Lebensversicherung und Pflichtteil

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung geändert und die seit Schaffung des BGB umstrittene Rechtsfrage neu beurteilt, auf Grundlage welchen Werts ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung seines Pflichtteils nach § 2325 Abs. 1 BGB* verlangen kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung mittels einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten schenkweise zugewendet hat.

Lebensversicherung und Pflichtteil

Hierzu hatte seinerzeit das Reichsgerichts in den 1930er Jahren1 die Summe der vom Erblasser für diese Lebensversicherung gezahlten Prämien herangezogen. Dieser Rechtsprechung war der Bundesgerichtshof bisher gefolgt und hat ebenfalls stets nur die vom Erblasser geleisteten Prämienzahlungen als Grundlage für die Pflichtteilsergänzung angesehen.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof heute aufgegeben und entschieden, dass es allein auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können.

In aller Regel ist damit auf auf den Rückkaufswert zum Todeszeitpunkt abzustellen. Allerdings ist zu beachten, dass inzwischen auch ein Markt für „gebrauchte“ Lebensversicherungspolicen besteht. Je nach Lage des Einzelfalls kann daher gegebenenfalls auch ein – objektiv belegter – höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein, insbesondere wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können.

Dabei ist der objektive Marktwert aufgrund abstrakter und genereller Maßstäbe unter Zugrundelegung der konkreten Vertragsdaten des betreffenden Versicherungsvertrags festzustellen. Die schwindende persönliche Lebenserwartung des Erblasseres aufgrund subjektiver, individueller Faktoren – wie insbesondere ein fortschreitender Kräfteverfall oder Krankheitsverlauf – darf bei der Wertermittlung allerdings ebenso wenig in die Bewertung einfließen, wie das erst nachträglich erworbene Wissen, dass der Erblasser zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich verstorben ist.

Damit ist der Bundesgerichtshof einer Tendenz in Literatur und Rechtsprechung heute entgegengetreten, die – unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu einer ähnliche Fragestellung im Insolvenzrecht2 – bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf die gesamte Versicherungssumme abstellen wollte.

In den beiden heute vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen haben die Kläger jeweils als enterbte Söhne des Erblassers gegen die Erben Pflichtteilsteilsergänzungsansprüche geltend gemacht, die sie auf Grundlage der ausbezahlten Versicherungsleistungen berechnen wollten. Die jeweiligen Berufungsgerichte haben die entscheidende Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet: Während das Oberlandesgericht Düsseldorf den Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Grundlage der vollen Versicherungssumme berechnet hat3, ist das Berliner Kammergericht4 entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der – geringeren – Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien als Berechnungsgrundlage ausgegangen.

Der Bundesgerichtshof hat beide Berufungsurteile aufgehoben und die Verfahren an die Berufungsgerichte zurückverwiesen, um den Parteien weiteren Vortrag unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung zu ermöglichen.

Da die in der Bundesrepublik Deutschland in Lebensversicherungsverträge investierten Beträge im Milliardenbereich liegen und die widerrufliche Einräumung von Bezugsrechten ein weit verbreitetes Mittel bei der Nachlassgestaltung darstellt, wird der Entscheidung – neben der rechtlichen Bedeutung – auch erhebliche wirtschaftliche und praktische Wirkung zukommen.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 28. April 2010 – IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08

  1. RGZ 128,187[]
  2. BGHZ 156, 350[]
  3. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2008 – I-7 U 140707[]
  4. KG, Urteil vom 13.03.2008 – 16 U 35/07[]