Restitutionsansprüche in der Vorerbschaft

Wird einem Vorerben während der Dauer der Vorerbschaft ein enteignetes Grundstück auf der Grundlage des Vermögensgesetzes zurück übertragen, welches ursprünglich im Eigentum des vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (29. September 1990) verstorbenen Erblassers stand, so fällt das Eigentum am Grundstück in entsprechender Anwendung des § 2111 BGB mit dem Eintritt des Nacherbfalls in das Eigentum des Nacherben.

Restitutionsansprüche in der Vorerbschaft

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit, bei dem in der seinerzeitigen DDR gelegene Grundstücke des am 8. November 1975 gestorbenen Erblassers nach dessen Übersiedlung in den Westen noch vor dessen Tod in Volkseigentum überführt und damit enteignet worden waren. Der Erblasser hatte testamentarisch Vor- und Nacherbfolge angeordnet. Die Grundstücke wurden schließlich aufgrund des Vermögensgesetzes an die Vorerbin zurück übertragen. Nachdem inzwischen der Nacherbfall eingetreten war, stritten sich nun die Nacherben und die Erben der Vorerbin, wem die Grundstücke zustünden.

Im Zeitpunkt des Vorerbfalles am 8. November 1975 mit dem Tod des Erblassers gehörten die Grundstücke nicht mehr zum Nachlass, da der Erblasser spätestens mit der Überführung der Grundstücke in Volkseigentum durch Vertrag vom 26. Februar 1969 enteignet worden war. Auch Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der Grundstücke standen dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes nicht zu. Das Vermögensgesetz, das in § 3 einen derartigen Rückübertragungsanspruch zugunsten der Berechtigten und ihrer Rechtsnachfolger gemäß § 2 geschaffen hat, ist erst am 29. September 1990 in Kraft getreten. Eine durch den Erblasser vererbbare Vermögensposition kann auch nicht darin gesehen werden, dass bezüglich des Eigentums bei ihm noch „eine rechtlich geschützte Keimzelle“ vorhanden gewesen sei1. Im Zeitpunkt des Todesfalles des Erblassers war völlig offen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es zu einer Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten kommen könnte. Da der Rückerwerb des enteigneten Vermögens hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Realisierung ungewiss war, konnte eine realisierbare Vermögensposition überhaupt erst durch das Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 19902 erlangt werden3.

Die Eigentümerstellung der Nacherbinnen an den Grundstücken ergibt sich auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung der Surrogationsvorschrift des § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hiernach gehört zur Erbschaft, was der Vorerbe aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstandes oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist mithin, dass es sich um einen Erbschaftsgegenstand oder ein zur Erbschaft gehörendes Recht handelt. Das ist nicht der Fall. Der sich aus dem Vermögensgesetz ergebende Rückerstattungsanspruch entsteht unmittelbar und originär in der Person des Berechtigten, hier der Vorerbin4. Durch das Vermögensgesetz ist keine rückwirkende Beseitigung der erfolgten Enteignungsmaßnahmen angeordnet worden, so dass die Restitution auch nicht als Vollendung eines bereits mit dem Erbfall eingeleiteten Vollrechtserwerbs angesehen werden kann. Die alte Eigentumslage wird nicht „ex tunc“ wieder hergestellt, sondern das Vermögensgesetz begründet lediglich „ex nunc“ einen in die Zukunft gerichteten Rückübertragungsanspruch5. Soweit § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG die Berechtigung für den Restitutionsanspruch auch auf die Rechtsnachfolger des ursprünglich Berechtigten erstreckt, wird insoweit nur eine formale Anknüpfung an die Erbfolge gewählt, während eine Rechtsnachfolge im erbrechtlichen Sinn im Hinblick auf das enteignete Vermögen durch sie nicht begründet wird.

Eine unmittelbare Anwendung von § 2111 BGB kommt mithin nur in Betracht, wenn die Ansprüche nach dem Vermögensgesetz noch in der Person des Erblassers entstanden sind, der Erbfall also nach dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 eintrat6. Ein derartiger Fall liegt hier indessen nicht vor, da der Erblasser bereits vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes verstorben ist. Auch der Bundesgerichtshof ist in seiner Entscheidung zur entsprechenden Anwendung von § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Abs. 1 Satz 3 BGB davon ausgegangen, dass bei einem Erbfall vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes die durch dieses Gesetz eröffneten Ansprüche erst in der Person des Erben neu entstehen7.

