Gehört eine Eigentumswohnung zu dem Nachlass, weil sie der Testamentsvollstrecker für den Erben mit Nachlassmitteln erworben hat, sind die Hausgeldschulden, die während der Dauer der Testamentsvollstreckung fällig werden, Nachlassverbindlichkeiten.

Die Hausgeldforderungen sind damit Nachlassschulden, die gemäß § 2213 Abs. 1 Satz 1 BGB sowohl gegen den Erben als auch gegen den Beklagten als Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden können. Dies setzt voraus, dass die Wohnung zu dem Nachlass gehört und der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterliegt (vgl. § 2213 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ferner müssen die Hausgeldschulden Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB sein1. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Die Wohnung gehört zu dem Nachlass, für den eine Dauervollstreckung im Sinne von § 2209 BGB angeordnet ist. Weil er aus diesem Grund ein Sondervermögen bildet, findet die auf die Erbengemeinschaft bezogene Bestimmung des § 2041 Satz 1 BGB über die dingliche Surrogation analoge Anwendung2. Die Surrogation tritt auch dann ein, wenn der Erwerb – wie hier – mit Mitteln des Nachlasses erfolgt3. Dabei ist unerheblich, ob der Testamentsvollstrecker eine testamentarische Anordnung im Sinne von § 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB befolgt. § 2216 BGB betrifft nämlich nicht das Außenverhältnis zu den Gläubigern – also der Eigentümergemeinschaft, sondern die dem Testamentsvollstrecker gegenüber dem Erben obliegenden Pflichten4. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass der Testamentsvollstrecker im entschiedenen Fall den Kauf nur mit Einverständnis des Erben ausführen sollte. Die Zugehörigkeit der Eigentumswohnung zu dem Nachlass ist auch nicht durch eine Freigabe gemäß § 2217 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgehoben worden. Ebenso wenig enthält das Testament einen Anhaltspunkt dafür, dass die Wohnung nach dem Erwerb nicht mehr der Testamentsvollstreckung unterliegen sollte. Deshalb erstreckt sich die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gemäß § 2205 Satz 1 BGB auf sie (vgl. § 2213 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Die Hausgeldforderungen sind Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB.
Überwiegend werden Hausgeldschulden für eine im Wege der Erbfolge erworbene Eigentumswohnung auch dann als Nachlassverbindlichkeiten angesehen, wenn sie erst nach dem Erbfall fällig werden und – wie hier jedenfalls teilweise – ihre Grundlage in einem erst nach dem Erwerb gefassten Beschluss der Wohnungseigentümer haben. Im Einzelnen streitig ist dabei lediglich, ob sie reine Nachlassschulden5 oder sogenannte Nachlasserbenschulden darstellen, bei denen sowohl der Nachlass als auch der Erbe persönlich haftet6. Teilweise wird aber auch vertreten, dass eine reine Eigenschuld des Erben entstehe7.
Eine reine Eigenschuld des Erben scheidet jedenfalls dann aus, wenn – wie hier – eine Dauervollstreckung angeordnet ist und die Wohnung von dem Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Geht der Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verwaltung Verbindlichkeiten ein, entstehen nach allgemeiner Meinung notwendig Nachlassverbindlichkeiten8. Weil der Testamentsvollstrecker verwaltungsbefugt ist, hat nach allgemeiner Ansicht er und nicht der Erbe das Stimmrecht auszuüben9. Unabhängig davon, ob er von seinem Stimmrecht Gebrauch macht, sind die beschlossenen Hausgeldforderungen insgesamt Folge seiner Verwaltung und damit Nachlasserbenschulden10.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. November 2011 – V ZR 82/11
- vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2213 Rn. 1[↩]
- vgl. RGZ 138, 132, 134; MünchKomm-BGB/Gergen, 5. Aufl., § 2041 Rn. 3; Staudinger/Werner, BGB [2010] § 2041 Rn. 12[↩]
- MünchKomm-BGB/Gergen, 5. Aufl., § 2041 Rn. 12[↩]
- näher MünchKomm-BGB/Zimmermann, 5. Aufl., § 2216 Rn. 3 und 13[↩]
- so jedenfalls im Ergebnis BayObLG, NZM 2000, 41 ff.; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 28 WEG Rn. 174[↩]
- so mit unterschiedlichen Differenzierungen OLG Hamburg, NJW-RR 1986, 177; OLG Köln, NJW-RR 1992, 460; Dötsch, ZMR 2006, 902, 906; MünchKomm-BGB/Küpper, 5. Aufl., § 1967 Rn.20; Marotzke, ZEV 2000, 153, 154; Niedenführ, NZM 2000, 641, 642[↩]
- für die Zeit ab dem Erbfall Rieke/Schmid/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn.199; für die auf die erste Beschlussfassung nach dem Erbfall folgende Zeit Bonifacio, MDR 2006, 244, 245; Siegmann, NZM 2000, 995, 996[↩]
- MünchKomm-BGB/Küpper, BGB, 5. Aufl., § 1967 Rn. 21; Hügel, ZWE 2006, 174, 177[↩]
- Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 25 Rn. 26; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 25 Rn. 29; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 25 WEG Rn. 2; Hügel, ZWE 2006, 174, 178[↩]
- vgl. Hügel, ZWE 2006, 174, 177[↩]