Fordert das Nachlassgericht einen namentlich bezeichneten Erbberechtigten im Wege der öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung seiner Erbrechte auf, so müssen die dabei mitgeteilten persönlichen Angaben – soweit bekannt – zutreffend wiedergegeben werden. Anderenfalls kann der Erbschein nicht ohne Berücksichtigung des Aufgeforderten erteilt werden.
Nach § 2361 Abs. 1 BGB hat das Nachlaßgericht einen erteilten Erbschein einzuziehen, wenn sich ergibt, daß dieser unrichtig ist. Das sah das Oberlandesgericht Karlsruhe im vorliegenden Fall als gegeben an:
In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers ist das Nachlassgericht von der gesetzlichen Erbfolge und davon ausgegangen, daß wegen fehlender Abkömmlinge des unverheirateten Erblassers zunächst dessen Eltern zu gleichen Teilen zur Erbfolge berufen sind (§ 1925 Abs. 1 und 2 BGB). Da die Mutter R. T. U. vorverstorben ist, treten ihre weiteren Kinder, die T. U. und deren Halbbruder P. U., an ihre Stelle (§ 1925 Abs. 3 BGB). Nach der Ausschlagung des kinderlosen P. U. fällt der auf die Mutter entfallende hälftige Erbteil gänzlich an T. U.
Die T. U. ist aber nicht Erbin des auf den Vater Abd. A. des Erblassers entfallenden hälftigen Erbteils geworden.
Das Nachlaßgericht durfte Abd. A. bei der Erteilung des Erbscheins nicht unberücksichtigt lassen. Die T. U. hat dessen Wegfall, etwa wegen Vorversterbens, nicht nachgewiesen. Davon ist auch das Nachlaßgericht ausgegangen, hat ihn aber gemäß § 2358 Abs. 2 BGB wegen Nichtanmeldung seiner Erbrechte nach öffentlicher Aufforderung nicht berücksichtigt. Die Voraussetzungen der Nichtberücksichtigung lagen aber nicht vor, weil die öffentliche Aufforderung fehlerhaft durchgeführt worden war. Dabei kann dahinstehen, ob die ausdrückliche Benennung des Aufgeforderten in dem nach §§ 433 ff FamFG durchzuführenden Aufgebotsverfahren überhaupt erforderlich war. Wenn aber – wie sinnvoll und hier geschehen – der Aufgeforderte namentlich benannt wird, müssen die zu seiner Person mitgeteilten Informationen, soweit bekannt, zutreffend wiedergegeben werden, was hier nicht der Fall war. Denn zum Zeitpunkt der Anordnung der öffentlichen Aufforderung lag die französische Geburtsurkunde des Erblassers mit den dortigen Angaben über seinen Vater „Abd. A., geboren in F., Departement T. (Algerien) am 30.08.1948“ vor. Die öffentliche Aufforderung an den Vater „Ah. A., weitere Personendaten nicht bekannt und derzeit unbekannten Aufenthalts“, sich beim Nachlaßgericht zu melden, war deshalb nicht geeignet, die Voraussetzungen für dessen Nichtberücksichtigung gemäß § 2358 Abs. 2 BGB zu schaffen.
Selbst wenn man aber mit dem Nachlaßgericht die Nichtberücksichtigung als zulässig ansehen wollte, wäre der an die T. U. erteilte Erbschein unrichtig. Denn dann würde der am 6.09.2006 geborene weitere Sohn R. M. Ar. des Abd. A. an dessen Stelle treten.
Die öffentliche Aufforderung nach § 2358 Abs. 2 BGB ist auch dann zulässig, wenn das Vorhandensein besser berechtigter Erben wahrscheinlich ist, ihre Ermittlung aber, z.B. bei Auslandsabwesenheit, praktisch dauernd unmöglich bzw wirtschaftlich nicht vertretbar erscheint. Die erfolglos durchgeführte öffentliche Aufforderung bewirkt nach allgemeiner Auffassung nicht den Ausschluß, sondern die vorläufige Nichtberücksichtigung der nicht angemeldeten Rechte1. Bleibt vorliegend der Vater des Erblassers unberücksichtigt, so ist an seiner Stelle nach § 1925 Abs. 3 BGB der Beteiligte Ziff. 1 als Miterbe zu 1/2 berufen.
