Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert, sowie ggfs. nach einem Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten. Wird – wie hier – der Beklagte auf eine
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