Fehlerhafte Auskunft gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten

Verletzt der Erbe schuldhaft seine Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten, so folgt hieraus im Regelfall keine Umkehr der Beweislast dahin, dass nunmehr der Erbe beweispflichtig für das Nichtbestehen einer zunächst nicht angegebenen Nachlassverbindlichkeit ist.

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Beweislast des Pflichtteilsberechtigten[↑]

Der Pflichtteilsberechtigte ist für alle Tatsachen beweispflichtig, von denen der Grund und die Höhe des von ihm erhobenen Anspruchs abhängt1. Aus dieser allgemein anerkannten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast folgt zugleich, dass der Pflichtteilsberechtigte das Nichtbestehen einer von ihm bestrittenen, vom Erben substantiiert dargelegten Nachlassverbindlichkeit zu beweisen hat2.

Die Frage, ob und inwieweit es ausnahmsweise zu einer Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast bis hin zu einer Umkehr der Beweislast für den Fall kommen kann, dass der Erbe schuldhaft seine Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 BGB verletzt, insbesondere ein unvollständiges oder fehlerhaftes Nachlassverzeichnis erstellt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und wird unterschiedlich beantwortet. Der Bundesgerichtshofs hat diese Frage3 ausdrücklich offen gelassen. Im Schrifttum wird teilweise eine Umkehr der Beweislast bei schuldhafter Verletzung der Auskunftsverpflichtung angenommen4. Überwiegend findet sich der Hinweis, eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Pflicht zur Erstellung der Auskunft sei im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und könne unter Umständen zu einer Umkehr der Beweislast führen5. Schließlich wird die Auffassung vertreten, eine schuldhafte Verletzung der Auskunftsverpflichtung sei lediglich bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen6.

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Treu und Glauben - und der Hoferbe

Keine Umkehr der Beweislast[↑]

Eine Umkehr der Beweislast immer dann, wenn der Erbe die Auskunftspflicht nach § 2314 Nr. 1 BGB schuldhaft verletzt, ist nicht geboten.

Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen7. Hierbei trägt der Anspruchsteller – die Kläger als Pflichtteilsberechtigte – grundsätzlich auch die Beweislast für negative Tatsachen8. Dieser Beweislastverteilung liegen Überlegungen der generalisierenden Risikozuweisung zugrunde. Sie kann daher nicht durch einzelfallbezogene Billigkeitserwägungen überspielt werden9. Eine Beweislastumkehr hat die Rechtsprechung demgemäß nur dann angenommen, wenn die Gefahr besteht, dass ein Beweis sonst gänzlich verloren geht. Das kommt etwa bei der groben Verletzung von Berufspflichten in Betracht, insbesondere im Bereich des Arzthaftungsrechts. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, so muss der Arzt beweisen, dass die Schädigung des Patienten nicht auf diesem Fehler beruht10. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass mit Zeitablauf die inneren und sich verändernden Vorgänge im menschlichen Körper nicht mehr rekonstruierbar sind. Ähnlich kann es liegen, wenn der Verpflichtete gegen Unfallverhütungsvorschriften verstößt, deren Sinn und Zweck gerade die Vermeidung von Unfällen der eingetretenen Art ist. Hier greift zugunsten des Geschädigten zumindest der Beweis des ersten Anscheins ein11. Demgegenüber gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass das Aufklärungsrisiko voll demjenigen zur Last fällt, der es durch seine Pflichtwidrigkeit geschaffen hat (BGHZ 104, 323, 333)).

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Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Eine vergleichbare Interessenlage, die im Falle einer zunächst schuldhaft unvollständig oder fehlerhaft erteilten Auskunft des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten eine Umkehr der Beweislast rechtfertigen würde, liegt hier nicht vor. Ein Verlust von Beweismitteln zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten droht regelmäßig nicht. Zwar können sich für ihn Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Anspruchs ergeben, wenn der Erbe ihm keine, eine ungenügende oder eine falsche Auskunft erteilt. Allein diese Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Umfangs des Nachlasses rechtfertigen es indessen nicht, dem Erben im Falle schuldhafter Verletzung der Auskunftspflicht generell die Beweislast aufzuerlegen. Zunächst ist es nämlich Sache des Erben, das Bestehen einer verschwiegenen Nachlassverbindlichkeit darzulegen. Denn ihn trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast, wobei insoweit bei den Anforderungen an die notwendige Substantiierung das frühere Verschweigen der Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sein kann. Eine generelle Verschlechterung der Beweissituation des Pflichtteilsberechtigten ist mithin nicht zu besorgen.

