Ein die Erbunwürdigkeit aussprechendes Urteil gemäß §§ 2342, 2344 BGB hat auch dann Bindungswirkung für ein Erbscheinsverfahren, wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall streiten die (einzige) Tochter und die Ehefrau des am 9.11.2018 verstorbenen Erblassers darüber, ob das Nachlassgericht im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens an die durch rechtskräftiges Versäumnisurteil ausgesprochene Erbunwürdigkeitserklärung der Ehefrau gebunden ist. Nach dem Tod des Erblassers eröffnete das Nachlassgericht ein von der Ehefrau handschriftlich verfasstes gemeinschaftliches Testament, das eine wechselseitige Einsetzung der Ehefrau und des Erblassers als Alleinerben enthielt. Die Tochter erhob im Juli 2020 gegen die Ehefrau Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit. Zur Begründung trug sie vor, sie vermute, dass die Ehefrau einen vom Erblasser unterzeichneten Blankopapierbogen zur Erstellung des Testaments nach dessen Tod verwendet habe. Das Verfahren endete mit einem rechtskräftig gewordenen Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 28.01.2021, durch das die Ehefrau hinsichtlich des Nachlasses des Erblassers für erbunwürdig erklärt wurde. Die Ehefrau hatte im Erbscheinsverfahren angeführt, dass sie wegen des plötzlichen Unfalltods des Erblassers auch eineinhalb Jahre danach und weiterhin (Ende September 2021) stark traumatisiert gewesen sei. Wegen eines seelischen Zusammenbruchs, infolgedessen sie sich mit geschäftlichen und gerichtlichen Dingen nicht habe auseinandersetzen können, habe sie diverse Gerichtspost erst am 4.06.2021 geöffnet.
Die Tochter hat unter Berufung auf das Versäumnisurteil einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist. Das Amtsgericht Köln -Nachlassgericht- hat die dafür erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet1. Das Oberlandesgericht Köln hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen2. Aufgrund des rechtskräfitgen Versäumnisurteils stehe, so das Oberlandesgericht, für das Erbscheinsverfahren bindend fest, dass die Ehefrau wegen Erbunwürdigkeit von der Erbfolge ausgeschlossen sei. Dies folge bereits daraus, dass es sich bei dem stattgebenden Urteil um ein Gestaltungsurteil handele, welches mit dem Eintritt der Rechtskraft die Unwürdigkeit herbeiführe. Soweit dem Urteil nur deklaratorische Wirkung beigemessen werde, komme die Gestaltungswirkung der klageweise geltend gemachten Anfechtungserklärung zu. Ungeachtet einer Gestaltungswirkung sei das Nachlassgericht in den Grenzen der Rechtskraft an ein rechtskräftiges Urteil über die Feststellung des Erbrechts – bzw. die negative Feststellung in Form der Erbunwürdigkeit – gebunden. Die Bindungswirkung des prozessgerichtlichen Urteils sei formaler Natur und nicht nach der Art des Urteils zu relativieren. Ob eine Durchbrechung der Bindungswirkung nach § 826 BGB in Betracht komme, könne offenbleiben, da hier jedenfalls dessen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Dagegen richtet sich ihre vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, die der Bundesgerichtshof nunmehr ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen hat:
Das Oberlandesgericht Köln habe, so der Bundesgerichtshof, zu Recht angenommen, dass die Tochter nach § 1924 Abs. 1 BGB als einziges Kind des Erblassers seine gesetzliche Alleinerbin geworden ist, da die Ehefrau als Erbin aufgrund ihrer durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Köln erklärten Erbunwürdigkeit ausscheidet (§§ 2342 Abs. 2, 2344 Abs. 1 BGB). Das Nachlassgericht ist im Erbscheinsverfahren an diese sich aus dem Versäumnisurteil im Rechtsstreit über die Erbunwürdigkeit ergebende Rechtsfolge gebunden.
Für die Frage der Bindung ist nicht entscheidend, ob das in diesem Verfahren ergehende Urteil als Gestaltungsurteil3, das die Rechtslage hinsichtlich der Erbenstellung des Erbunwürdigen selbst verändert und damit bereits wegen dieser ihm innewohnenden rechtsgestaltenden Wirkung zu berücksichtigen ist, oder – wie die Rechtsbeschwerde geltend macht – als Feststellungsurteil, das die Wirkung einer der Klage innewohnenden, materiellrechtlichen Anfechtungserklärung feststellt4, anzusehen ist5. Das aufgrund einer Anfechtungsklage auf Erklärung der Erbunwürdigkeit ergehende Urteil beansprucht jedenfalls aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 2344 Abs. 1 BGB, wonach der Anfall an den für erbunwürdig erklärten Erben als nicht erfolgt gilt, Wirkung gegenüber jedermann und ist daher auch vom Nachlassgericht zu berücksichtigen.
