ehegatten. Auch der Staat kann in Ausnahmefällen vom Erbe profitieren. Die Regelung scheint klar und übersichtlich. Landet eine Erbstreitigkeit vor Gericht, gibt sie Justitia ein Instrument an die Hand, die zur Klärung der Sachlage führt.
Die Reihenfolge der gesetzlichen Erben
Hinterlässt der Erblasser Kinder oder Ehegatten, profitieren diese als Erste vom Nachlass. Bei alleinstehenden Verstorbenen werden weiter entfernte Verwandte herangezogen. Damit diese verlässlich ermittelt werden können, werden die Familienverhältnisse anhand eines Stammbaums genau untersucht. Dabei kommen auch die Nachkommen schon verstorbener Verwandter ins Spiel.
Grundsätzlich teilt das Gesetz die Verwandten in fünf Ordnungen ein, die vom Grad der Verwandtschaft bestimmt werden: Erben früherer Ordnungen haben ein Vorrecht und schließen potenzielle Nachlassempfänger nachgeordneter Ordnungen aus.
Gesetzliche Erben 1. Ordnung
Zur 1. Ordnung zählen die direkten Nachkommen des Verstorbenen, also Kinder, Enkel und Urenkel. Dabei sind uneheliche und offiziell adoptierte Kinder den leiblichen gleichgestellt.
Lebt ein Kind noch beim Tod des Erblassers, bleiben die Sprösslinge des Erbenden vorerst ausgeschlossen (Repräsentationsprinzip). Ist ein Kind des Erblassers schon verstorben, werden dessen Kinder, also die Enkel des Verstorbenen, erbberechtigt (Eintrittsrecht). Bei verstorbenen Kindern ohne Nachkommen fällt deren Anteil den restlichen Erben zu.
Gesetzliche Erben 2. Ordnung
Diese Kategorie von möglichen Erben kann erst dann direkt zum Zuge kommen, wenn keine Begünstigten der 1. Ordnung mehr am Leben sind. Zu dieser Gruppe gehören die Eltern und die Geschwister des Toten ebenso wie seine Nichten und Neffen sowie deren Nachkommen.
Sind beide Eltern noch am Leben, erbt jeder die Hälfte des Nachlasses. Ist ein Elternteil verstorben, entfällt dessen Anteil auf die Geschwister des Verstorbenen. Erst wenn beide Eltern nicht mehr leben, teilen sich die Geschwister das Gesamterbe auf.
Gesetzliche Erben 3. Ordnung
Zu dieser Kategorie zählen die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen. Damit treten Tanten und Onkel des Erblassers in den Vordergrund. Sollten diese verstorben sein, rücken die Cousinen und Vettern auf.
Gesetzliche Erben 4. Ordnung
Sollte aus den beschriebenen ersten drei Ordnungen kein Erbberechtigter lebend gefunden werden können, sind die Urgroßeltern des Toten und deren Nachkommen maßgeblich. Es erhält derjenige entfernte Verwandte den Vorzug, der zum Erblasser das nächste verwandtschaftliche Verhältnis vorweist.
Gesetzliche Erben 5. Ordnung
Gemäß den beschriebenen Prinzipien treten nun die Ururgroßeltern und deren gesamte Nachkommenschaft in den Fokus. In der Realität tritt diese Gruppe der Erbberechtigten allerdings äußerst selten auf den Plan.
Wann erbt der Fiskus?
Der Staat kann nur in den Genuss des Erbes kommen, wenn kein lebender Nachkomme mehr aufgefunden werden kann. In diesem Falle sollte ein Testament aufgesetzt werden, um das Erbe einer gemeinnützigen Institution oder einem Bekannten zu vermachen.
Erbrecht der Ehegatten
Ehepartner oder Lebenspartner ohne Trauschein sind gleichgestellt, das Anrecht auf Erbe erlischt jedoch bei einer Scheidung. Partner sind zwar keine Blutsverwandten, besitzen aber trotzdem ein Recht auf ein Erbteil. Gegenüber Verwandten der 1. Ordnung erbt der Partner bei einer Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Nachlasses und gegenüber Angehörigen der zweiten und dritten Gruppe zwei Drittel. Alleinerbe wird sie oder er, wenn keine Verwandten der ersten drei Ordnungen mehr auffindbar sind.
Sollte Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart worden sein, ändert sich der Erbteil der Betroffenen. Bei einer Gütertrennung wird der Partner den Kindern des Paares gleichgestellt. Bei Gütergemeinschaft fällt nur die Hälfte des verstorbenen Ehegatten als Erbe an. Die andere Hälfte verbleibt beim noch lebenden Ehegatten.