Gemäß § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB werden bei der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde gelegt.
Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden1. Abzustellen ist auf den so genannten gemeinen Wert, der dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht.
Da derartige Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren muss2.
Die Maßgeblichkeit des Veräußerungserlöses ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Veräußerungserlös über dem Schätzwert des Gutachters liegt. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach ausdrücklich klargestellt, dass der tatsächlich erzielte Preis ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts gemäß § 287 ZPO auch dann ist, wenn er niedriger ausfällt als anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu erwarten gewesen wäre3. Ein Abstellen auf den tatsächlichen Veräußerungserlös ist grundsätzlich auch dann noch zulässig, wenn wie hier zwischen Erbfall und Veräußerungszeitpunkt ein Zeitraum von drei Jahren liegt4.
Eine Bindung an den tatsächlich erzielten Verkaufspreis kommt allerdings dann nicht mehr in Betracht, wenn der darlegungs- und beweispflichtige Pflichtteilsberechtigte Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, nach welchen der Verkaufserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht. Dem Pflichtteilsberechtigten kann es nicht verwehrt werden nachzuweisen, dass der erzielte Veräußerungserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht5.
Der Tatrichter kann bei mehreren sich widersprechenden Gutachten den Streit der Parteien nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt6. Auch kommt es nicht darauf an, ob bei Vorliegen zweier Gutachten mit einem geringeren Wert nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei dem vom Testamentsvollstrecker erzielten Kaufpreis nicht um einen solchen gehandelt habe, der im gewöhnlichen Verkehr als zu niedrig bemessen anzusehen wäre. Maßgebend für die Wertbemessung nach § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der objektive Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles. Dieser kann sich zwar grundsätzlich an dem erzielten Verkaufspreis orientieren. Legt der Pflichtteilsberechtigte aber mit Substanz dar, dass der tatsächliche Wert im Zeitpunkt des Erbfalles nicht dem des erzielten Verkaufspreises entspricht, so muss der Tatrichter dem nachgehen, soweit es sich nicht um bloße Behauptungen „ins Blaue hinein“ handelt. Davon kann im hier entschiedenen Fall angesichts der vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten sowie der vom Berufungsgericht selbst für „höchst ungewöhnlich“ erachteten Umstände der Ermittlung des Kaufpreises des Grundstücks nicht ausgegangen werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. April 2015 – IV ZR 150/14
- BGH, Beschluss vom 25.11.2010 – IV ZR 124/09, ZEV 2011, 29 Rn. 5; BGH, Urteile vom 14.10.1992 – IV ZR 211/91, NJW-RR 1993, 131 unter – I 2 a; vom 13.03.1991 – IV ZR 52/90, NJW-RR 1991, 900[↩]
- BGH, Beschluss vom 25.11.2010 aaO; BGH, Urteile vom 14.10.1992 aaO unter – I 2 b; vom 13.03.1991 aaO; Staudinger/Herzog, BGB (2015) § 2311 Rn. 102[↩]
- BGH, Beschluss vom 25.11.2010 aaO Rn. 6; BGH, Urteil vom 14.10.1992 aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2010 aaO Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2010 aaO Rn. 7, 12; Staudinger/Herzog aaO Rn. 105[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 12.01.2011 – IV ZR 190/08, VersR 2011, 552 Rn. 5; vom 18.05.2009 – IV ZR 57/08, VersR 2009, 975 Rn. 7[↩]