Das gilt auch für den Fall, dass es sich um ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten im Sinne von § 331 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO handelt.
Hierbei besteht Einigkeit darüber, dass das Nachlassgericht in den objektiven und subjektiven Grenzen der Rechtskraft an ein rechtskräftiges, in einem Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten ergangenes streitiges Endurteil über die Feststellung des Erbrechts gebunden ist6.
Dabei wird überwiegend die Bindung auch dann bejaht, wenn es sich bei dem Urteil um ein Versäumnisurteil handelt7.
Nach anderer Auffassung wird eine Bindung des Nachlassgerichts an ein Versäumnisurteil gemäß § 331 ZPO aus einem Feststellungsrechtsstreit teilweise verneint8 oder zumindest bezweifelt9, da eine solche der im Erbscheinsverfahren geltenden Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG widerspreche und dem Nachlassgericht nicht die erforderliche Überzeugung verschaffen könne10.
Auf letztgenannte Ansicht kommt es indessen jedenfalls für ein Urteil gemäß §§ 2342, 2344 BGB über die Erbunwürdigkeit von vornherein nicht an. Diese Auffassung geht lediglich davon aus, dass ein Feststellungsurteil mangels Gestaltungswirkung und damit mangels Änderung des Erbrechts selbst dem Nachlassgericht die erforderliche Überzeugung der Tatsachen nicht zu verschaffen vermöge11. Um ein solches bloßes Feststellungsurteil, welches auf eine Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO hin ergeht und dessen Rechtskraftwirkungen sich auf die Prozessparteien und ihre Rechtsnachfolger (§ 325 ZPO) beschränken, handelt es sich bei der Erbunwürdigkeitserklärung, sei es aufgrund ihrer Gestaltungswirkung, sei es aufgrund ihrer gesetzlich angeordneten Wirkung gegenüber jedermann, jedoch nicht.
Die Bindungswirkung eines die Erbunwürdigkeit aussprechenden Urteils ergibt sich aus dem materiellen Recht. Die Erbunwürdigkeit kann ausschließlich durch Anfechtungsklage gemäß § 2342 Abs. 1 BGB, nicht aber im Erbscheinsverfahren geltend gemacht werden und nur durch Urteil gemäß § 2342 Abs. 2 BGB eintreten12. Das Nachlassgericht darf wegen dieses Urteilsvorbehalts ein rechtskräftiges Urteil über die Erbunwürdigkeit auch nicht selbst inhaltlich überprüfen.
Dies gilt auch für ein im Erbunwürdigkeitsprozess ergangenes Versäumnisurteil. Verneinte man eine Bindung des Nachlassgerichts an ein solches, könnte dies zu dem Ergebnis führen, dass ein gemäß § 2339 BGB materiell erbunwürdiger Erbe durch seine Säumnis im Rechtsstreit über seine Erbunwürdigkeit dauerhaft verhindern könnte, dass diese im Erbscheinsverfahren berücksichtigt wird13; Soutier, MittBayNot 2017, 78, zu Urteilen ohne Gestaltungswirkung)). Das Nachlassgericht dürfte die Voraussetzungen einer Erbunwürdigkeit nicht selbst prüfen. Einer erneuten Klage derselben Klagepartei auf Erbunwürdigerklärung stünde wiederum die Rechtskraft des Versäumnisurteils entgegen. Das Nachlassgericht könnte sich in diesem Fall bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dazu verpflichtet sehen, dem erbunwürdigen (Nicht)Erben auf seinen Antrag hin einen Erbschein zu erteilen.