Allerdings ist, wenn der Vorerbfall vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes eingetreten ist und dann dem Vorerben durch Rückübertragungsbescheid Vermögenswerte nach § 3 VermG übertragen werden, § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden.

Zwar hat die Vorschrift des § 2111 BGB Ausnahmecharakter8. Dies bedeutet indessen nicht, dass von vornherein keine entsprechende Anwendung zum Schutz des Nacherben möglich ist. Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen9.

Sinn und Zweck der dinglichen Surrogation des § 2111 BGB ist es, den Wert des Nachlasses als Sondervermögen bei Veränderungen seiner Bestandteile im Interesse des Nacherben zu erhalten10. Bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann es nicht darauf ankommen, dass die in der früheren DDR erfolgten Enteignungen nicht rückwirkend beseitigt, vielmehr durch das Vermögensgesetz originär ein ex nunc bestehender neuer Rückübertragungsanspruch geschaffen wurde. Entscheidend ist, dass die Ansprüche, die das Vermögensgesetz eröffnet, mögen sie auch erst in der Person des Erben neu entstehen, ihrem Sinn und Zweck nach an die Stelle verlorener Nachlasswerte des Erblassers treten.

Auch für vergleichbare Interessenlagen wurde bereits eine entsprechende Anwendung des § 2111 BGB vorgenommen, so insbesondere für Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz11. Dasselbe hat der Bundesgerichtshof angenommen für eine Entschädigung, die für 1946 in Baden enteigneten Grundbesitz gewährt wurde12. Ferner hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass im Pflichtteilsrecht § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Abs. 1 Satz 3 BGB analog anwendbar ist, wenn der Erbe aufgrund des Vermögensgesetzes ein vor dem Erbfall in der ehemaligen DDR enteignetes Grundstück des Erblassers entweder zurück erhält oder hierfür eine Entschädigung bekommt13.

Auch hier ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem Vorerben ein Vorteil daraus erwachsen sollte, dass die Ausgleichsleistungen nicht schon in der Person des Erblassers, sondern erst in der Person des Vorerben entstanden sind. Der Umstand, ob der Erblasser vor oder nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes verstorben ist, rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Fallgruppen. Ist der Erblasser nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes verstorben, so stand ihm ein Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz zu, den er dem Vorerben vererben konnte, so dass dieser in den Nachlass fiel und entweder der Anspruch selbst oder das aufgrund dieses Anspruchs Restituierte bei Eintritt des Nacherbfalles an den Nacherben fiel. Warum dies anders sein soll, nur weil der Erblasser vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes verstorben ist, ist nicht ersichtlich. Der Vorerbe profitiert nur deshalb von der durchgeführten Restitution, weil der Erblasser einerseits einen Vermögensverlust durch eine Enteignung gemäß § 1 VermG erlitten, andererseits aber den Vorerben zu seinem Rechtsnachfolger eingesetzt hat.

Auch hier leitete die Vorerbin ihre Rechtsstellung an den zurück übertragenen Grundstücken alleine aus ihrer Position als alleinige Vorerbin ab, wie sich das ausdrücklich aus dem Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Brandenburg vom 7. Dezember 1994 ergibt.

Wenn es Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes ist, den Zu-stand wieder herzustellen, der ohne die Enteignung bestünde, so darf der Erbe – hier die Vorerbin – nicht besser stehen als er stünde, wenn überhaupt keine Enteignung stattgefunden hätte. Das wäre aber dann der Fall, wenn die Vorerbin die an sie zurück übertragenen Grundstücke, die ursprünglich im Eigentum des Erblassers standen, behalten bzw. an die Beklagten als ihre Erben weitergeben könnte, während die Klägerin-nen als Nacherbinnen leer ausgingen, obwohl ihnen die Grundstücke zugefallen wären, wenn es die Enteignung nicht gegeben hätte. Ansprüche aus dem Vermögensgesetz unterfallen daher, auch wenn der Erbfall vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eintrat, in entsprechender Anwendung dem § 2111 BGB14.

