Gemäß § 168 FamFG i.V.m. § 1962 BGB setzt das Nachlassgericht auf Antrag eine dem Nachlasspfleger zu bewilligende Vergütung fest. Nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB richtet sich bei berufsmäßiger Führung der Nachlasspflegschaft die Vergütung nach dem VBVG. Der Nachlasspfleger kann bei Mittellosigkeit die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VBVG zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG). Nach § 2 Satz 1 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch aber, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird.
§ 2 VBVG selbst enthält keine Vorgaben dafür, in welcher Form die Ansprüche angemeldet werden müssen, um die Frist zu wahren, dass aber eine pauschale Anmeldung dem Grunde nach nicht als ordnungsgemäße Geltendmachung angesehen werden könne.
Welche inhaltlichen Anforderungen § 2 Satz 1 VBVG an die fristgemäße Geltendmachung stellt, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien entnehmen1. § 2 VBVG entspricht sinngemäß der bis zum 30.06.2005 geltenden Regelung in § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB2, die vor allem im Interesse der Staatskasse geschaffen worden war3. Der Vormund soll zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche angehalten werden, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, welche die Leistungsfähigkeit des Mündels überfordert und seine Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei rechtzeitiger Inanspruchnahme nicht erfolgt wäre3. Die pauschale Anmeldung von Ansprüchen, die keine Prüfung der Vergütungshöhe ermöglicht, genügt daher nach ganz einhelliger Ansicht nicht zur Fristwahrung. Ein Vergütungsantrag muss jedenfalls die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglichen4. Die bloße Angabe der Stundenzahl ohne konkreten Tätigkeitsnachweis reicht für die fristgerechte Geltendmachung des Anspruchs nicht aus5.
Ob die Vergütungsanträge des Nachlasspflegers im vorliegenden Fall diesen Anforderungen genügen, erscheint fraglich, der Bundesgerichtshof konnte diese Frage jedoch – wie zuvor bereits das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg6 – offen lass, weil im konkreten Fall der Ausschlussfrist nach § 2 VBVG der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht:
Der Grundsatz von Treu und Glauben kann auch gegenüber der gesetzlichen Ausschlussfrist von § 2 VBVG durchgreifen.
Es gibt keine allgemein geltenden Bestimmungen für die Behandlung gesetzlicher Ausschlussfristen. Je nach Art und Inhalt des Rechts, das erlöschen soll, richtet sich, welcher Zweck mit der Frist verfolgt wird und welche Interessen berücksichtigt werden müssen und können7. Auch wenn das Nachlassgericht nicht gehalten ist, auf Grund seiner allgemeinen Beratungspflicht rechtzeitig auf die Folgen einer verspäteten Antragstellung hinzuweisen, und insbesondere von einem berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger die Kenntnis der für die Anmeldung von Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüchen geltenden gesetzlichen Fristen und der mit deren Ablauf verbundenen Rechtsfolgen erwartet werden kann8, hindert dies im Einzelfall nicht die Annahme eines Vertrauenstatbestands zugunsten eines mit Blick auf § 2 VBVG säumigen Nachlasspflegers.
Die Berufung auf eine Ausschlussfrist ist dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner den Gläubiger gerade durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten hat, was vorliegend der Fall gewesen ist. Soweit das Beschwerdegericht daran die Frage nach den Grenzen der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben geknüpft hat, handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung, die einer weiteren abstraktgenerellen Klärung nicht zugänglich ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – IV ZB 13/12
- vgl. KG FGPrax 2011, 235, 236; OLG Hamm FGPrax 2009, 161, 162[↩]
- BT-Drucks. 15/4874, S. 30[↩]
- BT-Drucks. 13/7158, S. 23[↩][↩]
- KG FGPrax 2011, 235, 236; OLG Hamm FGPrax 2009, 161 ff.; OLG München MDR 2006, 815; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 243; a.A. Rudolf/Eckhardt, ZErb 2006, 112 ff., sie lehnen die Anwendbarkeit des § 2 Satz 1 VBVG auf den Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers ab[↩]
- Klein/Pammler in jurisPK-BGB 3. Aufl. § 1836 Rn. 55[↩]
- OLG Hamburg, Beschluss vom 14.03.2012 – 2 W 9/12[↩]
- BGH, Urteil vom 05.06.1975 – II ZR 131/73, NJW 1975, 1698; BGH, Urteil vom 08.02.1965 – II ZR 171/62, BGHZ 43, 235, 237[↩]
- KG FGPrax 2011, 235, 236 m.w.N.[↩]