Unerheblich für die Bindungswirkung ist dabei auch, ob das ordentliche Gericht im Erbunwürdigkeitsprozess – wie hier – in Form eines Versäumnisurteils entscheiden durfte. Das wird teilweise mit dem Argument, die Erbenstellung bzw. Erbunwürdigkeit stehe nach der Annahme der Erbschaft oder dem Fristablauf zur Ausschlagung nicht mehr zur Disposition des Erben, sodass Einschränkungen der zivilprozessualen Dispositions- und Verhandlungsgrundsätze gelten sollen, verneint14. Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Geltung von Untersuchungsgrundsatz oder Verhandlungs- und Dispositionsgrundsatz bisher offengelassen15. Ein – wie hier – diesen Rechtsstreit beendendes Versäumnisurteil ist jedenfalls nicht wegen seiner Urteilsart nichtig und damit unbeachtlich. Die Nichtigkeit gerichtlicher Entscheidungen kommt nur in extremen Ausnahmefällen bei Vorliegen eines besonders schweren, offenkundigen Mangels in Betracht16. Ein offenkundiger schwerer Rechtsmangel liegt mit einer Entscheidung in Form eines Versäumnisurteils gemäß § 331 Abs. 1 ZPO in einem nach der Zivilprozessordnung vor den ordentlichen Gerichten zu behandelnden Rechtsstreit über die Erbunwürdigkeit schon deshalb nicht vor, weil das Gesetz jedenfalls ausdrücklich eine Versäumnisentscheidung nicht verbietet (vgl. etwa § 130 Abs. 2 FamFG) und überwiegend in der Rechtsprechung und Literatur der Erlass eines Versäumnisurteils für zulässig erachtet wird17. Da die Zulässigkeit eines Versäumnisurteils zumindest vertretbar ist, kann es nicht als solches nichtig sein18.
Das Oberlandesgericht Köln hat weiter ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob im Verhältnis von Prozess- zu Erbscheinsverfahren eine Durchbrechung der Rechtskraft eines Erbenfeststellungsurteils nach § 826 BGB überhaupt Anwendung finden könne. Sie scheide vorliegend jedenfalls deshalb aus, weil bereits die materielle Unrichtigkeit des Versäumnisurteils nicht auf der Hand liege. Auch fehlten besondere, eine Sittenwidrigkeit begründende Umstände.
Auch diese Bewertung des Oberlandesgerichts Köln hält rechtlicher Überprüfung stand. Die vom Oberlandesgericht Köln aufgeworfene Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit einer Rechtskraftdurchbrechung nach § 826 BGB19 im Verhältnis vom Zivilprozess zum Erbscheinsverfahren bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Voraussetzungen einer Rechtskraftdurchbrechung nach den Grundsätzen des § 826 BGB liegen jedenfalls nicht vor.
§ 826 BGB bietet dem Schuldner unter besonderen Umständen die Möglichkeit, sich gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel zu schützen. Die Rechtskraft muss zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt. Eine solche Anwendung des § 826 BGB muss jedoch auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in Frage stellen würde20. Die Anwendung des § 826 BGB in derartigen Fällen setzt nicht nur die materielle Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und die Kenntnis des Gläubigers hiervon voraus; hinzutreten müssen vielmehr besondere Umstände, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung oder der beabsichtigten Vollstreckung ergeben und die das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig prägen21.
Derartige Umstände sind nicht ersichtlich. Zwar ist das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren verpflichtet, die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen und sämtliche zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu erheben (§§ 26 bis 29 FamFG; Burandt/Rojahn/Gierl, FamFG 4. Aufl. § 352e Rn. 61). Das bedeutet aber nicht, dass allen denkbaren Möglichkeiten zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen nachgegangen werden müsste. Eine Aufklärungspflicht besteht nur insoweit, als bei sorgfältiger Überlegung greifbare Anhaltspunkte zu weiteren Ermittlungen Anlass bieten22. Über Art und Umfang der Ermittlungen entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht hat lediglich nachzuprüfen, ob das Oberlandesgericht Köln die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat, ferner, ob es von zutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist23. Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nicht gegeben.
