Eine Erledigungserklärung ist grundsätzlich auch dann zu berücksichtigen, wenn der Kläger sie erst im Revisionsverfahren abgibt, und zwar gleichgültig, ob der Beklagte der Erledigung zustimmt oder weiterhin Klageabweisung beantragt1.

Das gilt jedenfalls dann, wenn das erledigende Ereignis außer Streit steht2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Mai 2019 – II ZR 278/16