Feststellungsklage – nach Darlehenswiderruf

Eine Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers rückabzuwickeln ist, ist -im Hinblick auf den Vorrang der Leistungsklage- unzulässig.

Feststellungsklage – nach Darlehenswiderruf

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall schlossen die Parteien im Juni und November 2007 im Wege des Fernabsatzes zwei – überwiegend noch valutierende – Verbraucherdarlehensverträge über 70.000 € und 10.000 €. Die Bank belehrte die Darlehensnehmerin über ihr Widerrufsrecht jeweils unter anderem wie folgt:

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag[,] nachdem Ihnen

  • ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
  • eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrages, jeweils einschließlich der Allgemeinen Darlehensbedingungen,
  • die Informationen, zu denen die […] [Bank] nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB InfoV) verpflichtet ist,

zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs“.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 widerrief die Darlehensnehmerin ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

Ihre Klage auf Feststellung, sie habe die Darlehensverträge „wirksam widerrufen“ und es bestünden „keine Zahlungsverpflichtungen aus diesen Darlehensverträgen“, auf Erteilung einer „löschungsfähige[n] Quittung“ für eine der Bank gestellte Grundschuld und auf Zahlung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht München I abgewiesen1. Auf die Berufung der Darlehensnehmerin, mit der sie zuletzt nur noch ihre Feststellungs- und Zahlungsklage weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht München, das die Darlehensnehmerin zu einer entsprechenden Änderung ihres Feststellungsbegehrens veranlasst hat, dahin erkannt, es werde festgestellt, dass aufgrund des Widerrufs die Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse „umgewandelt“ worden seien2. Weiter hat es die Bank zur Zahlung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt.

Weiterlesen:
Anrechnung von Steuervorteilen nach Ausübung eines kreditrechtlichen Widerrufsrechts

Auf die von ihm zugelassene Revision der Bank hat der Bundesgerichtshofs das Urteil des Oberlandesgerichts München aufgehoben. Soweit die Revision das Zahlungsbegehren zum Gegenstand hatte, hat der Bundesgerichtshof in der Sache selbst erkannt und die Berufung der Darlehensnehmerin zurückgewiesen, weil der Darlehensnehmerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Leistungsanspruch zusteht. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert am Vorrang der Leistungsklage. Das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, deckt sich in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die die Darlehensnehmerin beziffern kann. Ihr ist deshalb eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar. Eine Leistungsklage erschöpft das Rechtsschutzziel. Da die Parteien auch über die Höhe der Ansprüche streiten, war die Feststellungsklage nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Bank als Bank die Erwartung rechtfertigte, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe.

Der Bundesgerichtshof konnte auf die Revision der Bank die Feststellungsklage allerdings nicht ohne weiteres als unzulässig abweisen, weil der Darlehensnehmerin Gelegenheit gegeben werden muss, von der Feststellungs- zur Leistungsklage überzugehen. Das Begehren der Darlehensnehmerin könnte, was von den weiteren Feststellungen des Oberlandesgerichts abhängt, auch noch in der Sache Erfolg haben.

Weiterlesen:
Kündigung, Nutzungsentschädigung und Untermietverhältnis

Zwar hat die Bank die Darlehensnehmerin richtig über ihr Widerrufsrecht belehrt. Der Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften umschrieb hinreichend deutlich die Voraussetzungen, von denen das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig war. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt, wenn der Gesetzestext – wie hier das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung – für jedermann ohne weiteres zugänglich ist, keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar, sondern dient im Gegenteil der Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit der Belehrung. Der Zusatz, die Frist beginne nicht „vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“, war auch im Verein mit der Einleitung „Die Frist beginnt einen Tag[,] nachdem …“ nicht irreführend. Er orientierte sich vielmehr am Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und war damit hinreichend bestimmt. Auch im Übrigen hielt die Widerrufsbelehrung einer Überprüfung durch den XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stand.

Mangels tragfähiger Feststellungen des Oberlandesgerichts dazu, die Bank habe die nach dem Gesetz erforderlichen Informationen tatsächlich erteilt, steht indessen noch nicht fest, dass die Widerrufsfrist an- und abgelaufen und damit der im Juli 2014 erklärte Widerruf der Darlehensnehmerin ins Leere gegangen ist, so dass Ansprüche der Darlehensnehmerin aus einem Rückgewährschuldverhältnis nicht bestehen. Das Oberlandesgericht wird nach Zurückverweisung der Sache diese Feststellungen nachzuholen haben.

Bundesgerichtshof, Versä, umnisurteil vom 21. Februar 2017 – – XI ZR 467/15

  1. LG München I, Urteil vom 13.05.2015 – 22 O 21729/14[]
  2. OLG München, Urteil vom 22.09.2015 – 17 U 2271/15[]
Weiterlesen:
Widerruf und Wertersatz im Fernabsatz