Erledigung in der Revisionsinstanz – und die noch in den Vorinstanzen rechtshängige Verfahrensteile

Im Fall übereinstimmender Erledigungserklärungen hinsichtlich eines Teils des Rechtsstreits hat das Revisionsgericht in Abweichung von dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch dann, wenn nur ein Teil des Rechtsstreits bei ihm und ein weiterer Teil in einer der Vorinstanzen weiter anhängig ist, eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO für den erledigten Teil des Rechtsstreits zu treffen. Zur Vermeidung widersprechender Kostenentscheidungen muss sich diese Kostenentscheidung auch auf die diesbezüglich in den Vorinstanzen entstandenen Verfahrenskosten erstrecken1.

Erledigung in der Revisionsinstanz – und die noch in den Vorinstanzen rechtshängige Verfahrensteile

In Abweichung von dem Grundsatz, dass über die Kosten eines Rechtsstreits einheitlich zu entscheiden ist, hat das Revisionsgericht auch dann, wenn nur ein Teil des Rechtsstreits bei ihm und ein weiterer Teil in einer der Vorinstanzen weiter anhängig ist, eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO für den Teil des Rechtsstreits zu treffen, den die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dies folgt daraus, dass die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO grundsätzlich den bisherigen Sach- und Streitstand berücksichtigen muss und deshalb in dem Fall, dass die Hauptsache in der Revisionsinstanz für erledigt erklärt wird, darauf abzustellen ist, ob das Rechtsmittel Erfolg gehabt haben würde, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre2. Diese Beurteilung ist dem Revisionsgericht vorbehalten und kann nicht dem Tatgericht überlassen werden, da es sonst seine eigene Entscheidung rechtlich überprüfen und insoweit zugleich die Stellung des Revisionsgerichts übernehmen müsste3.

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Dabei darf sich die Kostenentscheidung des Revisionsgerichts nicht auf die Kosten des Revisionsverfahrens beschränken. Sie muss sich vielmehr auch auf die in den Vorinstanzen entstandenen Verfahrenskosten erstrecken, soweit sie den in der Revisionsinstanz erledigten Teil des Rechtsstreits betreffen, weil sonst die Gefahr einander widersprechender Kostenentscheidungen zum gleichen Anspruch bestünde4.

Die gegen seine vollumfängliche Verurteilung gerichtete Revision des Beklagten wäre im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall in Bezug auf den Unterlassungsantrag (Klageantrag zu 3) ohne Erfolg geblieben, wenn es diesbezüglich nicht zu einem erledigenden Ereignis gekommen wäre, weshalb es grundsätzlich der Billigkeit entspricht, ihm die auf diesen Antrag entfallenden Kosten aufzuerlegen. Nach bisherigem Sach- und Streitstand war der Unterlassungsantrag zulässig; insbesondere war die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nicht rechtsmissbräuchlich5. Der Antrag war auch begründet. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung stand dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1 UWG, § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG aF zu6. Der Kläger war nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aF anspruchsberechtigt, weil zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestand7. Die beanstandete Handlung war wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 PAngV aF rechtswidrig und stellte ein nach § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG aF unlauteres Verhalten dar8. Es sind keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus denen sich bezogen auf den Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien in dieser Hinsicht eine geänderte Beurteilung ergeben könnte.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juli 2023 – I ZR 17/22

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.1975 – I ZR 48/74, MDR 1976, 379; Beschluss vom 08.04.2015 – VII ZR 254/14, NJW 2015, 1762[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.1975 – I ZR 48/74, MDR 1976, 379 mwN; Beschluss vom 08.04.2015 – VII ZR 254/14, NJW 2015, 1762[]
  3. BGH, MDR 1976, 379[]
  4. BGH, MDR 1976, 379; NJW 2015, 1762[]
  5. vgl. dazu BGH, GRUR 2023, 1116 13 bis 24] Aminosäurekapseln[]
  6. vgl. dazu BGH, GRUR 2023, 1116 38 bis 72] Aminosäurekapseln[]
  7. vgl. dazu BGH, GRUR 2023, 1116 39 bis 43] – Aminosäurekapseln[]
  8. vgl. dazu BGH, GRUR 2023, 1116 44 bis 72] – Aminosäurekapseln[]