Feststellung der Echtheit einer Urkunde

Ein Interesse an der Feststellung der Echtheit einer Urkunde besteht, wenn zwischen den Beteiligten mögliche Rechtsbeziehungen bestehen, aus denen sich Ansprüche ableiten können.

Feststellung der Echtheit einer Urkunde

Eine „Empfangsbestätigung Quittung“ ist eine Privaturkunde1, deren Echtheit gemäß § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden könnte. § 256 Abs. 1 ZPO lässt die Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde zu. Im Gegensatz zur Feststellung eines Rechtsverhältnisses geht es hier – ausnahmsweise – um die Feststellung einer Tatsache, namentlich der Frage, ob die mit dem Namen einer Person unterschriebene Erklärung tatsächlich von dieser Person stammt oder mit deren Willen errichtet wurde2. Die Feststellung ergänzt insoweit das selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO3. Bedeutend ist sodann die rechtliche Wirkung der Urkunde4.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 256 Abs. 1 ZPO ist das rechtliche Interesse des Antragstellers, dass die Echtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird5. Die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeitsvoraussetzung trägt der Antragsteller6.

Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und die erstrebte gerichtliche Entscheidung geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen7.

Die das Feststellungsinteresse rechtfertigende, rechtliche Unsicherheit in Bezug auf die Urkunde und Ungewissheit muss zwischen den am Feststellungsverfahren Beteiligten bestehen8, vorliegend somit gegenüber der Antragsgegnerin. Der Antragsteller hat nur dann ein Interesse an der reinen Tatsachenfeststellung, namentlich der Echtheit der Urkunde, wenn zwischen den Beteiligten mögliche Rechtsbeziehungen bestehen, aus denen sich Ansprüche ableiten könnten9.

Die Entscheidung, mit der die Echtheit einer Urkunde festgestellt wird, schließt den Gegenbeweis der Unrichtigkeit nur zwischen den am Feststellungsverfahren Beteiligten aus. Aufgrund der Rechtskraftwirkungen kann die Urkunde dann in keinem anderen Streitverfahren zwischen diesen Beteiligten mehr anders gewürdigt werden10. Dies bedeutet, dass im Fall der Feststellung der Echtheit einer Urkunde durch das Gericht zwar die am Feststellungsverfahren Beteiligten die Unechtheit nicht mehr beweisen könne, wohl aber jede andere Person diesen Beweis führen kann11.

Die nur zwischen den Beteiligten des Feststellungsverfahrens wirkende Rechtskraft einer Entscheidung führt dazu, dass die Tochter des Antragstellers in einem Unterhaltsverfahren die seitens des Antragstellers behauptete Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche wirkungsvoll bestreiten könnte – unabhängig davon, ob Ansprüche der Tochter gegen den Antragsteller im Wege der Leistungsklage geltend gemacht oder der Antragsteller eine negative Feststellungklage gegen die Tochter erheben würde. Die Rechtskraft eines Feststellungsbeschlusses im vorliegenden Verfahren würde sich hinsichtlich der Echtheit der Empfangsbescheinigung/Quittung gerade nicht auf ein Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter erstrecken. Der Antragsteller hätte somit in einem Unterhaltsverfahren im Verhältnis zu seiner Tochter keinen rechtlichen Vorteil durch die Feststellung der Echtheit der genannten Urkunde gemäß §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO. Vielmehr müsste er in diesem Verfahren die Zahlung von 25.000 EUR auf Unterhaltsforderungen der Tochter beweisen. Der Einwand fehlender Erfüllung wäre der Tochter selbst bei Feststellung der Echtheit der Quittung nicht verwehrt.

Aus diesem Grund kann eine Gefährdung einer Rechtsposition des Antragstellers nicht allein daraus abgeleitet werden, dass die Antragsgegnerin die Echtheit der Urkunde bestreitet. Denn die Ungewissheit bezüglich der Echtheit der Urkunde besteht rechtlich zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter. Insoweit wäre eine gerichtliche Feststellung gegenüber der Antragsgegnerin, dass die Empfangsbescheinigung echt ist, gerade nicht geeignet, die Ungewissheit im Verhältnis zur Tochter zu beseitigen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 2. Juli 2012 – 18 UF 227/10

  1. vgl. zum Begriff der Urkunde Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, vor § 415 Rz. 2 f.[]
  2. Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 3. Auflage 2008, § 256 Rz. 114 Musielak/Foerste, ZPO, 9. Auflage, § 256 Rz. 6; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Auflage 2008, § 256 Rz. 41[]
  3. Wieczorek/Schütze/Assmann, a.a.O., § 256 Rz. 113[]
  4. Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rz. 6[]
  5. Wieczorek/Schütze/Assmann, a.a.O., § 256 Rz. 117[]
  6. statt aller Wieczorek/Schütze/Assmann, a.a.O., § 256 Rz. 128[]
  7. BGH NJW 2010, 1877; Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rz. 7; MünchKomm/Becker-Eberhardt, ZPO, 3. Auflage 2008, § 256 Rz. 37[]
  8. BGH NJW 1984, 2950; Wieczorek/Schütze/Assmann, a.a.O., § 256 Rz. 118, 151; Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rz. 7[]
  9. RGZ 148, 29, 31 f.[]
  10. RGZ 148, 29, 31; Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rz. 6, 19; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, 17. Auflage 2010, § 90 Rz. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage 2012, § 256 Rz. 107; MünchKomm/Becker-Eberhard, ZPO, 3. Auflage 2010, § 256 Rz. 27; Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 256 Rz. 42[]
  11. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 256 Rz. 107[]