Erholung im Urlaub

Die Sommerzeit verbinden Viele mit Urlaub und Erholung. Die arbeitende Bevölkerung hat den Jahresurlaub eingereicht und in vielen Bundesländern haben die Schulkinder schon Sommerferien. Damit kann die schon lang geplante Urlaubsreise beginnen. Doch was wird aus der ganzen Erholung, wenn die Reise in Stress und Ärger ausartet?

Erholung im Urlaub

flugzeugfluegelMan hat sich auf den lang geplanten und teuer bezahlten Urlaub schon das ganze Jahr gefreut und wird in Erwartung eines ungetrübten Urlaubsaufenthalts um so heftiger enttäuscht, wenn das Feriendomizil nicht den Versprechungen des Reiseveranstalters entspricht bzw. gravierende Mängel vorhanden sind. Ein verdrecktes Hotelzimmer oder unerträglicher Baulärm vom Nachbargrundstück muss niemand hinnehmen. Wird dieser Mangel vor Ort reklamiert, hat der Reiseveranstalter die Möglichkeit der Mängelbeseitigung. Mit einem anderen Zimmer oder einem anderen, ruhigeren Hotel wäre jedem gedient und die Erholung könnte beginnen.

Handelt es sich um eine Flugreise, kommt es öfters vor, dass durch Flugverspätungen beim Hinflug der Urlaubsaufenthalt verkürzt wird oder schon während des Rückfluges die Erholung durch die Verspätung verschwindet. Darüber hinaus können zusätzliche Kosten entstehen, wenn weitere Flugtickets bezahlt werden müssen oder ein Arbeitnehmer nach Urlaubsende nicht pünktlich am Arbeitsplatz erscheint. Aber auch hier gilt, dass der Fluggast nicht jede Verspätung hinnehmen muss. Handelt es sich um eine verspätete Ankunft, die auf außergewöhnlichen Umständen beruht und mit zumutbaren Maßnahmen von der Fluggesellschaft nicht zu vermeiden war, besteht keine Verpflichtung der Fluggesellschaft nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO zur Ausgleichszahlung. Unter solche außergewöhnliche Umstände zählt z.B. die verzögerte Erteilung einer Landeerlaubnis1 genauso wie der Abbruch eines Starts wegen eines durch Vogelschlag verursachten Turbinenschadens2. Auch eine 22-stündige Verspätung, weil wetterbedingt das Flugzeug nicht landen kann, können außergewöhnliche Umstände begründen3. Dagegen kann für eine Verspätung, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände aus dem Vorumlauf des Vortages resultiert, ein Ausgleichsanspruch bestehen4. Grundsätzlich hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der Europäischen Gemeinschaft jeder Fluggast einen Ausgleichsanspruch gegen die Fluggesellschaft hat, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden und die große Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände beruht5. Also muss ein Reisender im Urlaub nicht immer Alles hinnehmen.

  1. BGH, Urteil vom 13.11.2013 – X ZR 115/12[]
  2. BGH, Urteil vom 2409.2013 – X ZR 160/12[]
  3. AG Hannover, Urteil vom 03.06.2014 – 408 C 9499/13[]
  4. AG Hannover, Urteile vom 01.07.2014 – 538 C 11519/13 und 565 C 850/14[]
  5. EuGH, Urteil vom 19.11.2009 – C-402/07 und C-432/07[]
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