Zentrales Testamentsregister

Ein Zentrales Testamentsregister soll nach einer Gesetzesinitiative des Landes Baden-Württemberg das bisherige Karteikartensystem der Geburtsstandesämter ersetzen. Das Landeskabinett hat am Montagabend eine entsprechende Bundesratsinitiative des Justizministers beschlossen. Der Gesetzentwurf wird am 23. April 2010 in den Bundesrat eingebracht. Betroffen von einer solchen Reform wären jährlich etwa 300.000 Testamente und Erbverträge.

Zentrales Testamentsregister

Nachlassgerichte müssten möglichst kurzfristig nach einem Erbfall etwaige Testamente und Erbverträge in den Händen halten, damit sie zeitnah die Erben und Erbteile bestimmen und den Erbschein erteilen könnten. In Deutschland werden schätzungsweise 300.000 Testamente und Erbverträge pro Jahr in amtliche Verwahrung genommen. Bisher werde noch auf bundesweit geschätzt 15 Millionen Karteikarten bei rund 5.200 Stellen der Ort der Verwahrung dieser Testamente und Erbverträge registriert. Zuständig hierfür sind derzeit die Geburtsstandesämter bzw. bei einer Geburt außerhalb der (heutigen) deutschen Grenzen das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Zukünftig sollen nach den Vorstellungen Baden-Württembergs die Daten, die zum Auffinden der verwahrten Urkunden erforderlich seien in einem zentralen Register gespeichert werden. Der Inhalt der letztwilligen Verfügungen wird dagegen, wie bisher, nicht erfasst. Auskünfte zur Ermittlung der erbrelevanten Urkunden sollen nur den unmittelbar am Meldesystem beteiligten Amtspersonen erteilt werden und zu Lebzeiten auch nur dann, wenn der Erblasser vorher zugestimmt habe.

Bislang müssen die für die Verwahrung zuständigen Amtsgerichte und Notare die Standesämter des Geburtsortes bzw. bei nicht in Deutschland registrierter Geburt das Amtsgericht Schöneberg über die Verwahrung der erbrelevanten Urkunden informieren. Das geschieht durch die Übersendung von Karteikarten, die dann bei den Geburtsstandesämtern als Testamentsverzeichnisse gesammelt in Karteikästen aufbewahrt werden. Bislang werden nur die beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg eingehenden Daten elektronisch erfasst.

Weiterlesen:
Die Schenkung vom Erblasser

Bei einem Sterbefall benachrichtigt das Standesamt des Sterbeortes regelmäßig das Standesamt des Geburtsortes. Dort wird derzeit dann von Hand geprüft, ob der Verstorbene im Testamentsverzeichnis vermerkt sei. Danach wird vom Geburtsstandesamt das Amtsgericht oder der Notar, der das Testament oder den Erbvertrag verwahrt, durch einen Brief über den Sterbefall informiert. Dieser sendet dann die Urkunde mit dem Testament oder dem Erbvertrag an das zuständige Nachlassgericht und informiert dieses damit über den Sterbefall.

Zukünftig soll dagegen das Verfahren mit dem Zentralen Testamentsregister als neuem Dreh- und Angelpunkt funktionieren: Die Amtsgerichte und Notare würden danach in Zukunft einer zentralen Stelle, nämlich dem Zentralen Testamentsregister, elektronisch übermitteln, dass ein Testament oder ein Erbvertrag in Verwahrung genommen worden sei. Dort würden diese Informationen zentral registriert und elektronisch gespeichert. Im Sterbefall benachrichtige dann das Standesamt des Sterbeortes das Zentrale Testamentsregister. Dort werde zunächst automatisiert geprüft, ob der Erblasser Verfügungen von Todes wegen getroffen habe. Dann benachrichtige das Zentrale Testamentsregister elektronisch sowohl das Amtsgericht oder den Notar, der die Urkunde verwahre, als auch das Nachlassgericht über die Existenz eines Testaments oder Erbvertrags.

Im Ergebnis bleibt es also grundsätzlich bei dem heute bereits bestehenden und seit Jahrezehnten bewährten Verfahren, nur dass statt der Geburtsstandesämter nun ein Zentrales Register für die Karteiführung zuständig sein soll und die Meldungen zukünftig elektronisch erfolgen sollen.

Weiterlesen:
Der entlassene Testamentsvollstrecker - und das Recht zur Nachfolgerbenennung

Deutschland würde damit ein System übernehmen, dass in einer Reihe anderer EU-Länder, wie etwa in Frankreich, den Niederlanden, Österreich oder Kroatien bereits funktioniert.

Konkret soll im Zentralen Testamentsregister die Existenz

  • öffentlich beurkundeter Testamente und Erbverträge sowie
  • privatschriftlicher Testamente, die beim Notar oder beim Amtsgericht in besondere amtliche Verwahrung gegeben werden,

erfasst werden. Nicht aufgenommen werden können dagegen – wie bisher auch – privatschriftliche Testamente, die nicht in amtliche Verwahrung gegeben, sondern zu Hause oder an einem anderen Ort aufbewahrt werden.

Das Zentrale Testamentsregister soll nach den Vorstellung Baden-Württembergs wie bisher schon das Zentrale Vorsorgeregister von der Bundesnotarkammer errichtet und betrieben werden und durch Gebühren finanziert werden. Das Land Baden-Württemberg rechnet dabei mit Registrierungsgebühren in Höhe von 15,- € sowie einer Auskunftsgebühr in Höhe von 5,- €.