Hinsichtlich der vorgerichtlichen Inkassokosten stehen der Klägerin der Betrag zu, der der gesetzlichen Gebühr eines Rechtsanwalts für ein Schreiben einfacher Art (0,3‑Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 VV RVG) bei einem Gegenstandswert in Höhe von der Hauptforderung zuzüglich der Auslagenpauschale und Umsatzsteuer entspricht.

Denn im vorliegenden Fall wäre als adäquate vorgerichtliche Rechtsverfolgung ein einfaches Mahnschreiben durch einen Rechtsanwalt ausreichend gewesen, um den Beklagten den Ernst der Lage vor Augen zu führen; einer rechtlichen Prüfung der Berechtigung der Forderung bedurfte es aus Sicht der Klägerin nicht mehr [1].
Soweit die Tätigkeit eines Inkassounternehmens auch das allgemeine Forderungsmanagement beinhaltet und von der Klägerin vergütet wurde, sind diese Kosten nicht als adäquate Rechtsverfolgungskosten vom Beklagten zu erstatten. Grundsätzlich obliegt das Forderungsmanagement dem Gläubiger auf eigene Kosten selbst [2]. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gläubiger – wie hier die Klägerin – eine Kapitalgesellschaft ist.
Amtsgericht Kehl, Urteil vom 25. September 2013 – 5 C 461/13
- vgl. AG Meldorf NJW-RR 2011, 1629[↩]
- vgl. AG Dortmund MDR 2012, 1220[↩]