Die von einer Prozesspartei (bzw. ihrem Verfahrensbevollmächtigten) abgegebene Erklärung der Erledigung der Hauptsache ist als Prozesshandlung auslegungsfähig.

Dabei ist nicht allein der Wortlaut der Erklärung maßgebend. Der erklärte Wille kann auch aus den Begleitumständen und insbesondere aus der Interessenlage hervorgehen.
Im Zweifel gilt dasjenige, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht1.
Das Interesse eines Beschwerdeführers (und erstinstanzlichen Antragsgegners) richtet sich nach den Umständen gegen die Kostenbelastung durch das Beschwerdeverfahren. Da die Hauptsache nur von der Antragstellerin für erledigt erklären kann, bleibt dem Beschwerdeführer allein die Erledigungserklärung seines Rechtsmittels, um der dadurch verursachten Kostenlast zu entgehen2.
Die einseitige Erklärung der Erledigung eines Rechtsmittels durch den Rechtsmittelführer ist eine zulässige Prozesshandlung3.
Eine Erledigung des Rechtsmittels ist gegeben, wenn ein ursprünglich zulässiges und begründetes Rechtsmittel nachträglich unzulässig oder unbegründet wird, etwa durch den nachträglichen Wegfall der für das Rechtsmittel erforderlichen Beschwer4. Die Beschwer muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivilprozessordnung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig und führt zu seiner Verwerfung5.
Der Beschwerdeführer war durch den angefochtenen Beschluss beschwert, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Erlass des Haftbefehls zurückgewiesen worden war6. Diese Beschwer ist nach Einlegung der Rechtsbeschwerde dadurch entfallen, dass die Gläubigerin den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgenommen hat. Hat der Gläubiger seinen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft oder – wie im Streitfall – auf Erlass des Haftbefehls zurückgenommen, ist der Haftbefehl vom Vollstreckungsgericht aufzuheben7.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. März 2018 – I ZB 54/17
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2016 – I ZB 102/14, GRUR 2016, 421 Rn. 15 = WRP 2016, 477 – Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung, mwN[↩]
- vgl. Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 91a Rn. 49 in Verbindung mit Rn. 8[↩]
- BGH, Urteil vom 12.05.1998 – XI ZR 219/97, NJW 1998, 2453, 2454 12]; Beschluss vom 11.01.2001 – V ZB 40/99, NJW-RR 2001, 1007, 1008 3]; Beschluss vom 17.09.2008 – IV ZB 17/08, NJW 2009, 234 Rn. 4; Urteil vom 30.09.2009 – VIII ZR 29/09, NJW-RR 2010, 19 Rn. 10; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn.19; MünchKomm-.ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91a Rn. 110; Jaspersen in BeckOK.ZPO, Stand 1.12 2017, § 91a Rn. 93[↩]
- vgl. BGH, NJW-RR 2010, 19 Rn. 10; Zöller/Althammer aaO § 91a Rn.19; MünchKomm-.ZPO/Schulz aaO § 91a Rn. 111[↩]
- BGH, Beschluss vom 29.06.2004 – X ZB 11/04, NJW-RR 2004, 1365 2]; Beschluss vom 14.09.2017 – I ZB 9/17, WM 2018, 331 Rn. 8; Zöller/Heßler aaO § 574 Rn. 5 in Verbindung mit Vor § 511 Rn. 10 f.; MünchKomm-.ZPO/Lipp aaO § 577 Rn. 7; Wulf in BeckOK.ZPO, Stand 15.06.2017, § 577 Rn. 1[↩]
- vgl. BGH, WM 2018, 331 Rn. 8[↩]
- vgl. Zöller/Seibel aaO § 802g Rn. 14; Sternal in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 802g ZPO Rn. 31; Fleck in BeckOK.ZPO, Stand 1.12 2017, § 802g Rn. 17; Saenger/Rathmann, ZPO, 7. Aufl., § 802g Rn. 9[↩]