Pflichtteilsergänzung bei mehreren Geschenken an dieselbe Person

Auf mehrere Geschenke an dieselbe Person ist die Vorschrift des § 2329 Abs. 3 BGB, wonach unter mehreren Beschenkten der früher Beschenkte nur insoweit haftet, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist, entsprechend anzuwenden.

Pflichtteilsergänzung bei mehreren Geschenken an dieselbe Person

Maßgeblich für die Berechnung der Ergänzung des Pflichtteils ist der unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Zeitpunkt des Erbfalls hochgerechnete Schenkungswert bei Vollzug der Schenkung. Er ist geringer als der Schenkwert beim Erbfall (§ 2325 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BGB).

Wie einer von mehreren Beschenkten, der das Geschenk früher erhalten hat als die anderen, darauf vertrauen darf, mit dem Geschenk zur Ergänzung des Pflichtteils nur herangezogen zu werden, soweit die später Beschenkten nicht verpflichtet sind, darf der mehrfach Beschenkte darauf vertrauen, dass Geschenke, die er früher erhalten hat, unangetastet bleiben, soweit spätere Geschenke die Ergänzung des Pflichtteils decken. Es gibt keinen Grund, dass der Berechtigte, indem er seinen Anspruch auf verschiedene Geschenke aufteilt, statt sich aus dem ausreichenden letzten Geschenk zu befriedigen, den Verpflichteten im Falle von Sachgeschenken diese durch Zwangsvollstreckung entzieht, obwohl es genügt hätte, nur in das letzte Geschenk zu vollstrecken. Im Falle der Schenkung einer unpfändbaren Sache und einer späteren von Geld, das nicht mehr vorhanden ist, gibt es keinen Grund, dass der Verpflichtete außer Wertersatz in Geld wegen des letzten Geschenkes aus § 2329 Abs. 1 Satz 1 BGB die Zwangsvollstreckung in eine unpfändbare Sache dulden muss, weil ihm in diesem Zusammenhang der Schutz des § 811 ZPO nicht zuteil wird.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 14. November 2013 – 6 U 31/13

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