Ersatz aller materiellen Schäden – und das Feststellungsinteresse

Hinsichtlich der bereits eingetretenen materiellen Schäden fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.

Ersatz aller materiellen Schäden – und das Feststellungsinteresse

Dies gilt zumindest dann, wenn der Geschädigte weder geltend gemacht hat noch sonst ersichtlich ist, dass er nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern.

Eine Änderung der Feststellungsentscheidung dahin, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche künftig entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, kommt nicht in Betracht, weil sich dem Feststellungsantrag nicht ohne Weiteres entnehmen lässt, dass er sich auf künftig entstehende Schäden beziehen soll.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 3 StR 567/17

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