Die Entscheidung des Rechtspflegers ist entsprechend § 8 Abs. 3 RpflG nicht unwirksam, wenn er die Angelegenheit entgegen § 19 Abs. 2 RPflG und entgegen den jeweiligen landesrechtlichen Normen nicht dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorlegt.
Nach § 16 Abs.
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