Dieser entsprechenden Anwendung von § 2111 BGB steht auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz bei dem Zugewinnausgleich nicht dem Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind und auch kein Erwerb von Todes wegen nach § 1374 Abs. 2 BGB vorliegt15. Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausdrücklich in Kenntnis der früheren Entscheidung13 zur analogen Anwendung von § 2313 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit Abs. 2 Satz 1 BGB entschieden16. Eine unterschiedliche Behandlung im Familien- und Erbrecht rechtfertigt sich zum einen daraus, dass es keine einheitlichen Stichtags- und Surrogationsregeln gibt. Sind beim Zugewinnausgleich in §§ 1376, 1384 BGB klare Regeln für die Wertermittlung mit dem Stichtagsprinzip enthalten, ist dies im Erbrecht mit den Sondervorschriften in § 2313 für bedingte, ungewisse oder unsichere Rechte im Pflichtteilsrecht oder bei § 2111 BGB mit der Surrogationsregelung bei Vor- und Nacherbschaft anders. Vor allem rechtfertigt sich eine unterschiedliche Behandlung aber aus den verschiedenen Schutzzwecken der gesetzlichen Regelungen. Der Zugewinnausgleich dient dazu, den einen Ehegatten an dem von dem anderen Ehegatten erzielten höheren Zugewinn während des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft zu beteiligen. Das spricht dafür, zum Anfangsvermögen nur rechtlich geschützte Positionen mit wirtschaftlichem Wert zu zählen17. Hierdurch soll verhindert werden, dass zu Lasten des berechtigten Ehegatten der Zugewinn des verpflichteten Ehegatten durch künstliche Korrekturen des Anfangsvermögens des verpflichteten Ehegatten nach oben vermindert wird18. Darum geht es im Bereich der Vor- und Nacherbschaft nicht. Hier ist es Sinn und Zweck des § 2111 BGB, das vom Eigenvermögen des Vorerben zu trennende Sonderver-mögen des Erblassers bei Veränderung seiner Bestandteile im Interesse des Nacherben zu erhalten. Das kann nur gewährleistet werden, wenn Ansprüche, die das Vermögensgesetz eröffnet, auch wenn sie erst in der Person des Vorerben neu entstehen, ihrem Sinn und Zweck nach an die Stelle der verlorenen Nachlasswerte des Erblassers treten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. März 2010 – IV ZR 144/08

  1. BGHZ 157, 379, 385 zur Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen im Zugewinnausgleich; BGH Urteil vom 20.06.2007 – XII ZR 32/05, FamRZ 2007, 1307[]
  2. BGBl. II 885, 1159 ff.[]
  3. BGH aaO; Märker VIZ 1992, 174, 175; Limmer ZEV 1994, 31, 33; MünchKomm-BGB/Leipold, 4. Aufl. Einleitung vor § 1922 Rdn. 168[]
  4. vgl. BGHZ 157, 379, 386; BGH, Urteil vom 20.06.2007, a.a.O.[]
  5. BGHZ 157, 379, 388 f.; BGH, Urteil vom 20.06.2007, a.a.O.[]
  6. vgl. Palandt/Edenhofer, BGB 69. Aufl. § 2111 Rdn. 4; Staudinger/Avenarius, BGB [2003] § 2111 Rdn. 21; jurisPK-BGB/Schneider, 4. Aufl. § 2111 Rdn. 11[]
  7. BGHZ 123, 76, 79[]
  8. BGH, Urteil vom 07.07.1993 – IV ZR 90/92, NJW 1993, 3198; RG HRR 1928 Nr. 1592[]
  9. BGHZ 171, 350 Tz. 7; 120, 239, 252; 105, 140, 143[]
  10. Avenarius, a.a.O., Rdn. 1; Palandt, a.a.O., Rdn. 1[]
  11. BGHZ 44, 336, 339 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 19.04.1972 – IV ZR 128/70, WM 1972, 803; vom 10.11.1976 – IV ZR 187/75, FamRZ 1977, 128[]
  12. BGH, Urteil vom 21.03.1956 – IV ZR 317/55, NJW 1956, 1070[]
  13. BGHZ 123, 76[][]
  14. BayObLG FamRZ 1996, 189; Limmer ZEV 1994, 31, 34; Märker VIZ 1992, 174, 175 f.[]
  15. BGHZ 157, 379, 383 ff.; BGH, Urteil vom 20.06.2007, a.a.O.[]
  16. vgl. BGHZ 157, 379, 389 f.[]
  17. BGHZ a.a.O., S. 384[]
  18. vgl. BGHZ a.a.O., S. 390 mit dem Hinweis auf eine „erhöhte Manipulationsgefahr“[]