Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (Nr. 2; vgl. BAG 21.06.2006 – 3 AZB 65/05, Rn. 12 f.).

Während die erste Möglichkeit bei § 11 RVG nicht zum Tragen kommt, bestimmen sich die Voraussetzungen der von Amts wegen vorzunehmenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nach § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG1.
Eine Zulassung muss in der anzufechtenden Entscheidung ausdrücklich ausgesprochen werden, wobei diese Entscheidung bei Beschlüssen, die nicht verkündet werden, auch in den Gründen erfolgen kann. Enthält der Beschluss in dieser Frage keine Aussage, ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen2.
Die Zulassungsentscheidung kann grundsätzlich nicht nachgeholt oder mittels Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO ausgesprochen werden3.
Das Bundesarbeitsgericht als Beschwerdegericht kann die Zulassung in keinem Fall nachträglich aussprechen. § 72a ArbGG wird in § 78 ArbGG nicht für entsprechend anwendbar erklärt4. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kennt das Gesetz in diesem Fall nicht; sie ist nicht statthaft5.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15. November 2018 – 6 AZB 31/18