Bei der Bemessung der Beschwer durch eine Verurteilung zur Freistellung ist ein 20%iger Abschlag von der möglichen Freistellungssumme vorzunehmen.

Entscheidend für die Bemessung des Werts einer Verurteilung, in der eine Verpflichtung zur Freistellung festgestellt wird, ist, in welcher Höhe die Beklagte nach dem Parteivortrag einschließlich des darauf Bezug nehmenden Vorbringens in der Beschwerdebegründung- mit einer (späteren) Inanspruchnahme durch den Kläger rechnen muss.
Sodann ist, da es sich (nur) um einen Feststellungsausspruch handelt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen1.
Bundesgerichtshof, Beschluss des vom 3. August 2017 – III ZR 445/16
- z.B. BGH, Beschlüsse vom 27.10.2016 aaO Rn. 10; und vom 04.05.2017 aaO; BGH, Beschluss vom 10.01.2017 aaO Rn. 7[↩]