Der Pflichtteilsberechtigte hat gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB Anspruch auf Ergänzung der bereits erteilten Auskunft über die Zusammensetzung des Hausrats der Immobilie des Erblassers in A, und zwar insoweit, als die Erben noch die Mitteilung der wertbildenden Faktoren der Teppiche und Bilder, die in der Inventarliste aufgelistet sind, schulden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Hausrat wertlos, ist wie die Erben meinen. Der Umfang der Auskunftspflicht wird hierdurch nämlich nicht berührt1.

Zwar kann der Berechtigte in der Regel bei Unvollständigkeit des Verzeichnisses keine Vervollständigung verlangen, sondern ist auf die Möglichkeit, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verlangen, zu verweisen. Ausnahmen hiervon werden aber bejaht, wenn der Pflichtige z. B. aus Rechtsirrtum eine unbestimmte Zahl von Gegenständen nicht aufgenommen hat, einen bestimmten Teil des Nachlassvermögens ganz ausgelassen hat oder aber bei erkennbar unvollständiger Auskunft2.
Eine solche Unvollständigkeit liegt hier insoweit vor, als Angaben zu den wertbildenden Faktoren der seitens der Erben aufgelisteten Teppiche und Bilder weitgehend fehlen.
Für den Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB (Pflicht der Ehegatten zur Auskunftserteilung über Endvermögen) ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das zu übergebende Vermögensverzeichnis die am Stichtag zum Endvermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Merkmalen aufzuführen hat3. Auch im Rahmen der Auskunftspflicht der Miterben über ausgleichungspflichtige Zuwendungen (§ 2057 BGB) gilt, dass die ausgleichungsrelevanten Eigenschaften wie Zuwendungszeitpunkt und wertbildende Faktoren anzugeben sind4. Für den Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB kann nichts anderes gelten. Ausgehend vom Zweck dieses Auskunftsanspruchs, der in der Offenlegung der Berechnungsfaktoren für den sonst nicht bezifferbaren Pflichtteilsanspruch liegt, ist eine Pflicht zur Angabe von wertbildenden Faktoren der Nachlassgegenstände jedenfalls dann zu bejahen, wenn eine solche ausdrücklich verlangt wird und offensichtlich ist, dass sie zur Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs benötigt wird.
So liegt es hier. Die von den Erben vorgelegte Inventarliste führt eine Reihe von Teppichen auf, zu denen jeweils lediglich die Größe, jedoch nur zum Teil das Alter und die Herkunft und nicht beispielsweise das Material, das Motiv, der Zustand etc. angegeben wurden. Zu den aufgelisteten Bildern fehlen nahezu durchweg Angaben zum Motiv, zur Bildgröße etc. Der Pflichtteilsberechtigte vermutet, dass die Teppiche jedenfalls teilweise einen Wert von 5.000, 00 EUR bis 8.000, 00 EUR, die Bilder zum Teil einen Wert von 500, 00 EUR bis 3.000, 00 EUR haben. Ohne Kenntnis von den (weiteren) wertbildenden Faktoren ist eine genauere Einschätzung der Verkehrswerte offensichtlich nicht möglich.
Dass ein Anspruch auf Wertermittlung in Betracht kommt, soweit für die Bewertung einzelner Nachlassgegenstände die Hilfe eines Sachverständigen erforderlich ist und deshalb in der Regel für eine Auskunft eine solche Bezeichnung des Nachlassgegenstandes genügt, mit deren Hilfe der Pflichtteilsberechtigte die Ermittlung des Wertes durch einen Sachverständigen beantragen kann5, ändert an dem Anspruch des Pflichttteilsberechtigten auf Auskunft über die wertbildenden Merkmale der betreffenden Nachlassgegenstände nichts. Während nämlich der Auskunftsanspruch lediglich auf die Weitergabe von Wissen gerichtet ist, bezweckt der Wertermittlungsanspruch eine vom Wissen und von den Wertvorstellungen des Verpflichteten gänzlich unabhängige vorbereitende Mitwirkung anderer Art6. Hier geht es dem Pflichtteilsberechtigten ersichtlich zunächst um die Mitteilung von verschaffbarem Wissen der Erben; nur mit Hilfe dieses Wissens kann der Pflichtteilsberechtigte eine sachgerechte Entscheidung treffen, ob er die Erben zusätzlich auf Wertermittlung in Anspruch nehmen will.
Allerdings ist der Anspruch des Pflichttteilsberechtigten auf die Mitteilung der wertbildenden Faktoren zu den in der Inventarliste aufgeführten Teppichen und Bildern beschränkt. Bezüglich aller übrigen aufgelisteten Gegenstände lässt sich ein solcher weiterer Auskunftsbedarf nicht erkennen. Nur hinsichtlich der Bilder und Teppiche hat der Pflichtteilsberechtigte konkret und nachvollziehbar dargelegt, dass er zur genaueren Einschätzung von deren – seiner Vermutung nach nennenswerten – Verkehrswerten der Kenntnis der wertbildenden Merkmale bedarf.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 8 U 187/13
- MünchKomm-BGB/Lange, § 2314 Rn. 5[↩]
- OLG Schleswig NJW-RR 2011, 1449 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Weidlich in Palandt, a.a.O. § 2314 Rn. 8 und 11[↩]
- BGHZ 84, 31, 32 = NJW 1982, 1643, 1644 7[↩]
- Weidlich in Palandt, a.a.O., § 2057 Rn. 1; Ann im Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 2057 Rn. 5[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.02.1996 – IV ZB 27/95 – = BeckRS 1996, 31059736; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 07.01.2004 – 13 U 25/03 – = ZErb 2004, 132 32[↩]
- BGHZ 89, 24, 28[↩]