Soweit die Ehefrau geltend macht, das Versäumnisurteil sei materiell unrichtig, so hat das Oberlandesgericht Köln dies zugunsten der Ehefrau unterstellt. Aus den Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln zur fehlenden sittenwidrigen Erschleichung des Titels, da die Tochter in ihrer Erbunwürdigkeitsklage ihre Ausführungen ausdrücklich als Vermutung gekennzeichnet habe und nicht mit den Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil habe rechnen können, ergibt sich zugleich, dass das Oberlandesgericht Köln sich mit einer etwaigen Kenntnis der Tochter von der Unrichtigkeit des Versäumnisurteils auseinandergesetzt hat und – ohne Ermessensfehler – insoweit keinen weiteren Ermittlungsbedarf gesehen hat. Die Rechtsbeschwerde sieht zudem besondere Umstände, die die Ausnutzung des Versäumnisurteils sittenwidrig erscheinen lassen, darin, dass die Tochter verschwiegen habe, bei den Gesprächen zwischen ihr und der Ehefrau habe eine weitere Zeugin teilgenommen. Die unterbliebene Benennung eines (zusätzlichen) Zeugen ist zivilprozessual zulässig und enthält zudem keinen hinsichtlich des Gesprächsinhalts zwischen den Beteiligten relevanten Tatsachenvortrag. Anhaltspunkte, die aus Rechtsgründen Anlass zu weiteren Ermittlungen des Oberlandesgerichts Köln zu einer Sittenwidrigkeit des Ausnutzens des Versäumnisurteils gegeben hätten, sind darin nicht zu sehen. Auf die zusätzliche Begründung des Oberlandesgerichts Köln, die Rechtskraft des Urteils sei auf das prozessuale Verhalten der Ehefrau zurückzuführen, und die dazu erhobene Rüge kommt es daher nicht mehr an.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. April 2023 – IV ZB 11/22
- AG Köln, Beschluss vom 26.01.2022 – 33 – VI 118/19[↩]
- OLG Köln, Beschluss vom 27.04.2022 – 2 Wx 72/22, ZEV 2022, 600[↩]
- BGH, Urteil vom 11.03.2015 – IV ZR 400/14, BGHZ 204, 258 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 12.09.2012 – IV ZR 177/11, ZEV 2013, 34 Rn. 7 m.w.N.; BeckOK-BGB/Müller-Christmann, § 2342 Rn. 8 [Stand: 1.11.2022]; Burandt/Rojahn/Müller-Engels, Erbrecht 4. Aufl. § 2342 Rn. 15; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. S. 160 f.; Bauer, Der Erbunwürdigkeitsprozess, 2007, Rn. 254, 262; Unberath, ZEV 2008, 465[↩]
- Muscheler, ZEV 2009, 101, 105; im Anschluss hieran Grüneberg/Weidlich, BGB 82. Aufl. § 2342 Rn. 3; vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches, Band V, 1888, 521 f. zu § 2047 BGB-E[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.10.1969 – III ZR 208/67, NJW 1970, 197 unter 1 27][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2010 – IV ZR 135/08, ZEV 2010, 468 Rn. 9 f.; OLG Düsseldorf ErbR 2020, 354, 356 71]; OLG Frankfurt ErbR 2019, 589 16]; OLG München MittBayNot 2017, 76 Rn. 17; OLG Frankfurt ZEV 2016, 275 Rn.19 f.; OLG Brandenburg ZEV 2010, 143 f. 26 f.]; BayObLG FamRZ 1999, 334 unter II. 1. [BeckRS 998, 4656 Rn. 10]; BayObLGZ 1969, 184, 186; AG Düsseldorf ErbR 2016, 283, 285 27]; jurisPK-BGB/Lange, 7. Aufl. § 2359 Rn. 7; MünchKomm-BGB/Leipold, 9. Aufl. § 1922 Rn. 236; Prütting/Helms/Zorn, FamFG 6. Aufl. § 352e Rn. 17; Staudinger/Herzog, BGB (2016) § 2353 Rn. 386 m.w.N.; Krätzschel in Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht 2. Aufl. § 256 Rn. 32 unter e), 39; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. S. 1019 f.; Eisele, Vertragliches Einvernehmen über die Auslegung unklarer letztwilliger Verfügungen, 2002, S. 114; Adam, ZEV 2016, 233, 234 f.; Soutier, MittBay-NotZ 2017, 78; Steiner, ZEV 2019, 450, 451[↩]
