Feuerwehr im Einsatz

Grundsätzlich muss zwar einem Fahrzeug im Einsatz mit Martinshorn und Blaulicht freie Bahn gewährt werden, aber der Fahrer hat trotzdem Vorsicht walten zu lassen, damit kein anderes Fahrzeug beschädigt wird.

Feuerwehr im Einsatz

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall die Stadt Köln verpflichtet, für die durch ein Feuerwehrauto verursachten Schäden an einem Pkw einstehen zu müssen. Zu dem Unfall war es gekommen, als der Kläger vor einer roten Ampel auf der Bonner Straße stadtauswärts stand, als das Feuerwehrfahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht stadteinwärts an ihm vorbei fuhr, hinter seinem Auto über die weiße, durchgehende Linie fuhr und scharf wendete, um seine Fahrt stadtauswärts fortzusetzen. Der Kläger behauptet, dass das Feuerwehrfahrzeug bei dem Wendemanöver sein Auto an zwei Stellen am Heck beschädigt hätte und verlangt Schadensersatz i.H.v. 1.928,71 € von der Stadt Köln. Er habe noch versucht, auszuweichen und möglichst nahe an das nächste Auto in der Schlange vor ihm heranzufahren, um eine Kollision zu vermeiden.

Dagegen bestreitet die Beklagte, dass es überhaupt zu einem Anstoß durch das Feuerwehrauto gekommen sei. Die Feuerwehrleute seien im Schritttempo gefahren.

In seiner Urteilsbegründung hat das Landgericht Köln ausgeführt, dass ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, soweit der Kläger nachgewiesen hat, dass die Beschädigungen an seinem Auto auf einem Anstoß durch das Feuerwehrauto zurückzuführen sind. Aufgrund der Vernehmung einer Augenzeugin kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass das Löschfahrzeug den Pkw des Klägers gestreift hat.

Weiter hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass grundsätzlich einem Fahrzeug im Einsatz mit Martinshorn und Blaulicht freie Bahn gewährt werden muss. Dass der Kläger hätte ausweichen können, um eine Kollision zu vermeiden, hat die Beklagte nicht nachweisen können. Daher ist das Landgericht auch zu der Überzeugung gelangt, dass der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs an dem Unfall die alleinige Schuld trägt. Er hätte besser Abstand halten müssen.

Doch nicht alle Schäden sind auf den Unfall zurückzuführen. Den Unfallhergang hat das Landgericht Köln auch mithilfe eines Sachverständigen rekonstruiert und ist danach davon ausgegangen, dass die Schürfspur an der hinteren rechten Seite des Pkw mit den Schäden, wie sie am Feuerwehrauto entstanden sind, in Einklang zu bringen ist. Dagegen bestanden die Beschädigungen an der linken Seite des Pkw jedoch bereits im Unfallzeitpunkt und sind daher nicht zu ersetzen.

Aus diesem Grund kann der Kläger auch nicht die Kosten für das vorgerichtliche Gutachten von der Stadt Köln verlangen. Der Sachverständige hat die Vorschäden als Unfallschäden eingestuft. Das Gutachten war daher unbrauchbar und muss nicht erstattet werden.

Landgericht Köln, Urteil vom 17. September 2020 – 5 O 58/18

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