Für die Bestimmung des Geschäftswerts der Beschwerde in Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist nach den §§ 61, 40 Abs. 1 GNotKG auf den Wert des Nachlasses im Erbfallzeitpunkt abzustellen, wobei Bestattungskosten, Pflichtteile und Vermächtnisse nicht abgezogen werden können und – mit Ausnahme des in § 40 Abs. 2 GNotKG geregelten Sonderfalles – nicht maßgeblich ist, welches wirtschaftliche Ziel der Beschwerdeführer für sich im Ergebnis erreichen möchte.

Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert gemäß § 61 Abs. 1 und 2 GNotKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, begrenzt durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs.
Vorliegend hat sich die B gegen den auf den Erbscheinantrag der A ergangenen Beschluss des Amtsgerichts gewendet, wonach die zur Erteilung des Erbscheins für die A als Alleinerbin erforderlichen Tatsachen für festgestellt geachtet worden sind. Damit ist für den Geschäftswert auch des Beschwerdeverfahrens die spezielle Regelung betreffend Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins in § 40 Abs. 1 GNotKG heranzuziehen, wonach maßgeblich der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ist, von dem nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abgezogen werden.
Anders als nach der früheren Regelung in der KostO können mithin Bestattungskosten, Pflichtteile und auch Vermächtnisse nicht mehr abgezogen werden, weil es sich dabei nämlich nicht um Erblasserschulden – also vom Erblasser noch zu Lebzeiten begründete Verbindlichkeiten – handelt1.
Anders als in bestimmten Fallgestaltungen nach der früher geltenden KostO kann bei der dargestellten neuen Gesetzeslage gemäß den §§ 61, 40 GNotKG im Erbscheinverfahren I. oder II. Instanz auch nicht mehr darauf abgestellt werden, welches wirtschaftliche Ziel der Antragsteller oder Beschwerdeführer für sich im Ergebnis erreichen möchte. Eine Ausnahme ergibt sich insoweit lediglich aus § 40 Abs. 2 GNotKG, wonach sich der Geschäftswert nach dem Anteil des Miterben bestimmt, wenn sich das Erbscheinverfahren nur auf das Erbrecht des Miterben bezieht.
Dieser Fall ist hier allerdings gerade nicht gegeben, denn das vorliegende Erbscheinverfahren bezieht sich auch in der Beschwerdeinstanz auf die von der A geltend gemachte Stellung als Alleinerbin. Die Einwendung der B, das von ihr mit der Beschwerde verfolgte Interesse habe sich (nur) auf den nach gesetzlicher Erbfolge auf sie entfallenden Erbanteil von 1/4 bezogen, greift angesichts der aufgezeigten Gesetzeslage insgesamt nicht durch.
Mithin ist der Geschäftswert auch des Beschwerdeverfahrens hier nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls – unter Abzug nur der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten – zu bestimmen.
Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 3 Wx 104/13
- OLG Köln FGPrax 2014, 180; Zimmermann, FamRZ 2013, 1264, 1268[↩]