Hinzu kommt, dass in derartigen Fällen durch die zunächst fehlerhaft erteilte Auskunft kein Beweismittelverlust zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten droht. Der Pflichtteilsberechtigte kann vielmehr nach substantiiertem Vortrag des Erben den Beweis für das Nichtbestehen einer Nachlassverbindlichkeit unabhängig davon führen oder nicht führen, ob der Erbe sofort eine richtige Auskunft erteilt hat oder diese zunächst unzutreffend war und eine richtige Auskunft dann erst nachgeholt wird, wobei letzteres schließlich auch im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein kann.

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Die Auskunftspflicht des Erben - und ihre Vollstreckung

Eine Umkehr der Beweislast bei schuldhaft unvollständiger oder fehlerhafter Auskunftserteilung hätte demgegenüber zur Folge, dass derjenige Pflichtteilsberechtigte besser gestellt würde, dem gegenüber zunächst eine unvollständige oder fehlerhafte Auskunft erteilt wurde als derjenige, dem gegenüber der Auskunftsanspruch von Anfang an ordnungsgemäß erfüllt wurde. Hätte der Erbe nämlich bereits in dem Nachlassverzeichnis die Verbindlichkeiten aufgeführt, so hätten die Pflichtteilsberechtigte bei Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben lediglich die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB beanspruchen können. Auch in diesem Fall hätte ihnen weiterhin der Beweis für das Nichtvorliegen der Verbindlichkeiten oblegen, soweit diese durch den Erben hinreichend substantiiert dargelegt wurden. Hat der Erbe dagegen schuldhaft die Darlehensverbindlichkeiten zunächst nicht in das Nachlassverzeichnis aufgenommen und darüber keine Auskunft erteilt, so hätte dies zur Folge, dass er bei späterer Nachholung dieser Auskunft nunmehr den Vollbeweis für das Vorliegen der Nachlassverbindlichkeit führen müsste. Für eine derartige Differenzierung gibt es, so der Bundesgerichtshofs, keinen sachlich gerechtfertigten Grund.

Beweislastumkehr bei Arglist und Beweisvereitelung[↑]

In besonderen Sachlagen, etwa bei Arglist und bewusster Beweisvereitelung des Erben, kann ausnahmsweise auch eine Beweislastumkehr stattfinden. Schließlich kann ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. März 2010 – IV ZR 264/08

  1. BGHZ 7, 134, 136; Palandt-BGB/Edenhofer, 69. Aufl. § 2317 Rdn. 10[]
  2. BGH, Beschluss vom 11.06.2003 – IV ZR 410/02, FF 2003, 218; MünchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. § 2311 Rdn. 1[]
  3. in BGHZ 7, 134, 136[]
  4. Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses 1976, S. 242 ff., 249; Damrau/Riedel/Lenz, Praxiskommentar Erbrecht § 2317 Rdn. 23[]
  5. MünchKomm-BGB/Lange § 2317 Rdn. 27; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl. § 2317 Rdn. 19; Staudinger-BGB/Haas BGB [2006] § 2317 Rdn. 49; Bamberger/Roth/Mayer, BGB 2. Aufl. § 2317 Rdn. 13; Frieser/Linder, Kompaktkommentar Erbrecht § 2317 Rdn. 18[]
  6. Baumgärtel/Laumen/Prütting-Schmitz, Handbuch der Beweislast 3. Aufl. § 2314 Rdn. 7; Palandt-BGB/Edenhofer, § 2317 Rdn. 10; Prütting/Wegen/Weinreich/Deppenkemper BGB, 4. Aufl. § 2317 Rdn. 11[]
  7. BGHZ 113, 222, 224 f.; 116, 278, 288; BGH, Urteil vom 18.05.2005 – VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395[]
  8. vgl. für das Nichtbestehen eines rechtlichen Grundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB BGHZ 128, 167, 171[]
  9. vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. vor § 284 Rdn. 17[]
  10. BGHZ 172, 1 Tz. 25; 159, 48, 53; BGH, Urteil vom 08.01.2008 – VI ZR 118/06, VersR 2008, 490 Tz. 11[]
  11. BGH, Urteil vom 09.09.2008 – VI ZR 279/06, VersR 2008, 1551 Tz. 20[]
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