Nachlassverwaltung – und ihre Aufhebung wegen Zweckerreichung

Eine Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung durch Befriedigung der Nachlassgläubiger kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn ein am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligter einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Nachlassverwaltung – und ihre Aufhebung wegen Zweckerreichung

Gemäß § 1981 Abs. 1 BGB ist die Nachlassverwaltung, die eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger darstellt (§ 1975 BGB), von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt. Im Falle einer Erbengemeinschaft kann die Anordnung einer Nachlassverwaltung von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden (§ 2062 Halbsatz 1 BGB).

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann in Verfahren, die – wie hier – nur auf Antrag eingeleitet werden, die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag erfolgen. Die Frage, ob und gegebenenfalls durch wen bei einer Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung ein Aufhebungsantrag gestellt werden muss, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt.

Nach einer Auffassung ist ein Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung erforderlich, der nur von den Beteiligten gestellt werden kann, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt haben1.

Nach anderer Ansicht ist demgegenüber im Falle der Zweckerreichung kein Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung erforderlich. Vielmehr könne dies auch von Amts wegen, ggf. auf Anregung des Nachlassverwalters, erfolgen2.

Schließlich wird die Meinung vertreten, antragsbefugt für die Aufhebung der Nachlassverwaltung sei zumindest jeder am Ausgangsverfahren materiell Beteiligte, mithin auch ein Miterbe oder Nachlassgläubiger3.

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Nach zutreffender Ansicht kommt eine Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung jedenfalls dann in Betracht, wenn ein am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligter einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dies ist im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall durch einen der beiden Miterben geschehen. Den gesetzlichen Regelungen lässt sich nicht entnehmen, dass eine Aufhebung der Nachlassverwaltung auch im Falle der Zweckerreichung nur für den Fall in Betracht kommt, dass der ursprüngliche Antragsteller den Antrag stellt.

Die Nachlassverwaltung stellt eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger dar. Auf sie sind daher die allgemeinen Vorschriften über die Nachlasspflegschaft anzuwenden, soweit dem nicht der Zweck der Nachlassverwaltung entgegensteht4. Die Nachlasspflegschaft ist nach § 1919 BGB aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist. Zwar kann die Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB anders als die Nachlassverwaltung auch von Amts wegen angeordnet werden. Hieraus folgt aber nicht, dass für den Fall der Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung die Wertung des § 1919 BGB keine Anwendung fände. Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen zur Nachlassverwaltung, etwa in § 1988 BGB, abschließenden Charakter hätten, sind nicht ersichtlich. Wenn nach § 1988 Abs. 2 BGB die Nachlassverwaltung aufgehoben werden kann, sobald sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist, so ist nicht ersichtlich, warum dies für den Wegfall des Grundes für die Anordnung der Nachlassverwaltung infolge Zweckerreichung durch Befriedigung der Nachlassgläubiger nicht ebenfalls gelten sollte. Vielmehr hat der Nachlassverwalter, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind, gemäß § 1986 Abs. 1 BGB den Nachlass den Erben auszuantworten.

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Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Nachlassverwaltung einen hoheitlichen Eingriff in das Recht der Erben auf (gemeinschaftliche) Verwaltung des Nachlasses darstellt. Entsprechend bestimmt § 2062 Halbsatz 1 BGB für den hier anwendbaren Fall der Erbengemeinschaft, dass die Anordnung einer Nachlassverwaltung von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden kann. Hieraus folgt im Umkehrschluss indessen nicht, dass auch die Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung nur durch die Erben gemeinschaftlich beantragt werden könnte. Anderenfalls würde dem ursprünglichen Antragsteller trotz Zweckerreichung die Möglichkeit eröffnet, die übrigen Miterben mit einer sinnentleerten Nachlassverwaltung zu belasten und zu blockieren5. Dies hätte einen unverhältnismäßigen hoheitlichen Eingriff in das Recht der Erben auf eigene Verwaltung und Nutzung des Nachlasses zur Folge.

