Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers bei der Verwaltungsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker, dem nach § 2209 S.1, Hs. 1 BGB lediglich die Verwaltung des Nachlasses ohne Zuweisung anderer Aufgaben übertragen wurde, ist im Zweifel befugt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen.

Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers bei der Verwaltungsvollstreckung

Nach § 2205 BGB ist der Testamentsvollstrecker mit der ihm übertragenen Verwaltung des Nachlasses grundsätzlich auch zur Vornahme aller Handlungen als befugt anzusehen, die den Zwecken der Testamentsvollstreckung dienen und die ohne Einsetzung des Testamentsvollstreckers den Erben zukommen würden. Insbesondere ist der Testamentsvollstrecker nach § 2205 Satz 2 BGB berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Das gilt auch im vorliegenden Fall, denn entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes enthält die Formulierung in dem Testamentsvollstreckerzeugnis, dass „Verwaltungsvollstreckung gemäß § 2209 S.1, 1. Halbsatz BGB“ angeordnet ist, keine Beschränkung im Hinblick auf die Befugnis zur Veräußerung des in Rede stehenden Grundstücks. Zwar beruht die Verwaltungsvollstreckung nach § 2209 Satz 1, 1. Halbsatz BGB, bei der dem Testamentsvollstrecker die bloße Verwaltung des Nachlasses ohne andere Aufgaben zugewiesen ist, formal auf einer Beschränkung der Testamentsvollstreckerbefugnisse. Diese Beschränkung erstreckt sich aber lediglich darauf, dass dem Testamentsvollstrecker bei der reinen Verwaltungsvollstreckung die Regelaufgaben nach §§ 2203 BGB (Ausführung der letztwilligen Verfügungen) und § 2204 BGB (Nachlassauseinandersetzung) nicht aufgetragen sind1. Auch der Testa mentsvollstrecker, dem nach § 2209 Satz 1, 1. Halbsatz BGB lediglich die Verwaltung des Nachlasses ohne Zuweisung anderer Aufgaben übertragen wurde, ist deshalb im Zweifel befugt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen2.

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In dem Eintragungsverfahren hat das Grundbuchamt deshalb im Rahmen der Vermutung der Richtigkeit des Testamentsvollstreckerzeugnisses (vgl. § 2368 BGB i.V.m. § 2365 BGB) davon auszugehen, dass dort nicht genannte Beschränkungen der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nicht bestehen. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Testamentsvollstreckerin nicht in der Verfügung über Nachlassgegenstände, hier des in Rede stehenden Grundstücks, beschränkt ist. Zwar ist die Vermutung der Richtigkeit des Testamentsvollstreckerzeugnisses widerlegt, wenn dem Grundbuchamt bekannt ist, dass eine im Testamentsvollstreckerzeugnis nicht dargestellte Beschränkung besteht3. Solche Tatsachen sind hier aber nicht ersichtlich. Im Gegenteil ergibt sich aus dem notariellen Testament der Erblasserin ausdrücklich, dass der Testamentsvollstrecker auch zu Verfügungen über Grundbesitz berechtigt sein sollte.

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 24. Januar 2013 – 3 W 26/12

  1. vgl. MünchKomm-BGB/Zimmermann, BGB, 5. Aufl., § 2209 Rn. 1; Jauernig/Stürner, BGB, 14. Aufl., § 2209 Rn. 1, 5[]
  2. OLG Düsseldorf, NJW 1952, 1259, 160; Staudinger/Reimann, BGB, Bearbeitung 2012, § 2209 Rn. 15, jeweils m.w.N.[]
  3. Schönder/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn 3464[]