Die Abführung von in der ehemaligen DDR belegenen Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den Entschädigungsfonds ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform.
Inhaltsübersicht
Der Entschädigungsfonds[↑]
In der DDR standen zahlreiche Vermögenswerte – vor allem Grundstücke -, die nicht enteignet worden waren, unter staatlicher Zwangsverwaltung, die den Betroffenen bei formalem Fortbestand seines Eigentumsrechts in seinen Nutzungs- und Verfügungsbefugnissen über den ihm gehörenden Vermögenswert beschränkte und damit in ihren wirtschaftlichen Wirkungen weitgehend einer Enteignung gleichzusetzen war. Mit dem durch die Novelle des Vermögensgesetzes vom 14. Juli 1992 neu eingefügten § 11a VermG wurde die Aufhebung der staatlichen Verwaltung aller betroffenen Vermögenswerte unmittelbar kraft Gesetzes zum 31. Dezember 1992 angeordnet. Danach waren allerdings viele der ehemals staatlich verwalteten Grundstücke „faktisch herrenlos“, weil der jeweilige Eigentümer oder dessen Aufenthalt immer noch nicht bekannt war. Nach dem am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Entschädigungsgesetz sind solche faktisch herrenlosen Vermögenswerte, deren Eigentümer nicht ermittelbar ist und sich auch nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nicht meldet, an den Entschädigungsfonds abzuführen, der durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verwaltet wird. Aus dem Entschädigungsfonds werden u.a. Entschädigungen nach dem Entschädigungsgesetz und dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Ausgleichsleistungen für nicht mehr rückgängig zu machende Enteignungen erbracht. Durch das Änderungsgesetz vom 10. Dezember 2003 wurde in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG schließlich bestimmt, dass auch solche Vermögensrechte der Abführung an den Entschädigungsfonds unterliegen, die nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehen. In Folge dessen wird der Entschädigungsfonds Mitglied der Eigentümer- bzw. Erbengemeinschaft in Bezug auf den ehemals staatlich verwalteten Vermögenswert. Ansprüche auf eine Rückerstattung des an den Entschädigungsfonds übergeführten Miteigentums- oder Miterbenanteils für den Fall, dass sich der ausgeschlossene Rechtsinhaber oder seine Rechtsnachfolger später noch melden sollten, kennt das geltende Recht nicht.
Die Richtervorlage des Bundesverwaltungsgerichts[↑]
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, für die ein Abwesenheitspfleger klagt, ist zu einem Drittel Miterbin nach ihrem Vater, der Eigentümer eines Grundstücks in Brandenburg war. Ihre beiden Schwestern haben ihre Erbansprüche rechtzeitig geltend gemacht. Nachdem der Aufenthaltsort der bereits 1965 nach Großbritannien verzogenen Klägerin trotz intensiver Recherchen nicht ermittelt werden konnte, schloss das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Klägerin von ihrem Miterbenanteil an dem Grundstück aus und stellte fest, dass dieser auf die Bundesrepublik Deutschland – Entschädigungsfonds – übergehe. Die vom Abwesenheitspfleger dagegen erhobene Klage führte zur Richtervorlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG durch das Bundesverwaltungsgericht, das die Vorschrift für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG hält, soweit sie die Rechte von unauffindbaren Miterben betrifft1.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[↑]
Das Bundesverfassungsgericht hat nun jedoch – gegen die Ansicht des vorlegenden Bundesverwaltungsgerichts – entschieden, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit danach ein nicht auffindbarer Miterbe von seinen Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn zumindest ein weiterer Miterbe bekannt und aufgefunden ist.
Keine Verletzung des Eigentumsrechts des unauffindbaren Erben[↑]
Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ist mit dem Grundrecht des ausgeschlossenen Miterben auf Eigentum vereinbar (Art. 14 Abs. 1 GG). Als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums trägt sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch hinreichend Rechnung und ist gleichheitsgerecht ausgestaltet.
Einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 GG steht nicht entgegen, dass das Eigentumsgrundrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht kommt, soweit es darum geht, eine Pflicht des Gesetzgebers zur Wiedergutmachung von Unrecht einer nicht grundgesetzgebundenen Staatsgewalt herzuleiten und deren Art, Umfang und Ausgestaltung zu bestimmen, und zwar auch für die Wiedergutmachung von Vermögensschäden rechtsstaatswidrig entzogener Vermögenswerte2. Bei den hier in Rede stehenden Fallgestaltungen geht es nicht darum, ob und wie für ehemals in der DDR staatlich verwaltete Vermögenswerte Wiedergutmachung gewährt wird. Diese Frage hat der Gesetzgeber bereits durch die Aufhebung der staatlichen Verwaltung beantwortet. Überdies verdeutlichen die einschlägigen Regelungen des Vermögensgesetzes (vgl. § 1 Abs 4, § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 2 Satz 1 VermG), die seit dessen Inkrafttreten in Bezug auf den staatlich verwalteten Vermögenswert ausdrücklich von „Eigentum“ und von seinem „Eigentümer“ sprechen, dass der gesamtdeutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Nummer 2 der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 19903 auch das weiterhin staatlich verwaltete Eigentum als Eigentumsposition anerkannt hat. Das staatlich verwaltete Eigentum stand damit vom 3. Oktober 1990 an unter dem Schutz des Art. 14 GG4.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG berührt den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
Zu den schutzfähigen Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 GG gehören alle vermögenswerten Rechte, die das bürgerliche Recht einem privaten Rechtsträger als Eigentum dergestalt zuordnet, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf5. Dies umfasst auch die Rechtsstellung als Mitglied einer Gesamthandsgemeinschaft, insbesondere einer ungeteilten Erbengemeinschaft6. Grundrechtlichen Schutz genießt auch eine auf der Grundlage früheren DDR-Rechts erworbene Miterbenstellung, weil diese durch Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB als gesamtdeutsche Rechtsposition anerkannt worden ist4.
Diese geschützte Rechtsposition wird dem unauffindbaren Miterben und hier der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG jedenfalls teilweise entzogen. Sie verliert infolge der Einbeziehung ihres Miterbenanteils in das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG für faktisch herrenlose Vermögenswerte vorgesehene Aufgebotsverfahren und den Ausschlussbescheid nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht ihre Miterbenstellung insgesamt, jedoch – abweichend von den allgemeinen erbrechtlichen Regeln – ihre gesamthänderisch gebundene Berechtigung an dem in Rede stehenden Vermögenswert, der zuvor unter staatlicher Verwaltung stand.
Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG und nicht um eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG.
Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Diese ist beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll7. Die gesetzlichen Regelungen über das Aufgebotsverfahren und die anschließende Abführung an den Entschädigungsfonds enthalten indessen keine Ermächtigung der Exekutive, ein bestimmtes Eigentumsobjekt zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ganz oder teilweise zu entziehen. Sie zielen hierauf schon deshalb nicht ab, weil das Aufgebotsverfahren auf die Ermittlung des Berechtigten gerichtet und sein Ergebnis offen ist, also dem Entschädigungsfonds ein bestimmter Vermögenswert nicht verlässlich zufließt.
Der Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken der als Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bestimmt, hat dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Rechnung zu tragen. Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers8. Der Gesetzgeber hat die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen9 und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten. Insbesondere muss jede Inhalts- und Schrankenbestimmung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten10. Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind indessen nicht für alle Sachbereiche gleich. Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemisst sich zum einen danach, welche Befugnisse einem Eigentümer zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Maßnahme konkret zustehen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht11. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird darüber hinaus insbesondere durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt, in denen Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden12. Darüber hinaus ist er an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeines rechtsstaatliches Prinzip auch bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten gebunden13.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG genügt diesen Anforderungen, die bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 GG an einen gerechten Interessenausgleich zu stellen sind.
