Wohnmobil kaufen und sterben

Der Kauf eines neuen Wohnmobil durch den zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann verpflichtet auch die erbende Ehefrau. Daher schuldet die erbende Ehefrau dem Verkäufer für die Nichtabnahme des Wohnmobils Schadensersatz.

Wohnmobil kaufen und sterben

In dem hier vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall bestellte der Ehemann bei der Verkäuferin auf dem Caravan Salon in Düsseldorf im September 2013 ein neues Wohnmobil der französischen Herstellers Trigano vom Typ Best of Chausson zum Kaufpreis von ca. 40.000 Euro. Zugleich vereinbarte er die Inzahlungnahme des von ihm genutzten Wohnmobils vom Typ Fiat/Pössel für 12.000 Euro. Auf der Fahrt mit seinem alten Wohnmobil zur Verkäuferin, bei der der Ehemann das neue Wohnmobil in Empfang nehmen wollte, kam es zu einem Unfall. Bei diesem erlitt das alte Wohnmobil einen Totalschaden. Der Ehemann zog sich Verletzungen zu, an denen er wenige Tage später verstarb. Die Ehefrau bat daraufhin die Verkäuferin, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, weil sie keine Verwendung für das neue Wohnmobil habe und den Kauf nicht finanzieren könne. Die Verkäuferin ist in der Folgezeit vom Kaufvertrag zurückgetreten und hat von der Ehefrau unter Hinweis auf ihre Verkaufsbedingungen einen 15%igen Kaufpreisanteil von ca. 6.000 Euro als Schadensersatzpauschale verlangt. Zu Recht, wie nun das Oberlandesgericht Hamm befand.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm steht der Verkäuferin die in ihren Verkaufsbedingungen geregelte Schadensersatzpauschale i.H.v. 15 % des Kaufpreises zu. Die Ehefrau sei als Erbin des verstorbenen Käufers dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Ihr Ehemann habe einen verbindlichen Kaufvertrag über das neue Wohnmobil abgeschlossen. Dieser habe den Ehemann und – nach seinem Tod – die Ehefrau als Erbin zur Abnahme des gekauften Fahrzeugs verpflichtet. Nachdem die Ehefrau das Fahrzeug auch nach einer von der Verkäuferin gesetzten Frist nicht abgeholt und die Verkäuferin deswegen vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, stehe ihr zudem Schadensersatz zu.

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Die Höhe des Schadensersatzes belaufe sich entsprechend der Regelung in den Verkaufsbedingungen der Verkäuferin auf 15 % des Kaufpreises, ca. 6.000 €. Mit dieser Pauschale könne die Verkäuferin ihren Schaden begründen. Die in den Verkaufsbedingungen vorgesehene Pauschalierung sei wirksam, weil sie dem Käufer die Möglichkeit offen halte, eine geringere Schadenshöhe oder den Nichteintritt eines Schadens nachzuweisen. Den Nachweis eines geringeren Schadens habe die Ehefrau nicht geführt. Nach dem Vortrag der Verkäuferin belaufe sich ihr konkreter Schaden zudem auf einen Betrag in der Größenordnung von über 12.000 €.

Einen Anspruch auf etwaige von der Ehefrau für das verunfallte Wohnmobil bezogene Ersatzleistungen habe die Verkäuferin demgegenüber nicht. Es habe ein einheitlicher Kaufvertrag vorgelegen, der es dem Käufer gestattete, einen Kaufpreisteil i.H.v. 12.000 € durch die Übereignung seines bisher genutzten Gebrauchtwagens zu ersetzen. Wenn der Verkäufer nach seinem Rücktritt von diesem Kaufvertrag einen wirtschaftlichen Nachteil aus der unterbliebenen Hereinnahme des Gebrauchtfahrzeugs geltend machen wolle, müsse er den ihnen entstandenen Schaden insgesamt konkret abrechnen, was die Verkäuferin mit der von ihr geltend gemachten Schadenspauschale gerade nicht getan habe.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27. August 2015 – 28 U 159/14

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