Grundstücksschenkung mit Nießbrauchsvorbehalt und Pflegevereinbarung – und die Beeinträchtigung des Vertragserben

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB muss zwischen dem Vorliegen einer Schenkung einerseits und der Absicht des Erblassers, den Vertragserben zu beeinträchtigen, andererseits unterschieden werden.

Grundstücksschenkung mit Nießbrauchsvorbehalt und Pflegevereinbarung – und die Beeinträchtigung des  Vertragserben

Ein in einem Grundstücksübertragungsvertrag vorbehaltener Nießbrauch sowie eine übernommene Pflegeverpflichtung sind bereits bei der Prüfung, ob eine (gemischte) Schenkung vorliegt, zu berücksichtigen.

Die Regelung des § 2287 Abs. 1 BGB ist auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das – wie im hier entschiedenen Fall – nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden ist, entsprechend anzuwenden1.

Ein Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB setzt zunächst das Vorliegen einer Schenkung voraus, unter der eine solche im Sinne von § 516 BGB zu verstehen ist2. Bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB ist zwischen dem Vorliegen einer (gemischten) Schenkung einerseits und der Absicht des Erblassers, den Vertragserben zu beeinträchtigen andererseits zu unterscheiden. Es handelt sich um zwei selbständige Tatbestandsvoraussetzungen, die unabhängig voneinander vorliegen müssen.

Bei der Frage, ob eine Schenkung vorliegt, ist bereits der vorbehaltene Nießbrauch zu berücksichtigen. Tatsächlich mindern dingliche Belastungen und damit auch ein vorbehaltener Nießbrauch von vornherein den Wert eines schenkungsweise zugewendeten Grundstücks und sind daher bei der Berechnung des Werts in Abzug zu bringen3. An dieser Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung festzuhalten. Anders als die Revisionserwiderung meint, kommt es auf die Wertungen des § 2325 BGB hier nicht an, da sich die dortigen Fragen (Niederstwertprinzip des § 2325 Abs. 2 BGB, Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB) bei § 2287 BGB nicht stellen.

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Der vorbehaltene Nießbrauch ist mit dem kapitalisierten Wert der hieraus zu ziehenden Nutzungen anzusetzen4. Zur Kapitalisierung ist der jährliche Nettoertrag des Nießbrauchs mit der Lebenserwartung des Nießbrauchers auf der Grundlage des Vervielfältigungsfaktors gemäß Anlage 9 zu § 14 Bewertungsgesetz in der zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung gültigen Fassung vom 23.06.19935 zu multiplizieren6. Hieraus ergibt sich für den im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung 71jährigen Erblasser ein Vervielfältigungsfaktor von 7, 206. Auf dieser Grundlage wird das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des Jahresnutzungswerts des Nießbrauchs gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien zu treffen haben.

Auch ist eine im Überlassungsvertrag von der Beschenkten übernommene Pflegeverpflichtung – soweit wirksam vereinbart – zu berücksichtigen, auch wenn der Erblasser nicht pflegebedürftig gewesen war und bis wenige Wochen vor seinem Tod selbstbestimmt allein in seinem Haus gelebt hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes der vertraglich versprochenen Pflegeleistungen ist der Vertragsabschluss7. Maßgebend für die Bewertung ist nicht die spätere tatsächliche Entwicklung der Umstände, insbesondere eine eingetretene Pflegebedürftigkeit des Erblassers, sondern die Prognoseentscheidung der Parteien anhand einer subjektiven Bewertung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Hier kann – ähnlich wie bei der Bewertung des Nießbrauchs eine Berechnung anhand des Produktes von Vervielfältigungsfaktor gemäß Anlage 9 zu § 14 Bewertungsgesetz in Verbindung mit der jährlichen Pflegeleistung vorgenommen werden8. Zu diesem Wert der jährlich anzusetzenden Pflegeleistungen wird das Berufungsgericht auch hier nach eventuellem ergänzendem Vortrag der Parteien gegebenenfalls die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Im Zusammenhang mit den hier zu treffenden Feststellungen kann es im Rahmen der Bewertung der Jahresleistung der übernommenen Pflegeverpflichtung mit in Rechnung zu stellen sein, von welchem möglichen Pflegeaufwand der Erblasser und die Beschenkte bei Vertragsschluss ausgegangen sind.

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Schließlich ist zu bewerten, ob und inwieweit das dem Erblasser vorbehaltene Rücktrittsrecht vom Vertrag als wirtschaftlicher Nachteil wertmindernd in Rechnung zu stellen ist9. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung führt dieses dem Erblasser vorbehaltene Rücktrittsrecht, welches er nur unter bestimmten Voraussetzungen ausüben darf, allerdings nicht dazu, dass von einer Schenkung bereits von vornherein nicht mit Abschluss des Übergabevertrages vom 26.01.1999, sondern erst mit dem Tod des Erblassers auszugehen wäre.

Soweit hiernach eine zumindest gemischte Schenkung im Sinne des § 2287 BGB vorliegt, so ist weiter zu prüfen, hierbei in der Absicht gehandelt hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Erforderlich hierfür ist, dass der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht hat.

Ein solcher Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte10. Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint11. Ein derartiges Interesse kommt etwa dann in Betracht, wenn es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und gegebenenfalls auch Pflege geht12 oder wenn der Erblasser in der Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung handelt, er etwa mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem Maße geholfen hat, seinen Dank abstatten will13.

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Beweispflichtig für die Schenkung ohne rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse ist der Vertrags- bzw. Schlusserbe14.