Dem steht auch § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht entgegen. Dieser regelt lediglich, dass in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag möglich ist. Im Falle der Nachlassverwaltung bedeutet dies, dass der Antrag durch einen der am Ausgangsverfahren materiell Berechtigten gestellt werden kann, hier also durch den Beteiligten zu 2 als Miterben. Soweit es in der Gesetzesbegründung heißt, § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG bestimme, dass eine Abänderung im Antragsverfahren nur auf Antrag des ursprünglichen Antragstellers erfolgen könne6, findet sich diese Beschränkung auf den ursprünglichen Antragsteller im Wortlaut von § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht wieder. Eine Rechtfertigung, warum nur der ursprüngliche Antragsteller berechtigt sein soll, die Aufhebung oder Abänderung zu beantragen, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Vielmehr muss es in Fällen der Nachlassverwaltung jedenfalls möglich sein, dass bei Erreichen ihres Zwecks durch Befriedigung der Nachlassgläubiger einer der am Ausgangsverfahren materiell Berechtigten einen entsprechenden Aufhebungsantrag stellt.

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Nicht entschieden werden muss hier die weitere Frage, ob eine Aufhebung der Nachlassverwaltung von Amts wegen auch ohne Antrag eines am Ausgangsverfahren materiell Berechtigten in Betracht kommt, etwa im Falle des die Nachlassverwaltung ursprünglich beantragenden Alleinerben oder eines Antrages mehrerer Miterben, von denen keiner einen Aufhebungsantrag stellt. Ein derartiger Fall liegt hier entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor. Somit kann offen bleiben, ob wie das Beschwerdegericht annimmt auch in diesen Fällen eine Aufhebung der Nachlassverwaltung bei Verfolgung evident verfahrensfremder Zwecke in Betracht kommt. Hier hat jedenfalls der eine Miterbe und Berechtigte des Ausgangsverfahrens einen Aufhebungsantrag gestellt.

Im vorliegenden Verfahren lagen schließlich auch die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Nachlassverwaltung wegen zwischenzeitlich eingetretener Zweckerreichung nicht mehr vor.

Einem der Aufhebung widersprechender Miterbe, der die Ausführung einer noch bestehenden Nachlassverbindlichkeit treuwidrig dadurch verhindert, dass er die entsprechenden Unterlagen nicht vorlegt, ist es nach § 242 BGB verwehrt, sich auf diese noch offene Nachlassverbindlichkeit zu berufen. Er kann sich auch nicht darauf berufen, der Nachlassverwalter habe wegen Nichtausführbarkeit einer Nachlassverbindlichkeit gemäß § 1986 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Gläubiger Sicherheit zu leisten. Diese Vorschrift dient dem Gläubigerschutz und nicht dazu, einen Miterben, der die Ausführung einer Verbindlichkeit des Nachlasses verweigert, auf diesem Wege die Möglichkeit zu eröffnen, die Aufhebung der Nachlassverwaltung zu verhindern.

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  1. so OLG Köln ErbR 2015, 100; Jahreis, jurisPR-FamR 10/2015 Anm. 8; Keidel/Engelhardt, FamFG 19. Aufl. § 48 Rn. 16[]
  2. so neben dem Beschwerdegericht insbesondere OLG Düsseldorf ZEV 2016, 701; OLG Hamm ErbR 2010, 328; Küpper ZEV 2016, 702, 703; Grav, ZEV 2017, 96; jurisPK-BGB/Klinck, 8. Aufl. Aktualisierung 17.03.2017, § 1988 Rn.05.1; vgl. auch RGZ 72, 260, 263 f.[]
  3. vgl. OLG Celle ZEV 2017, 95; MünchKomm-FamFG/Ulrici, 2. Aufl. § 48 Rn. 17; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG 3. Aufl. § 48 Rn. 11; Bahrenfuss/Rüntz, FamFG 3. Aufl. § 48 Rn. 14; Staudinger/Dobler, BGB (2016) § 1988 Rn. 15; Floeth, RPfleger 2015, 478, 479; in diese Richtung auch MünchKomm-BGB/Küpper, 7. Aufl. § 1988 Rn. 4 Fn.19; Rojahn in Burandt/Rojahn, Erbrecht 2. Aufl. § 48 FamFG Rn. 4[]
  4. RGZ 135, 305, 307; MünchKomm-BGB/Küpper, 7. Aufl. § 1975 Rn. 3[]
  5. vgl. jurisPK-BGB/Klinck, 8. Aufl. Aktualisierung 17.03.2017, § 1988 Anm.05.1[]
  6. BT-Drs. 16/6308, S.198[]

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