Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

Aktuell musste sich der Bundesgerichtshof mit der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall befassen:

Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

Der Geschädigte darf einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen1. Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde2.

Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen3.

Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Bundesgerichtshof ebenfalls bereits ausgeführt hat; vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte4. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll5.

Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen6. Auch bei der Beauftragung eines KfzSachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder7. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend8. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle9. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen10.

Mit diesen Grundsätzen ist es, auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO, die Erwägungen nicht zu vereinbaren, die dem Geschädigten vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes kürzen.

Bei einer derartigen Kürzung wird die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen11.

Freilich ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSKHonorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Geschädigten allerdings noch nicht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13

  1. vgl. BGH, Urteile vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 26 und – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 27; vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 07.05.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 375 ff.; vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 f.; vom 26.05.1970 – VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 84 f.; vom 04.12 1984 – VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, 284 sowie vom 02.07.1985 – VI ZR 86/84, VersR 1985, 1090 und – VI ZR 177/84, VersR 1985, 1092 mwN[]
  2. BGH, Urteile vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn.20 und – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn.19; vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 07.05.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376; vom 02.07.1985 – VI ZR 86/84 und – VI ZR 177/84, jeweils aaO[]
  3. vgl. die vorgenannten BGH, Urteile; s. auch BGH, Urteil vom 15.10.1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f.[]
  4. BGH, Urteile vom 15.10.1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 02.07.1985 – VI ZR 86/84, aaO[]
  5. vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062[]
  6. BGH, Urteile vom 15.10.1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn.19 mwN[]
  7. vgl. BGH, Urteile vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12, aaO Rn. 26 und – VI ZR 528/12, aaO Rn. 27; vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 06.11.1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 mwN[]
  9. vgl. BGH, Urteile vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12 und – VI ZR 528/12, jeweils aaO[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn.19 mwN[]