Erstattungsfähigkeit der Anwaltsvergütung für eine nach Klagrücknahme eingereichte Klagerwiderung

Erlangen die Beklagten Kenntnis von der Klagrücknahme und informieren sie hierüber nicht zeitnah ihre Prozessbevollmächtigten, können sie nicht die Erstattung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Ziff.3100 VV RVG für die Einreichung einer Klagerwiderung nach Eingang der Klagrücknahme beanspruchen. Innerhalb von sechs Tagen nach Absendung der Klagrücknahme an die Beklagten kann eine Information ihrer Prozessbevollmächtigten erwartet werden. Es kann aber eine 0,8 Gebühr nach Ziff.3101 VV RVG erstattungsfähig sein.

Erstattungsfähigkeit der Anwaltsvergütung für eine nach Klagrücknahme eingereichte Klagerwiderung

Die Verfahrensgebühr nach Ziff. 3100 VV RVG ist mit der Einreichung des Schriftsatzes beim Landgericht angefallen1. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten kommt es jedoch weiter darauf an, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, sind die Kosten eines Klagerwiderungsschriftsatzes, der nach Eingang der Klagrücknahme bei Gericht eingeht, dann erstattungsfähig, wenn der Prozessbevollmächtigte den Schriftsatz in entschuldbarer Unkenntnis der Klagrücknahme einreicht2. Allerdings liegt keine entschuldbare Unkenntnis vor, wenn die Partei von der Klagrücknahme Kenntnis erlangt und ihren Prozessbevollmächtigten nicht zeitnah darüber informiert3. Denn aus dem Prozessrechtsverhältnis ergibt sich die Pflicht gegenüber der Gegenpartei, die Kosten möglichst niedrig zu halten.

Soweit die Klägerin im vorliegenden vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Fall geltend macht, die Beklagten hätten wegen des Telefonats vom 26.10.2012 schon keinen Rechtsanwalt beauftragen dürfen, ist ihr nicht zu folgen. Eine nur mündliche Ankündigung eines eventuell beabsichtigten Verhaltens bietet keinen ausreichenden Vertrauensschutz, dass die Klagepartei die Klage tatsächlich zurücknimmt.

Die Beklagten haben ihre Prozessbevollmächtigten am 1.11.2012 mit ihrer Vertretung beauftragt und zu diesem Zeitpunkt die tatsächliche Klagrücknahme noch nicht gekannt. Dies haben ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 21.03.2013 unbestritten vorgetragen. Der Vortrag steht auch im Einklang mit dem Datum und dem Inhalt des Klagerwiderungsschriftsatzes und ist schließlich auch unter Zugrundelegung normaler Postlaufzeiten für ausgehende gerichtliche Post noch plausibel (Ausgang des Klagrücknahmeschriftsatzes laut Akte : 30.10.2012).

Allerdings hätten die Beklagten nach Erhalt des an sie persönlich geschickten Klagrücknahmeschriftsatzes und des Kostenbeschlusses ihre Prozessbevollmächtigten hiervon unverzüglich informieren müssen, um keine überflüssigen Kosten entstehen zu lassen, wie oben ausgeführt. Unter Zugrundelegung normaler Postlaufzeiten hatten die Beklagten den am 30.10.2012 an sie abgesandten Klagerwiderungsschriftsatz vom 29.10.2012 und den Kostenbeschluss vom 30.10.2012 jedenfalls so rechtzeitig in Händen, dass sie ihre Prozessbevollmächtigten spätestens im Laufe des Vormittags des 6.11.2012 noch hätten informieren können und müssen ; der Schriftsatz ist ausweislich des Eingangsstempels erst am Abend am 6.11.2012 zwischen Dienstschluss und 24 Uhr in den Gerichtsbriefkasten der Gemeinsamen Annahmestelle der Hamburger Gerichte eingeworfen worden.

Die durch den Klagerwiderungsschriftsatz entstandene 1,3 Verfahrensgebühr nach Ziff. 3100 VV RVG hat die Klägerin den Beklagten folglich nicht zu erstatten, sondern nur eine 0,8 Gebühr nach Ziff. 3101 VV RVG. Denn diese Gebühr ist durch die Mandatierung ihrer Prozessbevollmächtigten und Anfertigung des Schriftsatzes vom 01.11.2012 vor Kenntnis von der Klagrücknahme jedenfalls entstanden4.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, Beschluss vom 09.07.2013, 8 W 62/13

  1. vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG , 20. Aufl., VV 3100, Rn. 57 ff.[]
  2. Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91, Rn. 13, Stichwort „Klagerücknahme“[]
  3. OLG Schleswig, Beschluss vom 27.07.90 – 9 W 137/90, Rn. 3[]
  4. vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O., VV 3100, Rn. 57 ff.[]