Allein aus dem Umstand, dass eine Pflege durch den Beschenkten nur bei Bedarf erfolgen soll, kann nicht auf ein fehlendes lebzeitiges Eigeninteresse des Schenkers geschlossen werden. Das Bedürfnis eines alleinstehenden Erblassers nach einer seinen persönlichen Vorstellungen entsprechenden Versorgung und Pflege im Alter ist auch dann ein vom Vertragserben anzus lebzeitiges Eigeninteresse, wenn der Erblasser es dadurch zu verwirklichen sucht, dass er eine ihm nahestehende Person durch eine Schenkung an sich bindet15.

Allein aus dem Umstand, dass eine Pflege durch den Beschenkten nur bei Bedarf erfolgen soll, kann nicht auf ein fehlendes lebzeitiges Eigeninteresse des Schenkers geschlossen werden. Das Bedürfnis eines alleinstehenden Erblassers nach einer seinen persönlichen Vorstellungen entsprechenden Versorgung und Pflege im Alter ist auch dann ein vom Vertragserben anzus lebzeitiges Eigeninteresse, wenn der Erblasser es dadurch zu verwirklichen sucht, dass er eine ihm nahestehende Person durch eine Schenkung an sich bindet15.

Anderes kommt in Betracht, wenn der darlegungs- und beweispflichtige Vertragserbe nachweist, dass entweder ein lebzeitiges Eigeninteresse überhaupt nicht bestand oder die vorgebrachten Gründe den Erblasser in Wahrheit nicht zu der benachteiligenden Schenkung bewogen haben16.

Vorsorglich weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass ein lebzeitiges Eigeninteresse nicht zwingend für den gesamten Schenkungsgegenstand angenommen werden muss, sondern auch lediglich einen Teil der Schenkung zu rechtfertigen und insoweit einen Missbrauch der lebzeitigen Verfügungsmacht auszuschließen vermag17. Hierbei sind die Grundsätze der gemischten Schenkung entsprechend anzuwenden, wobei allerdings keine rein rechnerische Gegenüberstellung des Wertes der erbrachten Leistungen mit dem Grundstückswert vorzunehmen ist. Vielmehr hat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Leistungen in Zukunft erfolgen sollen und der Erblasser sich ihm erbrachte oder zu erbringende Leistungen „etwas kosten lassen darf“, eine umfassende Gesamtabwägung zu erfolgen18.

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Falls auf dieser Grundlage ein Anspruch des Vertragserben gegen die Beschenkte aus § 2287 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, wird wetier zu beachten sein, dass es hinsichtlich der Wertberechnung des Grundstücks nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalles, sondern auf die Wertverhältnisse zur Zeit der Zuwendung unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes ankommt19.

Soweit für die Gegenansicht demgegenüber demgegenüber auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2011 abgestellt wird, wird verkannt, dass diesem eine besonders gelagerte Ausgleichsregelung in der letztwilligen Verfügung zugrunde lag, die einen Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze ausschloss20.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. September 2016 – IV ZR 513/15

  1. zuletzt BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – IV ZR 72/11, ZEV 2012, 37 Rn. 7 und ständig[]
  2. BGH, Urteil vom 23.09.1981 IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274, 281; MünchKomm-BGB/Musielak, 6. Aufl. § 2287 Rn. 3[]
  3. BGH, Urteil vom 06.03.1996 – IV ZR 374/94, ZEV 1996, 197 unter – II 2 b; BGH, Urteile vom 11.04.2000 – X ZR 246/98, NJ 2000, 598 unter 1 d; vom 07.04.1989 – V ZR 252/87, BGHZ 107, 156, 159 f.[]
  4. BGH, Urteil vom 17.01.1996 – IV ZR 214/94, ZEV 1996, 186 unter 3 c[]
  5. BGBl.1993 – I S. 971[]
  6. zu dieser Berechnungsmethode vgl. OLG Celle FamRZ 2009, 462, 463; ZEV 2003, 83, 84; OLG Koblenz ZEV 2002, 460, 461[]
  7. BGH, Urteil vom 11.04.2000 – X ZR 246/98, NJ 2000, 598 unter 1 e; OLG Celle FamRZ 2009, 462, 463; OLG Koblenz ZEV 2002, 460, 461[]
  8. vgl. OLG Celle FamRZ 2009, 462, 463; zu anderen Möglichkeiten der Berechnung vgl. DeutschErbRK-Gemmer, 2. Aufl. § 2325 Rn. 26[]
  9. vgl. hierzu etwa OLG Koblenz ZEV 2002, 460, 461[]
  10. BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – IV ZR 72/11, ZEV 2012, 37 Rn. 11 m.w.N.[]
  11. BGH, Beschluss aaO[]
  12. BGH, Beschluss aaO; ferner BGH, Urteile vom 27.01.1982 IVa ZR 240/80, BGHZ 83, 44, 46; vom 23.09.1981 IVa ZR 185/80, NJW 1982, 43 unter 3; insoweit in BGHZ 82, 274 nicht abgedruckt[]
  13. BGH, Urteil vom 27.01.1982 aaO[]
  14. BGH, Urteil vom 23.09.1981, BGHZ 82, 274, 282[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 17.06.1992 – IV ZR 88/91, NJW 1992, 2630 unter – II 2[][]
  16. BGH, Urteil vom 23.09.1981 IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274, 282[]
  17. BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – IV ZR 72/11, ZEV 2012, 37 Rn. 14[]
  18. BGH, Urteil aaO[]
  19. BGH, Urteile vom 23.09.1981 IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274, 278 f.; vom 04.07.1975 – IV ZR 3/74, BGHZ 65, 75, 77[]
  20. BGH, Beschluss vom 30.03.2011 – IV ZR 205/10; so auch die Fallgestaltung OLG Schleswig SchlHA 2012, 21[]
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