- OLG Düsseldorf ErbR 2020, 354, 357 72]; OLG Frankfurt ErbR 2019, 589 16]; OLG Frankfurt ZEV 2016, 275 Rn. 25; AG Düsseldorf ErbR 2016, 283, 285 28]; BeckOK-BGB/Siegmann/Höger, § 2359 Rn. 2 [Stand: 1.11.2013]; jurisPK-BGB/Lange, 7. Aufl. § 2359 [a.F.] Rn. 7; MünchKomm-BGB/Leipold, 9. Aufl. § 1922 Rn. 236 m. Fn. 578; Prütting/Helms/Zorn, FamFG 6. Aufl. § 352e Rn. 17; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl. S. 1019 f.; Adam, ZEV 2016, 233, 235; Soutier, MittBay-NotZ 2017, 78 f.; in diese Richtung auch Staudinger/Herzog, BGB (2016) § 2353 Rn. 389a; vgl. zu einem Anerkenntnisurteil nach § 307 S. 1 ZPO KG FGPrax 2015, 52, 53 17][↩]
- MünchKomm-BGB/Mayer, 6. Aufl. § 2359 Rn. 38 zu Klagen nach § 256 ZPO und § 2342 Abs. 2 BGB; a.A. jetzt aber Münch-Komm-FamFG/Grziwotz, 3. Aufl. § 352e Rn. 83; vgl. auch Eisele, Vertragliches Einvernehmen über die Auslegung unklarer letztwilliger Verfügungen, 2002, S. 130, der dem Erbscheinsrichter eine Evidenzkontrolle eines rechtskräftigen Feststellungsurteils zubilligt[↩]
- Goldschmitt, jurisPR-FamR 11/2016 Anm. 1 unter D.; Zimmermann, ZEV 2010, 457, 461[↩]
- vgl. Zimmermann, Erbschein – Erbscheinsverfahren – Europäisches Nachlasszeugnis 4. Aufl. E. Rn. 168; ders., ZEV 2010, 457, 461, noch zu § 2359 BGB a.F. und hinsichtlich einer Klage auf Feststellung des Erbrechts[↩]
- vgl. Zimmermann, ZEV 2010, 457, 461; ders., Erbscheinsverfahren – Europäisches Nachlasszeugnis, 4. Aufl. E. Rn. 168[↩]
- vgl. nur OLG Jena ZEV 2008, 479, 480 15]; BayObLG MittBayNot 2000, 446, 447 29]; BayObLGZ 1973, 257 35]; BeckOK-BGB/Müller-Christmann, § 2342 Rn. 1 [Stand: 1.11.2022]; juris-PK-BGB/Hau 9. Aufl. § 2342 Rn. 1; Staudinger/Olshausen, BGB (2021) § 2342 Rn. 1; Burandt/Rojahn/Müller-Engels, Erbrecht 4. Aufl. § 2342 Rn. 2; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. S. 160; Zimmermann, Erbschein – Erbscheinsverfahren – Europäisches Nachlasszeugnis 4. Aufl. E. Rn. 219; Kroiß, FF 2004, 13, 14 f.[↩]
- vgl. AG Düsseldorf ErbR 2016, 283, 285 28]; Krätzschel in Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht 2. Aufl. § 256 ZPO Rn. 39 unter b[↩]
- so LG Aachen NJW-RR 1988, 263 f. 14 ff.] zur Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils nach § 307 Satz 1 ZPO; Unberath, ZEV 2008, 465 f. m. Fn. 11[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2012 – IV ZR 177/11, ZEV 2013, 34 Rn. 7 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 04.04.2014 – V ZR 110/13, NJW-RR 2014, 903 Rn. 7 m.w.N.; vom 23.11.2006 – IX ZR 141/04, NJW-RR 2007, 767 Rn. 10[↩]
- z.B. KG NJW-RR 1989, 455 f. 14]; Staudinger/Olshausen, BGB (2021) § 2342 Rn. 6 m.w.N.; Bauer, Der Erbunwürdigkeitsprozess, 2007, Rn. 281 ff., 288; Muscheler, ZEV 2009, 101, 105; Skibbe, ZEV 1995, 459; vgl. auch OLG Düsseldorf ErbR 2020, 354, 356 f. 73], das die Bindung des Nachlassgerichts an ein Versäumnisurteil aus einem Erbunwürdigkeitsprozess ohne die Erwägung einer Urteilsnichtigkeit bejaht[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2006 – IX ZR 141/04, NJW-RR 2007, 767 Rn. 11 zur Wirksamkeit einer Teilzurückweisung der Berufung[↩]
- grundlegend dazu BGH, Urteile vom 24.09.1987 – III ZR 187/86, BGHZ 101, 380, 383 ff. unter II. 3. 19 ff.]; vom 21.06.1951 – III ZR 210/50, NJW 1951, 759 43 ff.][↩]
- BGH, Urteil vom 24.09.1987 – III ZR 187/86, BGHZ 101, 380, 383 f. unter II. 3. 19], m. zahlr. N.[↩]
- BGH, Urteil vom 09.02.1999 – VI ZR 9/98, NJW 1999, 1257, 1258 15][↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2017 – IV ZB 6/17, ErbR 2017, 611 Rn. 16; BGH, Beschlüsse vom 11.07.2018 – XII ZB 615/17, FamRZ 2018, 1605 Rn. 10; vom 05.07.1963 – V ZB 7/63, BGHZ 40, 54, 57 unter 2. 12][↩]
- BGH, Beschluss vom 10.07.2019 – IV ZB 22/18, BGHZ 222, 365 Rn. 18 m.w.N.[↩]