Daß der R. M. Ar. leiblicher Sohn des Vaters des Erblassers ist, steht zur Überzeugung des Senats mit hinreichender Sicherheit fest. Aus der Geburtsurkunde des Erblassers ergibt sich, daß Abd. A., geboren am 30.08.1948 in F., Departement T. (Algerien), der Vater des Erblassers ist. Dies wird bestätigt durch die Heiratsurkunde zu der Heirat des Abd. A. mit der Mutter des Erblassers , die hinsichtlich Name, Geburtsdatum und -ort die identischen Angaben aufweist. Aufgrund der mit Schreiben des Erbenermittlers M. vom 26.08.2010 vorgelegten weiteren Urkunden ist der Senat weiter davon überzeugt, daß R. M. Ar. der leibliche Sohn des Abd. A. ist. Einer Übersetzung der französischsprachigen Urkunden bedarf es nicht; der Senat vermag die wesentlichen Inhalte der amtlichen Urkunden aufgrund eigener Sprachkenntnisse zu ermitteln. Der Auszug aus der Geburtsurkunde des R. M. Ar. weist als dessen Mutter S. B. und als Vater Abd. Ar. aus. Daß es sich bei dem Letztgenannten um den Vater Abd. A. des Erblassers handelt, ergibt sich aus der Heiratsurkunde des Abd. Ar. mit S. B. Dort finden sich nicht nur die identischen Angaben zu Geburtstag und -ort von Abd. Arab alias Ar., sondern auch die Angaben zu dessen Eltern Ahm. A. und Z. M. B. B. wie in der Heiratsurkunde des Abd. A. mit der Mutter des Erblassers .. Ob es sich bei dem in der – vom französischen Außenministerium übermittelten – Urkunde beschriebenen Abd. A. angesichts abweichenden Geburtsdatums und -orts um eine namensgleiche andere Person handelt oder ob der Vater des Erblassers dort unter anderen Personenangaben aufgetreten ist, kann dahinstehen. Maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang allein, daß jedenfalls feststeht, daß der Vater des Erblassers auch der Vater des R. M. Ar. ist und damit bei Nichtberücksichtigung des Vaters ein weiterer Miterbe neben der T.U. erbberechtigt ist.
Das Nachlaßgericht durfte diese erbrechtliche Situation bei der Erteilung des Erbscheins nicht deshalb außer Betracht lassen, weil die diesbezüglichen Urkunden vom Erbenermittler M. mit Schreiben vom 26.08.2010 nur in französischer Sprache vorgelegt worden waren. Denn das Nachlaßgericht mußte im Rahmen des Verfahrens über die von der T.U. beantragte Erteilung eines Erbscheins mit Erbteil 1/1 die dem Antrag zugrunde liegende Behauptung der Alleinerbenstellung prüfen und durfte den Erbschein nur erteilen, wenn es das Nichtvorhandensein besser oder gleich berechtigter Erben feststellte2. Hierzu hatte es – unabhängig von der in Baden-Württemberg nach § 41 LFGG i.V.m. § 487 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sogar gesteigerten Amtsermittlungspflicht – die maßgeblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln und zu berücksichtigen3.
Aus dem Schreiben des Erbenermittlers M. und den beigefügten Urkunden ergaben sich jedenfalls so erhebliche Zweifel an der Alleinerbenstellung der T.U., daß das Nachlaßgericht den beantragten Erbschein nicht erteilen durfte, ohne diese Urkunden zu überprüfen. Hierzu hätte es – wenn der Nachlaßrichter nicht selbst über die zur Erfassung des wesentlichen Inhalts erforderlichen Sprachkenntnisse verfügte – im vorliegenden Fall nicht einmal der sofortigen amtlichen Übersetzung bedurft, sondern hätte zunächst die Stellungnahme der durch einen sprachkundigen Rechtsanwalt vertretenen T.U. eingeholt werden können, der es als Antragstellerin im Erbscheinsverfahren oblag, Zweifel an der von ihr geltend gemachten Alleinerbenstellung auszuräumen4. Der Umstand, daß der Erbenermittler M. zum damaligen Zeitpunkt noch nicht Verfahrensbevollmächtigter des R. M. Ar. war, ändert nichts, weil das Nachlaßgericht die durch sein Schreiben vom 26.08.2010 und die vorgelegten Urkunden begründeten Zweifel von Amts wegen berücksichtigen mußte.
Der unrichtige Erbschein ist damit gemäß § 2361 BGB einzuziehen. Da das Beschwerdegericht selbst zur Einziehung nicht befugt ist, war dem Nachlaßgericht entsprechende Weisung zu erteilen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 14 Wx 57/11
- Staudinger/Herzog, BGB, 2010, § 2358 Rn 37, 39[↩]
- Staudinger/Herzog a.a.O. § 2358 Rn 1, § 2359 Rn 19[↩]
- Staudinger/Herzog a.a.O. § 2358 Rn 1, 5[↩]
- vgl Staudinger/Herzog a.a.O. § 2358 Rn 9, § 2359 Rn 18[↩]
Bildnachweis:
- Schreibblock: Nicolay Frolochkin