Die Vorschrift dient einem legitimen Regelungsziel, das im öffentlichen Interesse liegt. Sie ist wie die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG insgesamt auf eine Bereinigung der Eigentumsverhältnisse bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts und damit auf die Beseitigung einer faktischen Herrenlosigkeit ehedem im Beitrittsgebiet staatlich verwalteter Vermögenswerte gerichtet14. Insofern stellt sie sich als Teil der Regelungen dar, mit denen die sozialistische Rechts- und Eigentumsordnung der DDR in das Rechts- und Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland überführt wurde, wobei auch die Folgen der Nachkriegswirren und der mehr als vierzigjährigen Teilung Deutschlands für die Rechtswirklichkeit gerade in Bezug auf Grund und Boden bewältigt werden mussten. Mit ihrem Ziel, endgültige Eigentumsverhältnisse zu schaffen und auf diese Weise die Verkehrsfähigkeit von Grundstücken zu verbessern, dient sie einer geordneten Rechts- und Wirtschaftsentwicklung in den neuen Ländern15. Solche auf die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Beitrittsgebiet abzielenden Regelungen können grundsätzlich mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG ein legitimes Gemeinwohlziel darstellen16.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ist geeignet und erforderlich, den Gesetzeszweck zu erfüllen. Hinsichtlich der objektiven Zwecktauglichkeit ist die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt, ob das eingesetzte Mittel schlechthin oder objektiv untauglich ist17. Dem Gesetzgeber steht zudem in dem hier zu regelnden Kontext der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Ländern ein Beurteilungs- und Prognosespielraum in Bezug auf die Bewertung und Auswahl der zu erwägenden Maßnahmen und ihre Wirkung zu18. Nach diesen Maßstäben kann die Ungeeignetheit der hier in Rede stehenden Maßnahme nicht festgestellt werden. Zwar dürfte der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts zutreffen, bei der hier vorliegenden Fallgestaltung sei faktisch herrenlos allenfalls der jeweilige Anteil des unauffindbaren Miterben an der Erbengemeinschaft, nicht hingegen der jeweilige Nachlassgegenstand selbst, auf die sich die Gesamthandsberechtigung der Miterben bezieht. Der Gesetzgeber durfte jedoch bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgehen, dass gerade die Unauffindbarkeit eines Miterben dazu führt, dass eine Erbengemeinschaft – jedenfalls solange kein Pfleger bestellt ist – nur Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung (vgl. § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 BGB) oder solche der Notgeschäftsführung (vgl. § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) ergreifen kann und damit etwa aufwendige Sanierungsarbeiten an Gebäuden, die zu Zeiten der DDR verfallen sind, ebenso unterbleiben wie ein Verkauf des ererbten Grundstücks. Zumindest erscheint es nachvollziehbar, dass sich solche Schwierigkeiten bei derartigen Erbengemeinschaften eher ergeben können als sonst. Solche Hemmnisse können dadurch bewältigt werden, dass der in Rede stehende Erbanteil an dem Nachlassgegenstand an den Entschädigungsfonds überführt wird, der regelmäßig die Teilung der Erbengemeinschaft und damit die Veräußerung des Vermögenswerts betreiben wird.
Die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung kann grundsätzlich nur dann von Verfassungs wegen verneint werden, wenn von dem als Alternative in Betracht gezogenen Eingriff von geringerer Intensität in jeder Hinsicht und eindeutig feststeht, dass er den angestrebten Zweck sachlich gleichwertig erreicht19. An dieser Erforderlichkeit fehlt es der Entziehung der Rechtsstellung des unauffindbaren Miterben zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht. Bei typisierender Betrachtung durfte der Gesetzgeber der Einschätzung folgen, dass eine Belebung des Grundstücksverkehrs und der Wirtschaftsentwicklung mittels einer durch den Entschädigungsfonds initiierten Auseinandersetzung einer nicht uneingeschränkt handlungsfähigen Erbengemeinschaft schneller erreicht werden könne als durch eine Lösung, bei der die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft lediglich punktuell für bestimmte Maßnahmen durch Bestellung eines Vertreters oder Pflegers herstellbar ist. Ein milderes Mittel liegt auch nicht darin, den Erbteil des ausgeschlossenen Miterben durch Anwachsung den übrigen Erben zufallen zu lassen, denn auch in diesem Fall verliert der Miterbe seine Rechtsstellung.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG führt für den ausgeschlossenen unauffindbaren Miterben auch nicht zu einer unverhältnismäßigen und unzumutbaren Belastung.
Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind zunächst die Intensität sowie die Schwere und Tragweite der Eigentumsbeeinträchtigung von Bedeutung. Diese werden in hohem Maße davon mitbestimmt, ob ein Eingriff in die eigentumsrechtlichen Zuordnungsverhältnisse und die Substanz des Eigentums vorliegt. Der vollständige Entzug der geschützten Rechtsposition des betroffenen Miterben – der Anteil am Gesamthandseigentum – stellt einen gravierenden Eingriff dar. Dieser unterliegt einer besonders strengen Prüfung, da die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und der Substanz verlangt20. Gleichwohl kann auch die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen zulässig sein21.
Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird. Auch das Ausmaß des zulässigen Eingriffs hängt vom Gewicht des dahinterstehenden öffentlichen Interesses ab. Selbst wenn Art. 14 Abs. 3 GG als Regelung der Enteignung nicht unmittelbar eingreift, ist das darin zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes bei der vorzunehmenden Abwägung zu beachten, da sich der Eingriff für den Betroffenen wie eine Teil- oder Vollenteignung auswirkt. Die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition kann daher nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen22.
