Für die Ersitzung eines Kunstwerks gilt die sich aus § 937 BGB ergebende Beweislastverteilung auch dann, wenn das Kunstwerk einem früheren Eigentümer gestohlen wurde.

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshofs auf die Klage eines Enkels des 1966 verstorbenen Malers Hans Purrmann, von dem die streitgegenständlichen Gemälde stammen sollen, gegen deren jetzigen Besitzer, einen Autoteile-Großhändler ohne besondere Kunstkenntnisse. Im Juni 2009 wandte sich die Tochter des Besitzers an ein Auktionshaus in Luzern, um die Gemälde zu veräußern bzw. versteigern zu lassen. Ein Mitarbeiter des Auktionshauses besichtigte die Gemälde in dessen Betrieb und wandte sich anschließend an die Polizei. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Besitzer wegen Verdachts der Hehlerei ein, in dessen Rahmen die Bilder beschlagnahmt wurden. Nachdem das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, hinterlegte die Staatsanwaltschaft die Gemälde Anfang 2010 beim Amtsgericht.
Der Erbe des Malers behauptet, es handle sich um die Originalgemälde „Frau im Sessel“ aus dem Jahr 1924 und „Blumenstrauß“ aus dem Jahr 1939 des Malers Hans Purrmann, die dieser seiner Tochter, der Mutter des hier klagenden Enkels, geschenkt habe und die im Wege der Erbfolge in das Eigentum des Enkels und seiner Schwester, die dem Enkel ihre Ansprüche abgetreten habe, übergegangen seien; diese Gemälde seien neben weiteren Bildern im Jahre 1986 bei einem Einbruch in das Anwesen seiner Eltern entwendet worden. Der Besitzer behauptet, er habe die Gemälde mutmaßlich 1986 oder 1987 von seinem Stiefvater geschenkt bekommen, der diese nach eigenem Bekunden von einem Antiquitätenhändler oder -sammler in Dinkelsbühl erworben habe. Die Gemälde waren zunächst in seinem Privathaus und anschließend im Betrieb aufgehängt. Später wurden sie in einem Schrank im oberen Stockwerk des Betriebsgebäudes verwahrt.
Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Ansbach hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben1; das Oberlandesgericht Nürnberg hat die hiergegen gerichtete Berufung des Enkels zurückgewiesen2. Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen:
Nach § 937 Abs. 1 BGB erwirbt derjenige, der eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, das Eigentum. Die Ersitzung ist aber nach § 937 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.
Die Beweislast für den zehnjährigen Eigenbesitz an der Sache trifft denjenigen, der sich auf die Ersitzung beruft, während die Voraussetzungen des Absatzes 2 von demjenigen zu beweisen sind, der die Ersitzung bestreitet und die Herausgabe der Sache verlangt.
Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass dies entgegen einer in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht auch in dem Fall gilt, dass sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung gegenüber dem früheren Besitzer der Sache beruft, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Dies folgt für den BGH daraus, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 937 BGB gerade in Ansehung gestohlener oder verloren gegangener Sachen für erforderlich gehalten und sich bewusst dafür entschieden hat, den guten Glauben des Ersitzenden nicht zur Voraussetzung der Ersitzung zu machen, sondern lediglich für den Fall des bösen Glaubens eine Ausnahme zu bestimmen.
Allerdings trifft den auf Herausgabe verklagten Besitzer einer dem früheren Besitzer gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Sache regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast für seinen guten Glauben bei dem Erwerb des Eigenbesitzes. Hat der frühere Besitzer die von dem auf verklagten Besitzer behaupteten Umstände des Erwerbs der Sache widerlegt, sind die Voraussetzungen von § 937 Abs. 2 BGB als bewiesen anzusehen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, weil es an einer auf den konkreten Vortrag des Beklagten bezogenen tatrichterlichen Würdigung fehlte, ob der behauptete Erwerbsvorgang als widerlegt anzusehen ist oder nicht, sowie wegen weiterer Verfahrensfehler des Oberlandesgerichts.
Dabei hat der Bundesgerichtshof ferner klargestellt, dass eine generelle, auch Laien auf dem Gebiet der Kunst und des Kunsthandels treffende Pflicht zur Nachforschung bei dem Erwerb eines Kunstwerks als Voraussetzung für den guten Glauben nach § 937 Abs. 2 BGB nicht besteht; der Erwerber kann aber bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Juli 2019- V ZR 255/17