Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden

Der Feststellungsausspruch bedarf grundsätzlich einer gegebenenfalls kurzen Begründung mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls1, soweit sich der Anspruch nicht ohne Weiteres aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erklärt.

Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden

Daran fehlt es, wenn das Landgericht zur Begründung der Feststellungsansprüche ausschließlich Bezug auf die jeweiligen Erwägungen zu den Schmerzensgeldansprüchen nimmt, sich jedoch weder aus diesen noch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe Feststellungen ergeben, die weitere materielle oder immaterielle Ansprüche möglich erscheinen lassen.

So fand sich etwa in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall in den Urteilsgründen kein Anhaltspunkt dafür, dass der Heilungsprozess der von dem Adhäsionskläger K. erlittenen Beeinträchtigungen noch nicht abgeschlossen wäre. Betreffend die Adhäsionsklägerin S. ist den Feststellungen zwar zu entnehmen, dass diese weiterhin psychisch beeinträchtigt ist und sich einer Therapie unterziehen will. Diese pauschale Angabe allein reicht jedoch nicht aus, um das erforderliche Feststellungsinteresse zu begründen.

Auch die Möglichkeit künftiger immaterieller Schäden, die nicht bereits von dem Ausspruch über die Verurteilung des Angeklagten zur Schmerzensgeldzahlung umfasst sind, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Denn nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes werden von dem Schmerzensgeldanspruch alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2019 – 3 StR 436/19

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.07.2003 4 StR 222/03 4; vom 07.07.2010 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344[]
  2. st. Rspr., BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 259/15, NJW-RR 2018, 1426, 1427 mwN[]