Ersatz von Rechtsanwaltskosten für Deckungsanfrage

Vom Schutzzweck des § 249 BGB sind der Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung nicht umfasst, so dass ein Verkehrsunfallgeschädigter diese nicht vom Schädiger fordern kann1.

Ersatz von Rechtsanwaltskosten für Deckungsanfrage

Selbst wenn man, so das Oberlandesgericht Karlsruhe, annimmt, dass dem Rechtsanwalt für die Deckungsanfrage überhaupt eine gesonderte Gebühr zusteht2 und es sich auch nicht um eine Vorbereitungshandlung im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG handelt3, so unterhält der Geschädigte die Rechtsschutzversicherung, um sich gegen das Kostenrisiko abzusichern, das sich ergibt, wenn er in einem Rechtsstreit unbegründete Forderungen geltend macht oder sich als Beklagter erfolglos gegen vom Prozessgegner erhobene Ansprüche verteidigt. Die Absicherung gegen dieses Risiko ist jedoch von dem konkreten Verkehrsunfall als haftungsauslösendem Umstand unabhängig. Zur Absicherung gegen die eine Partei möglicherweise trotz Obsiegens treffende sekundäre Kostenlast bedarf es der Heranziehung der Rechtsschutzversicherung wegen der jederzeit möglichen direkten Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners (§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG), bei dem ein Insolvenzrisiko faktisch nicht besteht, nicht.

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes4 sind solche Kosten nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig war; das ist nicht der Fall, wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage umstandslos erteilt. Es bedarf dann der Darlegung, warum die Partei die Zusage nicht selbst hätte einholen können.

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In dem hier vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall kann der Kläger für den von ihm außergerichtlich beauftragten Sachverständigen 474,76 EUR an Kosten fordern. Das Landgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger seinem Sachverständigen die ihn bekannten Vorschäden verschwiegen hat. Dadurch ist das Gutachten aber nicht völlig unbrauchbar geworden. Vielmehr hat der gerichtliche Sachverständige sowohl die Gesamtreparaturkosten (die auch die vom Versicherungsnehmer der Beklagten nicht verursachten Vorschäden umfassen) als auch den Wiederbeschaffungswert aus dem Gutachten des Sachverständigen R. übernommen und bei letzterem lediglich einen Betrag für die nichtreparierten Vorschäden in Abzug gebracht. Das rechtfertigt es, dem Kläger unter Berücksichtigung von § 254 ZPO 2/3 der ihm entstandenen Gutachterkosten zuzubilligen.

Den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens kann der Kläger dagegen nicht beanspruchen. Er ist beweispflichtig dafür, daß ihm auch ein solcher Schaden entstanden ist, denn der Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kraftfahrzeug selbst eingetretenen Schadens5. Aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes6 ergibt sich nichts Abweichendes; soweit es dort heißt, für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges sei grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten, wenn sich der Geschädigte einen „Ersatzwagen nicht beschafft“ habe, macht der Zusammenhang der Ausführungen unzweifelhaft deutlich, daß mit dieser Formulierung nicht der Erwerb, sondern die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gemeint war.

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Dem ihm danach obliegenden Beweis hat der Kläger nicht erbracht. Die von ihm vorgelegten Lichtbilder lassen eine Reparatur nicht eindeutig erkennen; darauf hatte die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung hingewiesen. Der Kläger nahm das zum Anlaß, in seinem folgenden Schriftsatz insoweit den Zeugen P. zu benennen; dieser konnte eine Reparatur nicht bestätigen. Der von Kläger in der Klageschrift weiter angetretene Sachverständigenbeweis bezog sich nur auf den „am Fahrzeug entstandenen Schaden“, weshalb das Landgericht den Sachverständigen lediglich beauftragte, zu der Behauptung Stellung zu nehmen für die Reparatur des Fahrzeuges sei ein Nutzungsausfall von fünf Tagen entstanden. Entsprechend hat der Sachverständige diese Beweisfrage nur abstrakt beantwortet, ohne daß der Kläger das bemängelt oder auf eine Ergänzung des Gutachtens bzw. eine Anhörung des Sachverständigen angetragen hätte.

Anwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Klägers kann dieser nicht fordern, wie das Landgericht zutreffend in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts7 entschieden hat, da diese nicht vom Schutzzweck des § 249 BGB umfaßt sind.

Selbst wenn man annimmt, dass dem Rechtsanwalt für die Deckungsanfrage überhaupt eine gesonderte Gebühr zusteht2 und es sich auch nicht um eine Vorbereitungshandlung im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG handelt3, so unterhält der Geschädigte die Rechtsschutzversicherung, um sich gegen das Kostenrisiko abzusichern, das sich ergibt, wenn er in einem Rechtsstreit unbegründete Forderungen geltend macht oder sich als Beklagter erfolglos gegen vom Prozeßgegner erhobene Ansprüche verteidigt. Die Absicherung gegen dieses Risiko ist jedoch von dem konkreten Verkehrsunfall als haftungsauslösendem Umstand unabhängig. Zur Absicherung gegen die eine Partei möglicherweise trotz Obsiegens treffende sekundäre Kostenlast bedarf es der Heranziehung der Rechtsschutzversicherung wegen der jederzeit möglichen direkten Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners ( § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG), bei dem ein Insolvenzrisiko faktisch nicht besteht, nicht8.

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Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes4 sind solche Kosten nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig war; das ist nicht der Fall, wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage umstandslos erteilt. Es bedarf dann der Darlegung, warum die Partei die Zusage nicht selbst hätte einholen können9. Derartiger Vortrag des Klägers fehlt.

Anwaltskosten für die vorgerichtliche Geltendmachung seines Schadensersatzanspruches sind dem Kläger dagegen grundsätzlich zu erstatten. Da die beklagte Haftpflichtversicherung eine solche Geltendmachung ihr gegenüber nicht bestritten hat, bedurfte es eines Nachweises durch den Kläger nicht. Ebensowenig kam es auf einen „gesonderten Auftrag“ durch den Kläger an, wie die Beklagte meint. Derartige Kosten sind als Schadensfolge ohne weiteres zu erstatten, wenn der Geschädigte die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nimmt und dieser sich zunächst außergerichtlich an die Versicherung des Schädigers wendet.

Der begründete Anspruch berechnet sich jedoch nur aus einem Gegenstandswert von 3.399,76 EUR, so dass die 0,65-fache Gebühr aus diesem Wert 141,05 EUR ergibt. Einschließlich der Auslagenpauschale errechnen sich 161,05 EUR, was zuzüglich Umsatzsteuer einen Betrag von 191,65 EUR ausmacht.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 1 U 105/11

  1. im Anschluss an die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe, z.B. Beschluss vom 09.12.2010 – 1 W 64/10[]
  2. offengelassen von BGH NJW 2011, 1222[][]
  3. so aber OLG München JurBüro 1993, 163[][]
  4. BGH NJW 2011, 1222[][]
  5. BGH NJW 2009, 1663; NJW 1976, 1396[]
  6. NJW-RR 2008, 453[]
  7. z. B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.12.2010 – 1 W 64/10[]
  8. vgl. zu alledem LG Nürnberg-Fürth, Urt. vom 09.09.2010 – 8 O 1617/10; OLG Celle Schaden-Praxis 2011, 265; Schmitt RuS 2011, 148[]
  9. BGH a.a.O.[]
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