Die Eingriffsintensität wird hier nicht unmittelbar durch einen finanziellen Ausgleichsanspruch oder durch einen anderweitigen kompensierenden Ausgleich abgemildert23. Das Bundesamt hat zwar in seiner Stellungnahme erklärt, auch einem Berechtigten, der sich nach Bestandskraft des Ausschlussbescheides melde, könne der Vermögenswert zurückgegeben oder ein etwaiger Erlös ausgezahlt werden. Es fehlt aber schon an einem gesetzlich geregelten Rechtsanspruch dieses Inhalts, nachdem das Gesamthandseigentum insoweit auf den Entschädigungsfonds übergegangen ist24.
Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten. Dem Gesetzgeber kommt bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ein erweiterter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, soweit er die Überführung der Rechts- und Eigentumsordnung der DDR in das Rechts- und Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland regelt25. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG Vermögenswerte betrifft, die seit geraumer Zeit vom Berechtigten, der trotz Ausschöpfung aller zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten unauffindbar geblieben ist, nicht in Anspruch genommen worden sind, obwohl hierzu grundsätzlich die Möglichkeit bestanden hat. Der Rechtsordnung ist seit jeher der Gedanke nicht fremd, dass über eine lange Zeit tatsächlich nicht beanspruchte Rechte infolge des Zeitablaufs verloren gehen können, weil dann Rechtsfrieden und Rechtssicherheit höheres Gewicht beizumessen ist als dem Eigentum. Der Gesetzgeber hat diesen Weg im Zusammenhang mit der Überführung der Rechtsordnung der DDR in die der Bundesrepublik Deutschland und der damit verbundenen Bereinigung der tatsächlichen Folgen der Nachkriegswirren und der Teilung Deutschlands für die Eigentumsverhältnisse in den neuen Ländern schon verschiedentlich beschritten (vgl. etwa § 6 GBBerG). Es war ihm nicht verwehrt, Konsequenzen selbst dann zu ziehen, wenn für den unauffindbaren Inhaber eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes ein Pfleger oder ein sonstiger gesetzlicher Vertreter bestellt ist. Mit Blick auf die besondere Situation nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands durfte der Gesetzgeber in der Belebung des Grundstücksverkehrs und der Wirtschaftsentwicklung eine hinreichende Rechtfertigung für den Entzug der hier in Rede stehenden gesamthänderisch gebundenen Berechtigung eines unauffindbaren Miterben vor allem deshalb sehen, weil dieser über einen langen Zeitraum hinweg – bis zum Inkrafttreten der Regelung 13 Jahre lang – Gelegenheit hatte, sich um sein Erbe zu bemühen. Hinzu kommt, dass die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 GBBerG erst zulässig ist, nachdem das Bundesamt seiner Pflicht zur Ermittlung des Eigentümers oder Berechtigten von Amts wegen mit den zu Gebote stehenden Mitteln genügt hat. Auch wenn einzuräumen ist, dass die Beeinträchtigung des Grundstücksverkehrs und der Wirtschaftsentwicklung im Fall der bloß faktischen Herrenlosigkeit eines Miterbenanteils weniger schwer wiegt, als wenn ein Vermögenswert insgesamt faktisch herrenlos ist, ist der Entzug der Miterbenstellung in Ansehung der verstrichenen Zeit und der trotz Ermittlungen und Aufgebot fortbestehenden Unauffindbarkeit des Berechtigten gerechtfertigt, weil damit das öffentliche Interesse in der besonderen Situation nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands überwiegt.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Entzug der durch Art. 14 GG geschützten Rechtsstellung kompensationslos erfolgt. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass der an den Entschädigungsfonds abgeführte Wert nicht allgemeinen fiskalischen Zwecken dient, sondern anderen Personen zugute kommt, die mit dem ursprünglichen Rechtsinhaber als Opfer wiedergutzumachender Vermögensschädigungen im weitesten Sinne in einer Art Schicksalsgemeinschaft verbunden sind26.
Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz[↑]
Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung ist zudem gleichheitsgerecht ausgestaltet (Art. 3 Abs. 1 GG).
