Treu und Glauben – und der Hoferbe

Die Berufung des Hoferben auf sein Erbrecht stellt nicht schon dann eine missbräuchliche Rechtsausübung dar, wenn dieser zuvor irrtümlich (unter Einbeziehung des Werts des Hofes) den Pflichtteil verlangt und von dem Erben eine entsprechende Zahlung erhalten hat. Sind alle Erbprätendenten bereits bei dem Vorerbfall davon ausgegangen, dass das allgemeine Erbrecht anzuwenden ist und haben sie sich auch entsprechend verhalten, ist dem Hofnacherben die Berufung auf das Sondererbrecht nach Treu und Glauben versagt, wenn eine früher landwirtschaftliche Besitzung jedenfalls bei Eintritt des Nacherbfalls auf Dauer ihre Hofeigenschaft verloren hat.

Treu und Glauben – und der Hoferbe

Rechtsschutzbedürfnis

Der Hofnacherbe hat ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts gemäß § 11 Abs. 1 Buchstaben b und g HöfeVfO, dass der Hof beim Tod seiner Mutter ein Ehegattenhof war und dass er nach dem Tod seines Vaters Hoferbe geworden und es noch ist.

Ein solches Interesse ist zu bejahen, wenn – wie hier – mehrere Personen darüber streiten, ob eine (gegenwärtige oder ehemalige) Hofstelle nach dem Höferecht oder dem allgemeinem Erbrecht vererbt worden ist und der Hofnacherbe geltend macht, der Hoferbe zu sein1. Die Rechtskraftwirkung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beseitigt in der Regel die Rechtsunsicherheit, ob die Besitzung mit dem Erbfall Alleineigentum des Hoferben oder gemeinschaftliches Vermögen einer Erbengemeinschaft geworden ist.

Das rechtliche Interesse des Hofnacherben an der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts nach § 11 HöfeVfO fehlte auch dann nicht, wenn der Berufung des Hofnacherben auf seine Rechte als Hoferbe der Einwand des Verbots rechtsmissbräuchlichen, widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegenstünde. Zwar hätte dies nicht den Rechtsverlust, sondern wie die Verjährung oder ein schuldrechtlicher Verzicht nur eine materielle Beschränkung des Eigentums und des Erbrechts zur Folge2. Die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts führt aber auch in solch einem Fall zu einer Klärung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten und ist nicht allein von theoretischem Interesse3. Das Landwirtschaftsgericht hat auf die Anträge über die Hofnachfolge insgesamt zu entscheiden, was die Prüfung einschließt, ob der Hof nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts vererbt wurde4 oder ob er deshalb so zu behandeln ist, weil sich die Berufung des Hoferben auf das Sondererbrecht als eine widersprüchliche, missbräuchliche Rechtsausübung darstellt. Träfe das hier zu, wären die Anträge als unbegründet abzuweisen, was jedoch ebenso Klarheit über die weitere Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten herbeiführte.

Unzulässige Rechtsausübung

Das Berufen des Hofnacherben auf sein Recht als Hofnacherbe stellt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht als eine unzulässige Rechtsausübung dar.

Richtig ist allerdings, dass das Verbot einer widersprüchlichen, gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden und daher missbräuchlichen Rechtsausübung auch die Durchsetzung der Ansprüche aus Erbrecht nach §§ 2018, 2130 BGB5 und aus Eigentum nach §§ 894, 985 BGB6 hindert. Widersprüchliches Verhalten ist jedoch nicht ohne weiteres treuwidrig. Die Beteiligten dürfen ihre Rechtsansichten ändern; ihnen steht es grundsätzlich frei, sich auf die Unwirksamkeit der von ihnen früher abgegebenen Erklärungen zu berufen. Rechtsmissbräuchlich wird ein solches Verhalten nach ständiger Rechtsprechung erst dann, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen7.

Das Berufen des Hoferben auf sein Erbrecht stellt jedoch nicht schon dann eine missbräuchliche Rechtsausübung dar, wenn dieser zuvor irrtümlich (unter Einbeziehung des Werts des Hofes) den Pflichtteil verlangt und von dem Erben des hoffreien Vermögens eine entsprechende Zahlung erhalten hat.

Der Erbe des hoffreien Vermögens kann nicht schon deswegen darauf vertrauen, nicht aus dem Höferecht in Anspruch genommen zu werden, weil der Hoferbe (irrtümlich) auf Grund eines ihn von der Erbfolge als Abkömmling nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ausschließenden Testaments den Pflichtteil (§ 2303 BGB) verlangt hat. Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Abkömmling beruht erkennbar auf der testamentarischen Anordnung des Erblassers; sie bringt nicht zum Ausdruck, dass der Hoferbe damit auch auf ein ihm durch die letztwillige Verfügung nicht mehr entziehbares Erbrecht nach der Höfeordnung verzichtet. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass der Hofnacherbe gegenüber seiner Stiefmutter oder den Antragsgegnern das Vertrauen erweckt hätte, sein Recht als Hoferbe nicht geltend zu machen, sind weder festgestellt noch ersichtlich.

Auch der Umstand, dass der Hofnacherbe durch die Annahme der Pflichtteilszahlung seiner Stiefmutter aus seinem früheren, dem jetzigen Vorbringen widersprechenden Rechtsstandpunkt finanzielle Vorteile erlangt hat8, ist für sich genommen nicht geeignet, das Berufen des Hofnacherben auf sein Erbrecht als eine mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbare unzulässige Rechtsausübung anzusehen.

Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdegerichts ist mit den Vorschriften unvereinbar, die für Vereinbarungen über einen „Verzicht“ auf die Rechte aus einer Erbschaft gelten. Erbprätendenten können nicht über das Erbrecht als solches disponieren, sondern lediglich nach der für die Übertragung einer Erbschaft geltenden Vorschrift in § 2385 Abs. 1 BGB vereinbaren, einander so zu stellen, als wäre eine bestimmte Erbfolge eingetreten9. Solche Verträge bedürfen jedoch gemäß § 2371, § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung10. Vereinbarungen, denen es an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt, sind nach § 125 Satz 1 BGB unwirksam; die Beteiligten sind nicht daran gehindert, sich auf die wahre Rechtslage zu berufen11.

Nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen kann die Nichtbeachtung gesetzlicher Formvorschriften unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB außer Acht gelassen werden12. Das gilt auch für den Beurkundungszwang nach § 2371 BGB, der den Erben vor einer übereilten Übertragung seiner Erbschaft schützen13 und in Bezug auf die Rechte am Nachlass Rechtssicherheit gewährleisten soll14. An die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf formunwirksame erbrechtliche Vereinbarungen müssen strenge Anforderungen gestellt werden15.

Vor diesem Hintergrund kann das Berufen des Hoferben auf sein Erbrecht nicht allein deshalb als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, weil er zuvor irrtümlich einen nach dem Wert des gesamten Nachlasses berechneten Pflichtteil verlangt und von dem Erben des hoffreien Vermögens entsprechende Zahlungen erhalten hat. Hätten die Leistungen auf einer nach § 125 Satz 1 BGB nichtigen Vereinbarung beruht, könnte der Hoferbe dessen ungeachtet die sich aus seinem Erbrecht ergebenden Ansprüche geltend machen, da die Nichtigkeit einer Vereinbarung nach § 2385 BGB durch die Erfüllung der sich aus ihr ergebenden Ansprüche nicht geheilt wird und die Folgen der Formunwirksamkeit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen unberücksichtigt bleiben können.

Derjenige, der ohne eine solche Vereinbarung gezahlt hat, verdient jedoch keinen stärkeren Schutz. Er kann noch weniger als im Fall einer Vereinbarung mit dem Hoferben darauf vertrauen, dass dieser seine Ansprüche aus dem Höferecht auf Grund einer (rechtsgrundlosen) Zahlung auf den Pflichtteilsanspruch selbst dann nicht geltend machen wird, wenn er die wahre Rechtslage erkennt. Der Rechtsirrtum des Hoferben über seine Erbschaft wirkt ebenso wenig rechtsvernichtend wie der Rechtsirrtum des Erben des hoffreien Vermögens eine Erbschaft an dem Hof begründet16.

Anders ist es zwar, wenn der Hoferbe insoweit arglistig handelt oder ihm eine besonders schwere Treuwidrigkeit zur Last fällt. So etwas kommt in Betracht, wenn der Hofnacherbe in Kenntnis seines Erbrechts (als Hoferbe) die Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hätte, weil ihm dies seinerzeit günstiger erschien17, oder er jetzt das Erbe herausverlangte, zugleich aber die Zahlungen auf den Pflichtteil insgesamt behalten wollte18. Dazu ist aber nichts festgestellt und ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde verweist vielmehr auf den Vortrag des Hofnacherben, dass ihm die wahre Rechtslage bei der Anforderung des Pflichtteils unbekannt gewesen sei und dass er bereit sei, nach Anerkennung seiner Stellung als Hoferbe zu Unrecht erhaltene Pflichtteilszahlungen den Beteiligten zu 2 und zu 3 zu erstatten.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. November 2012 – BLw 12/11

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.1987 – BLw 2/87, BGHZ 101, 57, 59 und 64[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1993 – V ZR 234/91, BGHZ 122, 308, 314 – zur Verwirkung[]
  3. zu solch einem Fall: BGH, Beschluss vom 08.04.1952 – V BLw 30/51, MDR 1952, 419, 420[]
  4. BGH, Beschluss vom 05.07.1955 – V BLw 2/55, BGHZ 18, 63, 65[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 28.04.1958 – III ZR 98/56, MDR 1958, 490[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 23.03.1979 – V ZR 163/75, NJW 1979, 1656[]
  7. BGH, Urteile vom 05.06.1997 – X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3379 und vom 17.02.2005 – III ZR 172/04, BGHZ 162, 175, 181- jeweils mwN[]
  8. vgl. zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt: Bamberger/Roth/Sutschet, BGB, 3. Aufl., § 242 Rn. 125; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB [2009], § 242 Rn. 301[]
  9. vgl. zum Höferecht: OLG Oldenburg, RdL 2009, 319, 321; zum allgemeinen Erbrecht: BGH, Urteil vom 22.01.1986 – IVa ZR 90/84, NJW 1986, 1812, 1813; KG, FGPrax 2004, 31[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1986 – IVa ZR 90/84, aaO[]
  11. vgl. OLG Hamm, AgrarR 1988, 196, 197[]
  12. BGH, Urteil vom 24.04.1998 – V ZR 197/97, BGHZ 138, 339, 348 mwN[]
  13. Zarnekow, MittRhNotK 1969, 620, 623[]
  14. vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2371 Rn. 2; PWW/Deppenkemper, BGB, 7. Aufl., § 2371 Rn. 1[]
  15. vgl. OLG Köln, NJW-RR 2006, 225, 226[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2007 – V ZR 190/06, WM 2007, 1940, 1941 Rn. 9 – zu einem Irrtum über die Eigentumsverhältnisse an seiner Sache[]
  17. vgl. BGH, Urteil vom 11.01.1966 – V ZR 160/65, BGHZ 44, 367, 371[]
  18. vgl. RGZ 161, 52, 57[]