Die gerichtliche Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers, der sein Amt berufsmäßig ausübt, setzt die minutengenaue detaillierte Darstellung der für die unbekannten Erben entfalteten Tätigkeiten voraus. Die Schätzung der zu bewilligenden Vergütung ist ausgeschlossen.

Die Auflistung des Nachlasspflegers muss seine Tätigkeiten so konkret beschreiben, dass sie die gebotene Prüfung durch das Nachlassgericht ermöglicht, ob die Tätigkeiten zur Erfüllung der sich aus der Pflegschaft ergebenden Aufgaben erforderlich und der dafür getriebene Zeitaufwand angemessen gewesen sind1. Die aufgewandte Zeit ist durch Angabe der entfalteten Tätigkeiten im Einzelnen, wie zum Nachweis gegenüber dem Nachlassgericht erforderlich, detailliert abzurechnen2. Hierzu ist es nicht ausreichend, wenn der Nachlasspfleger hat nur die Orte und Gegenstände seines Einsatzes mitgeteilt, nicht aber das Entscheidende, nämlich was er minutengenau im Einzelnen getan hat.
Die Schätzung des Anspruchs, soweit der Beteiligte sein Tätigwerden nicht ausreichend dargestellt hat, entsprechend § 287 ZPO scheidet anders als bei der ausnahmsweisen Bewilligung einer Vergütung für den nicht berufsmäßigen Pfleger (§ 1836 Abs. 2 Halbs. 1, § 1915 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB) aus. Die Vergütung des Beteiligten liegt anders als diejenige des nicht berufsmäßigen Pflegers nicht im Ermessen des Gerichts, sondern richtet sich streng nach dem tatsächlichen erforderlichen Aufwand, welcher Maßstab durch eine Schätzung unterlaufen werden könnte. Das Abrücken von der Forderung nach minutengenauer detaillierter Beschreibung der entfalteten Tätigkeiten könnte dazu führen, dass Pfleger durch großzügige pauschale Darstellung ihres Aufwandes im Wege der Schätzung eine höhere Vergütung erzielten, als sie bei korrekter Wiedergabe ihrer Tätigkeiten bewilligt bekommen hätten.
Für die gerichtliche Festsetzung der Fahrtkosten gibt es bei einem nicht mittellosen Nachlass keine gesetzliche Grundlage. Das Gericht darf Ersatz von Aufwendungen nur festsetzen, soweit der Nachlasspfleger ihn aus der Staatskasse verlangen kann (§ 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 1 FamFG), woran es fehlt, wenn der Nachlass nicht mittellos ist (§ 1835 a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1, § 1915 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB) sondern noch einen Wert hat, dem der Nachlasspfleger seine Aufwendungen entnehmen kann, wobei die Berechtigung dazu gegebenenfalls mit den Erben im Prozesswege zu klären ist3.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 24. März 2016 – 6 W 14/16