Allerdings bewirkt die Vorschrift eine Ungleichbehandlung von zwei Gruppen unauffindbarer Miterben, die nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands die uneingeschränkte Mitberechtigung an im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten im Wege der Wiedergutmachung zurückerlangt haben und miteinander verglichen werden können, weil sie demselben rechtlichen Ordnungsbereich angehören27. Unterschiedlich behandelt werden einerseits unauffindbare Miterben, bei denen die Wiedergutmachung die Unterstellung unter die staatliche Verwaltung betrifft und die deshalb unter die hier in Rede stehende Vorschrift fallen, und andererseits solche Miterben, in deren Fall die Wiedergutmachung durch die Rückübertragung (Restitution) eines Vermögenswertes nach den §§ 3 ff. VermG erfolgt. Zwar ist wegen der Antragsgebundenheit der Restitution (§ 30 VermG) die Entstehung faktisch herrenloser Vermögenswerte auf diesem Wege im Allgemeinen nicht möglich. Gleichwohl können auch Erbengemeinschaften mit unauffindbaren Miterben zur gesamten Hand die Berechtigung an einem restituierten Vermögenswert erlangen, so dass auf diesem Wege faktisch herrenlose Miterbenanteile entstehen können28. Diese unterliegen jedoch anders als im Fall der Wiedergutmachung durch Aufhebung der staatlichen Verwaltung keinem der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG entsprechenden Aufgebotsverfahren.
Diese Verschiedenbehandlung ist aber sachlich gerechtfertigt.
Der Gesetzgeber hat einen besonders weiten Gestaltungsspielraum bei der Wiedererrichtung einer funktionierenden Eigentumsordnung, soweit diese zugleich in einem funktionalen Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung der Wiedergutmachung von Unrecht steht, das – wie das unter der Hoheit der DDR erlittene – eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete Staatsgewalt zu verantworten hat. Ein solcher funktionaler Zusammenhang ist vorliegend gegeben, weil die in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 VermG vorgesehene Neuzuordnung des Eigentums insgesamt ersichtlich auch darauf abzielt, im Nachhinein vom Gesetzgeber nicht gewollte, aber zunächst hingenommene Folgen der Durchführung der Wiedergutmachung im Fall der staatlichen Verwaltung wieder zu beseitigen. Der Gesetzgeber ist zwar auch insoweit an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, muss ihn aber bei diesem Regelungsgegenstand wie allgemein auch bei der Bewältigung der Folgen des Krieges und des Zusammenbruchs des nationalsozialistischen Regimes nur in seiner Bedeutung als Willkürverbot beachten29. Verboten ist dem Gesetzgeber danach die willkürlich ungleiche Behandlung von Sachverhalten, die in wesentlichen Punkten gleich sind.
Der Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht die Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung: Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist30.
Hieran gemessen ist ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht feststellbar. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung ist nicht evident sachwidrig. Sie erklärt sich aus der unterschiedlichen Bedeutung der faktischen Herrenlosigkeit im Fall der Wiedergutmachung einer Eigentumsentziehung einerseits und derjenigen einer Unterstellung unter die staatliche Verwaltung andererseits. Anders als im Fall der Restitution entsteht die faktische Herrenlosigkeit des hier in Rede stehenden Miterbenanteils nicht erst durch einen einzelfallbezogenen und antragsgebundenen Rückübertragungsakt. Sie ist vielmehr bereits unausweichliche Folge des Umstands, dass der Gesetzgeber mit dem Vermögensgesetz pauschal, zeitgleich und uneingeschränkt zunächst das Eigentum an staatlich verwalteten Vermögenswerten als fortbestehend bestätigt und schließlich zum 31. Dezember 1992 in gleicher Weise die staatliche Verwaltung kraft Gesetzes gänzlich aufgehoben hat, obwohl er sich bewusst war, dass hinsichtlich einer unüberschaubaren Vielzahl von Vermögenswerten und auf unabsehbare Zeit unklar sein würde, ob ein Berechtigter sich werde ermitteln lassen. Angesichts dieser konzeptionell gänzlich anderen Herangehensweise an die Wiedergutmachung der spezifischen jeweiligen Vermögensschädigungen ist auch eine auf deren Eigenart abstellende Differenzierung bei der Behandlung der so entstandenen faktisch herrenlosen Vermögenswerte von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden31.
Keine Verletzung des Eigentumsrechts der Miterben[↑]
Auch die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebende grundrechtliche Stellung der anderen, präsenten Miterben wie die des Erblassers ist nicht verletzt.
Den weiteren Miterben wird – bezogen auf den jeweiligen Nachlassgegenstand – zwar der Entschädigungsfonds als gegenstandsbezogenes Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft aufgezwungen, der vor allem an deren Teilung interessiert ist. Das ist für sich gesehen jedoch kein Eingriff in eine vermögenswerte Rechtsposition, zumal die Erbengemeinschaft ohnehin nicht auf Dauer angelegt ist (vgl. § 2042 Abs. 1 BGB). Soweit aus der Abführung des Miterbenanteils am betroffenen Vermögenswert eine Verringerung der Haftungsmasse für etwaige Nachlassverbindlichkeiten resultieren sollte (vgl. § 2046 BGB), wird gegebenenfalls eine Mithaftung des abgeführten Vermögenswertes an bestehenden Nachlassverbindlichkeiten im Wege verfassungskonformer Auslegung der maßgeblichen Vorschriften sicherzustellen sein.
Die Grundrechtsposition des Erblassers (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG), der sein Vermögen unter Ausübung seiner Testierfreiheit, aber auch nach den gesetzlichen Regeln der Verwandtenerbfolge vererben darf, ist ebenfalls nicht berührt. Der Erbfall und damit die Gesamtrechtsnachfolge als solche ist nach Maßgabe der Regeln des gesetzlichen Erbrechts, einschließlich des im Vorlagebeschluss angesprochenen § 2094 Abs. 1 BGB, oder der letztwilligen Verfügung des Erblassers eingetreten; der hier in Rede stehende Eingriff betrifft allein die Rechtsstellung desjenigen, der auf dieser Grundlage Miterbe geworden ist.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvL 8/07
- BVerwG, Beschluss vom 21.06.2007 – 3 C 24.06[↩]
- vgl. BVerfGE 102, 254, 297 ff.[↩]
- BGBl II S. 1237[↩]
- vgl. BVerfGE 91, 294, 307 f.[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 70, 191, 199; 97, 350, 371; 112, 93, 107[↩]
- vgl. BVerfGE 24, 367, 384[↩]
- vgl. BVerfGE 104, 1, 10[↩]
- vgl. BVerfGE 25, 112, 118; 50, 290, 340 f.; 100, 226, 241[↩]
- vgl. BVerfGE 100, 226, 240[↩]
- vgl. BVerfGE 75, 78, 97 f.; 110, 1, 28[↩]
- vgl. nur BVerfGE 50, 290, 340 f.; 70, 191, 201; 102, 1, 16 f.; je mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung[↩]
- vgl. BVerfGE 24, 367, 389; 52, 1, 30; 70, 191, 201; 112, 93, 110[↩]
- vgl. BVerfGE 21, 73, 84; 34, 139, 146; 37, 132, 143; 49, 382, 395; 87, 114, 139; 102, 1, 16 f.[↩]
- vgl. BVerwG, NVwZ 2008, 430, 432; ebenso Broschat, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 10 EntschG Rn. 42, August 2009[↩]
- vgl. auch Kuhlmey/Wittmer, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 10 EntschG Rn. 29, November 2004; VG Berlin, Beschluss vom 06.11.2003 – 29 A 294.02, VIZ 2004, 463, 464[↩]
- vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 21.10.1998 – 1 BvR 179/94, NJW 1999, 1460, 1462[↩]
- vgl. BVerfGE 30, 250, 263, m.w.N.[↩]
- vgl. auch BVerfGE 50, 290, 332 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 105, 17, 36[↩]
- vgl. BVerfGE 84, 382, 385; siehe auch BVerfGE 42, 263, 295; 50, 290, 341[↩]
- vgl. BVerfGE 83, 201, 212[↩]
- vgl. BVerfGE 83, 201, 212 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 58, 137, 149 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 100, 226, 245[↩]
- vgl. BVerfGE 98, 17, 38; 101, 54, 76[↩]
- vgl. VG Berlin, Beschluss vom 06.11.2003 – 29 A 294.02, VIZ 2004, S. 463[↩]
- vgl. BVerfGE 40, 121, 139 f.[↩]
- vgl. dazu Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 2a VermG Rn. 3, Januar 1995; Wasmuth, in: RVI, B 100, § 2a Rn. 13, August 2008[↩]
- vgl. auch BVerfGE 102, 254, 299; 106, 201, 206[↩]
- vgl. BVerfGE 88, 87, 96 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 55, 72, 90 f.[↩]










